Aktenzeichen 002 F 137/21
GVG § 13, § 17a
Leitsatz
Für einen Antrag auf zeitnahe Anordnungen gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung mit dem Ziel der Aussetzung einer schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes und zur Einhaltung von Mindestabständen zum Schutzes des Kindeswohls ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.
Mit Antrag vom 15.03.2021 begehren die Antragsteller „zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung“. In der Begründung führen die Antragsteller unter anderem aus, die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen seien dringend geboten, da eine Gefährdung der körperlichen wie seelischen Gesundheit bestehe. Sie begehren unter anderem, die Überprüfung der 12. BayIfSMV sowie die Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen.
Dabei handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, womit der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, und nicht um eine Familiensache.