Verwaltungsrecht

Anforderungen an die Sprache des Hinweises auf die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung bei Asylverfahren

Aktenzeichen  M 12 K 16.34018

Datum:
30.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 S. 1
RL 2013/32/EU Art. 12

 

Leitsatz

1 Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage, da mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dem Begehren des Klägers durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die die Fortführung des nunmehr weiter anhängigen Asylverfahrens durch das Bundesamt zur Folge hat, umfassend Rechnung getragen wird (VG Düsseldorf BeckRS 2015, 42209). (redaktioneller Leitsatz)
2 In europarechtskonformer Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG muss ein Asylbewerber in einer Sprache auf die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung hingewiesen werden müssen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben.
III.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Hinsichtlich der bei Klageerhebung begehrten Feststellung, dass das Asylverfahren weder zurückgenommen noch eingestellt ist, sowie auf Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen.
2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2016 begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.
a) Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes ist die Anfechtungsklage. Mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes wird dem Begehren des Klägers durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides, die die Fortführung des nunmehr weiter anhängigen Asylverfahrens durch das Bundesamt zur Folge hat, umfassend Rechnung getragen (VG Düsseldorf, GB. v. 2.5.1994 – 25 K 4061/93.A – juris).
Der Anfechtungsklage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzes. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung stellt keine solche Möglichkeit dar (so auch VG Augsburg, B. v. 27.6.2016 – Au 6 S 16.30700 – juris; VG Chemnitz, U. v. 22.9.2016 – 4 K 780/16.A – juris; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris; a. A. VG Ansbach, B. v. 29.04.2016 – AN 4 S 1630410 – juris, Rn. 13 ff.; VG Regensburg, B. v. 18.04.2016 – RO 9 S 16.30620 – juris, Rn. 11 ff).
Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (BVerfG, B. v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris). Diese Vorgehensweise ist indes im Vergleich zur Anfechtungsklage mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden. Denn dem Kläger würde auf diese Weise die – vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte – Möglichkeit genommen, eine auf ein einmaliges Fehlverhalten hin ergangene rechtmäßige Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG aus der Welt zu schaffen, weil er gezwungen wäre, den entsprechenden Antrag für eine ggf. rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen (VG Köln, B. v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris). Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG sperrt die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung ist aufgrund des in Art. 19 Abs. 4 GG normierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegeben.
b) Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Asylverfahren ist zu Unrecht gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt worden.
Rechtsgrundlage der Einstellungsverfügung ist § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Danach stellt das Bundesamt das Asylverfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.
Die gesetzliche Fiktion der Antragsrücknahme greift vorliegend bereits deshalb nicht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt wurde. § 33 Abs. 4 AsylG ist durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 am 17. März 2016 in Kraft getreten. Das Bundesamt hat mit der dem Kläger auf … ausgehändigten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise (Bl. 11 ff. der Behördenakte) nicht auf die mögliche Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben hingewiesen. In der damaligen Belehrung wurde nur der Hinweis erteilt, das Nichterscheinen zum Anhörungstermin könne für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere könne eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung ergehen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage. Die Belehrung nach alter Rechtslage ist hingegen keine ausreichende Belehrung i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion selbst verlangt (vgl. VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 – Au 3 K 16.31790 – juris; VG Dresden, U. v. 22.8.2016 – 11 K 1061/16.A – juris Rn. 18 f.; VG Berlin, B. v. 19.8.2016 – 6 L 417.16 A – juris Rn. 12 f.; VG Freiburg, B. v. 12.8.2016 – A 3 K 1639/16 – juris Rn. 3; VG München, B. v. 22.7.2016 – M 4 S 16.31752 – juris Rn. 13; VG Regensburg, B. v. 19.7.2016 – RO 11 S 16.31399 – juris Rn. 15 f.; VG Köln, B. v. 12.7.2016 – 3 L 1544/16.A – juris Rn. 41-48; B. v. 19.5.2016 – 3 L 1060/16.A – juris Rn. 42-47; VG Kassel, G. v. 9.6.2016 – 6 K 620/16.KS.A – juris Rn. 26 f.). In der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten ist zwar darüber hinaus der Hinweis enthalten, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelten kann; dieser Hinweis bezieht sich jedoch nur auf den Fall der Unterlassung der Mitteilung eines Wohnungswechsels, nicht auf den Fall, dass ein Kläger der Ladung zur Anhörung nicht nachgekommen ist (VG Augsburg, U. v. 21.11.2016 – Au 3 K 16.31790 – juris).
Der erforderliche Hinweis i. S. d. § 33 Abs. 4 AsylG wurde dem Kläger auch nachfolgend nicht ordnungsgemäß erteilt. Zwar wurde in der Ladung vom 2. September 2016 zur Anhörung am 16. September 2016 u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger zu diesem Termin nicht erscheint. Dieser Hinweis wurde dem Kläger allerdings nur auf Deutsch erteilt. Gem. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) [im Folgenden: RL 2013/32/EU] werden Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Vorgaben waren gem. Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU bis 25. Juli 2015 umzusetzen. In europarechtskonformer Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG hätte der Kläger daher in einer Sprache auf die Folgen des Nichterscheinens zur Anhörung hingewiesen werden müssen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Dies ist nicht erfolgt, da der Hinweis ausschließlich auf Deutsch erteilt wurde.
Darüber hinaus fehlt die von § 33 Abs. 4 AsylG zwingend geforderte Empfangsbestätigung des Klägers. Der Kläger bestreitet, die Ladung erhalten zu haben. In den Akten befindet sich keine Empfangsbestätigung des Klägers. Dem Text des Anschreibens kann zudem nicht entnommen werden, dass das Bundesamt überhaupt eine Empfangsbestätigung verlangt hat.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände aus § 155 Abs. 2 VwGO. Dabei werden die zurückgenommenen Streitgegenstände mit ½ gewichtet.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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