Verwaltungsrecht

Abschiebung, Einreise, Bescheid, Freiheitsstrafe, Herkunftsland, Untersuchungshaft, Aufenthaltsverbot, Prozesskostenhilfe, Cannabis, Beiordnung, Unanfechtbarkeit, Entziehungsanstalt, Kokain, Gefahrenprognose, Bundesrepublik Deutschland, Kosten des Verfahrens, Sicherheit und Ordnung

Aktenzeichen  AN 11 K 18.02251

Datum:
15.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43392
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Verlust des Rechtes auf Einreise- und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat. Ebenso ist die Befristung der Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von acht Jahren ab Ausreise/Abschiebung nicht zu beanstanden, sodass der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Verkürzung dieser Frist hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die in den Ziffern III. und IV. des Bescheides verfügten Annexentscheidungen sind nicht zu beanstanden.
Dies hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Auch das Gericht hat im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 17. August 2020 detailliert dargelegt, dass keinerlei rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid bestehen. Das Gericht nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2018 und den Prozesskostenhilfebeschluss vom 17. August 2020 (AN 11 S 18.02250/AN 11 K 18.02251) Bezug und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
Hinzuzufügen ist lediglich, dass auch der Vortrag der Klägerbevollmächtigten und des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine andere Betrachtungsweise gebietet.
Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass vom persönlichen Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgeht und eine entsprechende Wiederholungsgefahr besteht. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass sich der Kläger – obwohl er im Rahmen der Lockerungsstufen im Rahmen des sog. Probewohnens mittlerweile eine eigene Wohnung beziehen durfte – noch immer im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befindet und seine Therapie noch nicht abgeschlossen ist. Insoweit bestand auch trotz melderechtlicher Wohnsitznahme des Klägers in Ansbach die ausländerrechtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort, da sich der Kläger noch in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2019 – 10 ZB 19.776 – juris Rn. 7). Ein Ende der Maßregel und damit eine Strafaussetzung zur Bewährung komme nach dem klägerischen Vortrag dagegen erst ab Januar 2021 in Betracht. Damit hat sich die Ausgangssituation zur Prognose der Wiederholungsgefahr im Vergleich zur Grundlage des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht verändert. An dieser Auffassung vermag auch die – erstmals – geltend gemachte Beziehung bzw. Lebensgefährtin des Klägers nichts zu verändern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beziehung zu einer dauerhaften Bewältigung der Suchtproblematik beitragen wird. Grund dafür ist insbesondere, dass der Kläger nach eigenem Bekunden bereits vor seiner Inhaftierung eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin führte und der Kläger trotz dieser Beziehung sowohl drogenabhängig war, als auch massiv straffällig wurde. Es erscheint damit zweifelhaft, dass die Lebensgefährtin des Klägers in Zukunft dazu beitragen kann, dem Kläger zu einem suchtmittel- und straffreiem Leben zu verhelfen, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Drogenproblematik des Klägers.
Gesichtspunkte die zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten führen, sind für die Kammer auch weiterhin nicht ersichtlich. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sein Leben zunächst wieder in Griechenland aufzubauen. In Griechenland lebt die Familie des Klägers, insbesondere sein Vater, zu dem er einen guten Kontakt hat. Auch dort kann der Kläger weiter an seiner Suchtproblematik arbeiten. Die Kammer erkennt zwar, dass die berufliche Zukunft des Klägers in Griechenland ungewiss scheint, jedoch könnten insbesondere seine in Deutschland erworbenen Sprachkenntnisse bei der Suche nach einer Arbeitsstelle von Nutzen sein. Auch den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann der Kläger von seinem Heimatland mittels Kommunikationsmitteln und gelegentlichen Besuchen der Lebensgefährtin in Griechenland aufrechterhalten.
Nach alldem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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