Verwaltungsrecht

Abschiebung, Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Bescheid, Lebensunterhalt, Migration, Gerichtsbescheid, Bulgarien, Bundesamt, Abschiebungsverbote, Arbeitslosigkeit, Kostenentscheidung, Unterbringung, Klage, Kosten des Verfahrens, angefochtene Entscheidung, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  RN 11 K 20.30716

Datum:
3.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42229
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Da der Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat, gilt der Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist auch im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG. Ferner folgt das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO in den Entscheidungsgründen der Begründung des Gerichtsbescheids vom 12.05.2020.
Im konkreten Fall des Klägers verstoßen die gegenwärtigen Bedingungen in Bulgarien nicht gegen Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Unzulässigkeitsentscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Ziffer 1 des Bescheids) war daher rechtmäßig. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bietet keine Veranlassung für eine hiervon abweichende Entscheidung, da der Kläger keine neuen, relevanten Aspekte diesbezüglich vorgebracht hat. Beim Kläger handelt es sich um einen 21-jährigen, körperlich und geistig gesunden Mann mit einem Berufsschulabschluss. Einer Sicherung des eigenen Lebensunterhalts und der eigenen elementaren Bedürfnisse in Bulgarien steht nichts entgegen. Eine Rückführung nach Bulgarien wäre für den Kläger zweifelsohne hart, käme aber keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, da der Kläger ausweislich der eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2020 gesund ist.
Der Bescheid ist insoweit auch in Ziffer 2 rechtmäßig. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung als rechtmäßig, gilt dies auch für die Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Im Rahmen der Abschiebungsverbote sind keine relevanten Aspekte zu berücksichtigen, die nicht bereits Gegenstand der Erörterung zur Unzulässigkeit des Asylantrags waren. Es ergeben sich auch keine anderen Wertungen.
Die Anfechtungsklage gegen Nr. 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Das Bundesamt durfte eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlassen, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. In dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer gemäß § 35 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt in Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG grundsätzlich eine Woche. Zwar hat das Bundesamt im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Jedoch verletzt das Setzen der objektiv rechtswidrigen längeren Ausreisefrist den Kläger nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da ihn diese nur begünstigt (vgl. BayVGH, B. v. 03.05.2019 Az. 20 ZB 18.32363). Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1, 2 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).


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