Verwaltungsrecht

Anforderungen an das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Aktenzeichen  M 10 K 18.1222

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20378
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
AufenthG § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 1565 Abs. 1, § 1567 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit dem Einreichen des Scheidungsantrags ist in der Regel von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; auch ist ihm nicht aus sonstigen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
1. Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger, wie er selbst vorträgt, spätestens seit seinem Auszug aus der Ehewohnung am 2./4. November 2017 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau lebt.
2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.
Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 19, beckonline, m.w.N.).
Im zu entscheidenden Fall hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. zur Überzeugung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung keine drei Jahre im Bundesgebiet bestanden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde mit der Einreise des Klägers mit einem gültigen Visum am 22. September 2014 begründet, so dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Ablauf der 3-Jahresfrist vorliegend der 22. September 2017 ist.
a. § 31 Abs. 1 AufenthG schützt nicht allein den formellen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dass diese auch tatsächlich gelebt wird (Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 4 m.w.N., beck-online). Der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist bereits bei einer auf Dauer angelegten freiwilligen Trennung der Ehegatten erfüllt (BVerfG, B.v.12.5.1987 – 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 – NJW 1988, 626). Der Wille eines Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht (BVerwG, U.v. 30.3. 2010 – 1 C 7. 09 – juris).
Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht.
Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BVerwG, B.v. 30.9.1998 – 1 B 9298 – InfAuslR 1999,72; BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 19 CS 14.1199 – juris Rn. 4). Die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft ist jedoch nicht ausreichend, wenn hierdurch nicht auch die Beistandsgemeinschaft aufgehoben wird. Dies ist zum Beispiel der Fall bei berufsbedingt getrennter Haushaltsführung oder bei einer berufsbedingten Rückkehr des Stammberechtigten in sein Heimatland; auch ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine „Trennung auf Probe“ (Dienelt a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, beck-online, jeweils m.w.N.).
Andererseits kann – wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht – eine dauerhafte Trennung der Ehegatten aber auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 – 18 B 814/99 – NVwZ-Beil. 2000, 115; Tewocht in Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 31 AufenthG Rn. 13; Müller a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 12; vgl. auch VG München, B.v. 15.4.2008 – M 10 S 08.1318 – BeckRS 2008,38446). Bei einer solchen „Trennung von Tisch und Bett“ muss allerdings von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt und seinen Trennungswillen nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 a.a.O.; Tewocht a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13).
Im Einzelnen ist der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach objektiven Kriterien und Indizien im Einzelfall zu bestimmen. Solche sind zum Beispiel polizeiliche Meldungen, melderechtliche Ein- und Auszugsdaten, Angaben im Scheidungsverfahren sowie Angaben in sonstigen Zusammenhängen wie gegenüber dem Arbeitgeber, dem Finanzamt usw. (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 6). Ein Scheidungsantrag ist ein besonders starkes Indiz für eine dauerhafte Trennung; mit dem Einreichen dieses Antrags ist in der Regel von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, da er nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung des Antragstellenden enthält, dass die Ehe gescheitert und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen.
b. Diese Maßgaben zu Grunde gelegt ist das Gericht überzeugt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. am insoweit maßgeblichen Stichtag (22. September 2017) nicht mehr bestanden hat.
Hierfür sprechen schon nach Aktenlage wesentliche Indizien.
Zu nennen ist insoweit zunächst die Angabe des 18. November 2016 als Trennungszeitpunkt im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht Ingolstadt. Diesen Zeitpunkt hat nicht nur die ehemalige Ehefrau des Klägers, sondern auch der Kläger über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwaltskanzlei Dr. V. u. Kollegen) dem Gericht mit Schriftsatz vom 10. August 2017 mitteilen lassen. Auch ist dieser Trennungszeitpunkt Grundlage für den späteren Scheidungsbeschluss vom 30. November 2017 – Az. 004 F 830/17 – geworden. Dass der Kläger im Termin vor dem Familiengericht die Bedeutung des Trennungszeitpunkts und des Trennungsjahres aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht verstanden haben will, erschließt sich der Kammer nicht, auch zumal der Kläger damals anwaltlich vertreten war und gegen den Scheidungsbeschluss nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen ist.
Der Kammer ist bekannt, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren gelegentlich vom tatsächlichen Trennungszeitpunkt abweichende Angaben machen, um eine schnelle Entscheidung herbeizuführen. Ob sie sich daran auch im ausländerrechtlichen Verfahren aus dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs festhalten lassen müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten (bejahend: OVG NRW, B.v. 20.6.2013 – 18 B 1570/11 – BeckRS 2013, 53096; a.A. OVG Hamburg, B.v. 22.9.2000 – 3 Bf 38/99 – NVwZ-RR 2001, 339); jedenfalls ist aber von einer Indizwirkung dieser Angabe auszugehen (OVG NRW, B.v. 8.3.2004 – 18 B 1662/03 – BeckRS 2004, 19000).
Des Weiteren indiziert der Anruf der ehemaligen Ehefrau des Klägers beim Beklagten am 27. März 2017, mit dem sie das Jugendamt und die Ausländerbehörde – insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsvorschuss für ihre jüngste Tochter – über die beabsichtigte Scheidung vom Kläger informierte, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt waren.
