Verwaltungsrecht

Anforderung an die Gefahrenprognose bei einem unter Führungsaufsicht gestellten Sexualstraftäter

Aktenzeichen  10 ZB 18.1768

Datum:
8.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2224
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht ermöglicht es, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 17.1298 2018-07-04 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei Jahre befristet und seine Abschiebung aus der Haft in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat der Kläger die weiter angeführten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Einwendungen in der Zulassungsbegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das persönliche Verhalten des Klägers stelle (auch) gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und zu dessen Wahrung die Ausweisung unerlässlich sei (§ 53 Abs. 1 und 3 AufenthG), greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, maßgeblicher Ausweisungsanlass sei die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf tatmehrheitlichen Fällen (Urteile des Amtsgerichts A. vom 4.3.2016 und des Landgerichts A. vom 9.8.2016). Das Gericht habe keine Zweifel an den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen der Strafgerichte, wonach der Kläger im Zeitraum zwischen Mai und November 2005 die am 4. Mai 1992 geborene Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin mehrfach bei Besuchen bei ihrer Mutter in der gemeinsamen Wohnung missbraucht habe. Der Kläger habe im Hinblick auf das wiederholt verletzte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung einer aufgrund ihres jungen Alters besonders schutzlosen Person unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit und des Näheverhältnisses schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Durch dieses Verhalten bestehe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die bis heute andauernde. Zwar sprächen für das Vorliegen einer positiven Sozialprognose, dass der Kläger bis dahin als nicht vorbestraft gegolten habe, eine lange Zeit straffreien Verhaltens von über zehn Jahren zwischen der Begehung dieser Taten und seiner Inhaftierung liege, die einzelnen Taten in geringem zeitlichen Abstand erfolgt und beim Kläger keine pädophile Erkrankung oder sonstige seelische Störungen festgestellt worden seien. Für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung spreche unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der bedrohten Schutzgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, dass der Kläger seine Taten weiter leugne und eine Auseinandersetzung mit den gravierenden Straftaten auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erkennbar gewesen sei. Eine seine Sexualdelinquenz aufarbeitende Therapie habe er bisher nicht absolviert. Es sei durchaus zu berücksichtigen, dass nicht jeder Straftäter der Behandlung oder Therapie bedürfe. Andererseits böten das Einsehen früherer Verfehlungen und deren intrinsisch motivierte Aufarbeitung mithilfe entsprechender Unterstützungsangebote (in der Haftanstalt) Anhaltspunkte dafür, dass sich das frühere strafbare Verhalten nicht wiederholen werde. Zwar schätze auch das Gericht die Erfolgsaussichten einer Therapie als gering ein, weil der Kläger die Sexualstraftaten nach wie vor bestreite und sich nicht erkennbar mit seinem Fehlverhalten auseinandersetze. Vor diesem Hintergrund sei mit Blick auf die in Gefahr stehenden Rechtsgüter aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er wieder Sexualdelikte begehen werde.
Hiergegen wendet der Kläger ein, mit dem inzwischen vorliegenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. vom 7. August 2018 über die Führungsaufsicht (von fünf Jahren) seien ihm verschiedene Weisungen erteilt worden, unter anderem die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Entlassung und dann regelmäßig bei der Fachambulanz für haftentlassene Sexualstraftäter in M. vorzustellen. Er werde demnach zukünftig therapeutisch behandelt, weshalb sich gegenüber dem Zeitpunkt des angefochtenen Urteils eine Änderung der Sachlage ergeben habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die eigene Motivation zu einer Therapie zwar regelmäßig entscheidend für den Beginn der Maßnahme, jedoch nicht so sehr für deren Erfolgsaussichten. Dies gelte umso mehr, da er (auch ohne Therapie) vor seiner Verurteilung in dieser Sache über einen Zeitraum von 13 Jahren keine vergleichbaren Taten mehr verübt habe. Dementsprechend habe der Gutachter im Strafverfahren festgestellt, dass eine medizinisch-therapeutische Behandlung nicht erforderlich sei. Auch wenn er die Tat weiter bestreite, werde er sich auf diese Therapie einlassen. Unabhängig davon sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft, ob eine therapeutische Aufarbeitung im konkreten Fall überhaupt ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sein könne; weder liege bei ihm eine entsprechende pädophile Veranlagung vor noch sei er nach den betreffenden Taten nochmals in irgendeiner Weise auffällig geworden. Daher stelle sich auch die grundsätzliche Frage, inwieweit unbehandeltes aber (später) nicht wiederholtes Fehlverhalten ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen könne bzw. umgekehrt wieviel Zeit ohne weitere Straftaten vergehen müsse.
Damit hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose jedoch nicht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernsthaft in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 6 f.; B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn. 14) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise trotz einiger beim Kläger für eine positive Sozialprognose sprechender Umstände (insbesondere keine entsprechende Erkrankung oder seelische Störung festgestellt, langer Zeitraum zwischen der Begehung der Taten und der strafrechtlichen Verurteilung ohne erneute Delinquenz) eine hinreichende Wiederholungsgefahr erneuter Sexualdelikte angenommen. Es hat dabei zu Recht entscheidend auf die Schwere und die Umstände der konkreten Straftat und ihrer Begehung und das besonders hohe Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Schutzguts, der sexuellen Selbstbestimmung von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, sowie das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung und Aufarbeitung dieser Taten beim Kläger abgestellt. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die zuständige Strafvollstreckungskammer im Führungsaufsichtsbeschluss vom 7. August 2018 geteilt, in dessen Gründen festgestellt wird, es sei nicht zu erwarten, dass der Verurteilte (Kläger) auch ohne diese Maßnahmen (der Führungsaufsicht) künftig straffrei leben werde; der Verurteilte habe seine Straftaten bislang nicht mittels einer Therapie aufgearbeitet, weshalb bei dieser Sachlage eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Die von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht solle es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren.
Wenn der Kläger nunmehr einerseits darauf verweist, er werde sich auf die ihm durch Weisung auferlegte Therapie „einlassen“, gleichzeitig aber seine Taten weiter bestreitet und den Sinn bzw. die Bedeutung der therapeutischen Aufarbeitung für seine Sozialprognose wiederholt infrage stellt, ist auch für den Senat ein dauerhafter Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung, die eine entscheidende Reduzierung oder sogar ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde, nicht ersichtlich.
2. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, inwiefern die Gefahrenprognose in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen an den Tatrichter als in sonstigen Ausweisungsfällen stellen soll.
3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben und fallübergreifend beantwortet werden könnte. Die von ihm in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, „ob eine erfolgte/nicht erfolgte/noch erfolgende therapeutische Aufarbeitung hier überhaupt wesentlich determinierend für das Maß der Wiederholungsgefahr sein kann vor dem Hintergrund …“ und „inwieweit unbehandeltes aber nicht wiederholtes Fehlverhalten weit in der Vergangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen kann“ beziehen sich auf die vom Verwaltungsgericht zu treffende Prognose zur Wiederholungsgefahr. Diese kann jedoch – wie oben ausgeführt – immer nur unter Berücksichtigung und Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls angestellt werden, auf die der Kläger im Übrigen mit seiner Fragestellung „vor dem Hintergrund …“ (es folgt eine Schilderung konkreter Umstände seines Falles) ohnehin auch abzielt. Demgemäß sind die aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben