Verwaltungsrecht

Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistan mangels Behandlungsmöglichkeit einer Posttraumatischen Belastungsstörung

Aktenzeichen  M 26 K 17.35170

Datum:
4.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13281
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es derzeit in Kabul und Herat nicht beachtlich wahrscheinlich, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden. (Rn. 18 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4. bis 6. des Bescheids vom 6. März 2017 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 16. April 2018 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt A. als Bevollmächtigter bewilligt.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig und teilweise begründet.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 ist, soweit er noch angegriffen ist, insoweit rechtswidrig, als der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten hat, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Insoweit war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.
Soweit darüber hinaus subsidiärer Schutz begehrt wird, ist die Klage unbegründet.
2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, welche hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann nicht angenommen werden.
Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende – und damit allgemeine – Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt, wobei Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 20 unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.2.2008 – Saadi/Italien, Nr. 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010- 10 C 4.09 – juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG; BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 7 m.w.N.). Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Seine psychische Erkrankung (s.u.) stellt keinen gefahrerhöhenden Umstand in diesem Sinne dar.
Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist – in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) – aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 22).
In K., wohin eine Abschiebung des Klägers voraussichtlich erfolgen würde, besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Zentralregion Afghanistans, zu der K., aber auch die Heimatprovinz des Klägers A. gehören, wurden laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017) im Jahr 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 6,5 Millionen; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32) ergibt sich ein Risiko von 1:2.902, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:967, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris, wonach in K. bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in K. die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).
Auch in H. besteht kein beachtlich wahrscheinliches Risiko: In der westlichen Region, in der H. liegt, gab es 2017 998 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von ca. 1:3.507 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.169.
Aus dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA (https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_english.pdf) ergibt sich zudem eine Abnahme der Opferzahlen um 150 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum 2017 und damit keine Verschlechterung der Lage in Afghanistan.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es zwar neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass in Afghanistan die Gefahrendichte landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 liegt, dass also in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. z.B. B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; B.v. 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 7).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in K. oder H. nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige, wie den Kläger, besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11).
2.2. Der Kläger hat aber Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind damit nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat, hier in Afghanistan, gründen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Ein Abschiebungshindernis kann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten aber auch aus den sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Denn in die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BayVGH v. 23.11.2012 – 13 A B 12.30061).
Die Voraussetzungen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wären im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Denn nach den Informationen des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018) leidet die medizinische Versorgung in Afghanistan weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.
Das Gericht ist nach den vorliegenden eindeutigen medizinischen Feststellungen, die von der Beklagten weder bestritten, noch sonst in Zweifel gezogen worden sind, davon überzeugt, dass die Klagepartei bei einer Rückkehr binnen kurzer Zeit einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Dass die notwendige dauerhafte Therapie für die Klagepartei in Afghanistan nicht erreichbar wäre, ergibt sich für das Gericht plausibel aus den oben zitierten Aussagen im Lagebericht des Auswärtigen Amts. Nach den vorliegenden Erkenntnissen steht die erforderliche nachhaltige spezielle Behandlung für den Kläger nicht zur Verfügung. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen von Herrn Dr. A., einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom … März 2018 und in Ergänzung dazu vom … Mai 2018 leidet der Kläger an einer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit depressiver Symptomatik und ausgeprägten Schlafstörungen. Er sei aufgrund der familiären Gewalterfahrung in Afghanistan und dem erlebten sexuellen Missbrauch in Deutschland erheblich und verschärft traumatisiert. Vor diesem Hintergrund benötige er dringend die Fortsetzung der traumatherapeutischen Behandlung. Es bestehe bei Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer akuten Dekompensation mit schwerster depressiver Symptomatik, Retraumatisierung und der Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und auch die Gefahr akuter suizidaler Impulse.
Die fachärztlichen Atteste entsprechen auch den Anforderungen, die angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. schweren depressiven Episode sowie der vielfältigen Symptomatik dieser Erkrankung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff. AufenthG Nr. 31) zur Substantiierung des Vorbringens dieser Erkrankung zu stellen sind. Aus den Attesten ergibt sich nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch wurde erläutert, dass die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt wurden. Schließlich wurde nachvollziehbar erläutert, dass und warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde. Die Bewertung beruht auf einer ausführlichen Anamnese und verschiedenen Testbefunden. In diesem Einzelfall hält das Gericht in Anbetracht der Erkenntnisse zur medizinischen Versorgungslage in Afghanistan sowie aufgrund der ausführlichen und differenzierten Darstellungen in den vorliegenden ärztlichen Berichten mit Blick auf die Schwere der Erkrankung der Klagepartei eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich. Wegen der damit verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klagepartei hätte eine Abschiebung nach Afghanistan für sie gravierende nachteilige, ihr nicht zumutbare Folgen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
4. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen war dem Kläger Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gänze zum Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers war beizuordnen, weil der Kläger dies konkludent durch Vorlage des Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt hat und eine Vertretung erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die diesbezügliche Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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