Der stärkste Hinweis darauf, dass die ehemalige Ehefrau eine dauerhafte Trennung vom Kläger vornehmen wollte, ist schließlich in ihrem Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017 an das Familiengericht zu sehen. Damit hat sie erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hält und aus ihrer Sicht nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Spätestens hiermit hat sie ihren Trennungswillen nach objektiven Kriterien insbesondere auch für den Kläger erkennbar nach außen manifestiert.
Zwar wird nicht verkannt, dass, wie die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingewandt haben, es sich bei dem Scheidungsantrag nur um eine zeitliche Momentaufnahme handelt. Die ehemalige Ehefrau des Klägers hat an diesem Antrag jedoch festgehalten.
Ferner hat der Kläger selbst mit Schriftsatz seiner damals im Scheidungsverfahren bestellten Bevollmächtigten vom 10. August 2017 dem Familiengericht mitteilen lassen, dass er einer Scheidung zustimmen werde und er versuche, in Kürze eine eigene Wohnung zu beziehen.
Den Kläger trifft hinsichtlich des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft die Darlegungslast (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 19 CS 14.1199 – juris Rn. 4).
Ihm ist es aber nicht gelungen, die Indizien zu entkräften und anhand objektiver Kriterien zu belegen, dass die Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt des 22. September 2017 noch nicht gescheitert war und die eheliche Lebensgemeinschaft bis Ende Oktober 2017 fortgeführt wurde. Insbesondere sein Vortrag, die „Trennung von Tisch und Bett“ sei nicht vollständig vollzogen worden, reicht insoweit nicht aus.
Nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2000 – 18 B 814/99 – (NVwZ-Beil. 2000, 115) muss bei einer „Trennung von Tisch und Bett“ von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt; dieser weitest mögliche Umfang findet seine Grenzen zum einen in der tatsächlichen Praktikabilität, andererseits insbesondere aber auch in der Zumutbarkeit für weitere betroffene Familienmitglieder (Kinder).
Allein die vom Kläger vorgetragene Tatsache gelegentlicher gemeinsamer Mahlzeiten sowie der wechselseitigen gelegentlichen Erledigung häuslicher Arbeiten (Wäschewaschen, Bügeln) reicht nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht aus, um die von der Ehefrau ausgehende und erkennbar nach außen manifestierte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu widerlegen. Der vorübergehenden Beibehaltung der gemeinsamen Zweizimmerwohnung nach der Trennung trotz der Beengtheit lagen offensichtlich finanzielle Erwägungen zu Grunde. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände dürften nach Auffassung des Gerichts daher überwiegend der Praktikabilität und der Vermeidung ständiger Konflikte geschuldet sein; dies gilt umso mehr, als hier noch die kleine Tochter der ehemaligen Ehefrau des Klägers im Haushalt lebte.
Im Übrigen wurden die Indizien für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor dem 22. September 2017 bestätigt durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Die als Zeugin vernommene ehemalige Ehefrau des Klägers hat überzeugend geschildert, dass sich ihr Entschluss zur Trennung vom Kläger während ihrer Italienreise im November 2016 endgültig verfestigte, sie dies dem Kläger nach ihrer Rückkehr auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte und sie anschließend im Rahmen des nach den Umständen Möglichen in der gemeinsamen Zweizimmerwohnung eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzog. Die Zeugin schilderte die Chronologie des Trennungsjahres insgesamt nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage, insbesondere mit der telefonischen Information des Landratsamts am 27. März 2017 und den Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017. Ihr Vortrag war auch ersichtlich nicht gezielt darauf gerichtet, dem Kläger zu schaden und auf seine schnellstmögliche Abschiebung hinzuwirken. Auch in Anbetracht ihrer emotionalen Erregung bei ihrer Zeugenaussage hat das Gericht keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung – bedingt für den Fall der Klageabweisung – beantragt hat, Beweis über die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu erheben, ist bereits das angebotene Beweismittel, nämlich die Einvernahme der ehemaligen Nachbarn, unbehelflich und der Beweisantrag in dieser Form unzulässig.
Im Übrigen verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zu einem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2009 – 2 B 3.09 – NJW 2009, 2614). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Prozessgegner erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (Vgl. BVerwG, B.v. 26.10. 2011 – 2 B 69.10 – juris Rn. 21.); in diesen Fällen kann ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten angezeigt sein.
Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor, so dass der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen war.
3. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist in Bezug auf den Kläger auch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).
Der Vortrag des Klägers, er habe eine unbefristete Anstellung bei der Firma O. K. und sein Arbeitgeber sei dringend auf ihn angewiesen, begründet keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift; denn die Situation des Klägers ist insoweit weder durch eine außerordentlich schwere noch durch eine gesteigerte Seltenheit gekennzeichnet.
Auch die sonstigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr stellen keine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers dar. Jeder Ausländer, der seine wirtschaftliche Existenz aufgibt, um sich in einem anderen Land niederzulassen, muss sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob er sein Heimatland ursprünglich wegen einer beabsichtigten Eheschließung verlassen hatte (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 49 ff., beckonline, m.w.N.).
4. Sonstige Umstände, die unabhängig vom Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht des Klägers begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
5. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung verbunden mit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2018 sind nicht zu beanstanden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG); der Beklagte hat zur Ausreisefrist in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebemaßnahmen einleiten werde.
II.
Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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