Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  15 ZB 18.31391

Datum:
19.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17197
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn sich der Kläger ausschließlich gegen die dem angefochtenen Urteil im konkreten Einzelfall zu Grunde liegende richterliche Würdigung der Sach- und Rechtslage wendet, ohne substantiiert darzulegen, welche entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage eine – über den Einzelfall hinausgehende – Bedeutung haben soll (BayVGH BeckRS 2017, 107822). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 17.41895 2018-05-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben palästinensischer Volkszugehörigkeit und aus Jordanien geflüchtet. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Mai 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Jordanien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 2. Mai 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, es habe grundsätzliche Bedeutung, ob ihm – wegen seiner Verwandtschaft mit einem ehemaligen Anführer der Hamas und weil er sich stets gegen die Unterdrückung der Palästinenser in Jordanien eingesetzt habe – bei einer Rückkehr nach Jordanien die Verfolgung und Inhaftierung durch die jordanischen Sicherheitsbehörden drohe. Außerdem liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Gericht dem Einwand des Klägers, „dass die palästinensischen Bevölkerungsmehrheiten in Jordanien in der Regierung und dem Militär unterrepräsentiert“ seien „und es regelmäßig Diskriminierungen von Palästinensern in Jordanien“ gebe, nicht nachgegangen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen der von ihm behaupteten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Kläger hat – obwohl sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts und insbesondere auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem klägerischen Vorbringen ausführlich auseinandersetzen – im Hinblick auf die angesprochene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) lediglich (nochmals) behauptet, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien aufgrund der von ihm vorgetragenen Umstände seines Einzelfalls die Verfolgung und Inhaftierung durch die jordanischen Sicherheitsbehörden drohe. Er wendet sich damit jedoch ausschließlich gegen die dem angefochtenen Urteil im konkreten Einzelfall zu Grunde liegende richterliche Würdigung der Sach- und Rechtslage, ohne substantiiert darzulegen, welche entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage eine – über den Einzelfall hinausgehende – Bedeutung haben soll (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4).
Auch der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) ist nicht näher substantiiert. Der Einwand des Klägers erschöpft sich vielmehr in einer pauschal gehaltenen Kritik an der „Rechtsauffassung“ des Verwaltungsgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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