Verwaltungsrecht

Anforderungen an eine positive Gefahrenprognose bei Straffälligkeit aufgrund einer Suchtmittelproblematik

Aktenzeichen  10 ZB 19.776

Datum:
18.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17630
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 124 Abs. 4 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, § 166 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1a
ZustVAuslR § 6 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Mangelndes Verschulden iSv § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kann vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten war. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Entfallen der Gefahr der Begehung weiterer (Gewalt-) Straftaten nach der Haftentlassung setzt neben der Bewährung in Freiheit einen „festen Willen zur Legalität“ voraus. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Beruht die Straffälligkeit (auch) auf einer Suchtmittelproblematik, so ist für das Entfallen der Wiederholungsgefahr der erfolgreiche Abschluss einer Therapie (und die anschließende Bewährung in Freiheit) erforderlich. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 18.36 2018-10-25 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids des Beklagten vom 7. Dezember 2017 in der Fassung vom 25. Oktober 2018 weiter.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
1. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat zwar innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 12. April 2019 gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Oktober 2018 durch seinen Prozessbevollmächtigten einen form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen. Vor Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 15. Mai 2019 (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 ZPO) wurde dieser Zulassungsantrag aber nicht durch den Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet.
1. 2 Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden. Mangelndes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO kann zwar vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten war. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt allerdings in diesem Fall voraus, dass der Betreffende alles getan hat, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte. Hierzu gehört insbesondere, dass er innerhalb der Begründungsfrist einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht gestellt hat, er wenigstens kursorisch und in groben Zügen darlegt, worauf er seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützen will (BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 10 ZB 19.434 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NW, B.v. 2.12.2015 – 12 A 2502/15 – juris Rn. 6), der Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht nicht innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag verbeschieden worden ist (OVG NW, B.v. 2.12.2015 – 12 A 2502/15 – juris Rn. 3) und der Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
1. 3. Der Kläger hat zwar rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, über den der Senat nicht vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden hat, und auch Zulassungsgründe benannt, jedoch liegt keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vor.
1. 3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor. Das gilt für die vom Kläger geltend gemachte Unzuständigkeit der Ausländerbehörde des Beklagten (a.), die angeblich unzutreffende Gefahrenprognose des Erstgerichts (c.) sowie bezüglich der behaupteten fehlerhaften Sachverhaltsermittlung (b.) und der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung (d.).
a. Die Rüge, das Landratsamt P. sei für den Erlass des Ausweisungsbescheids nicht zuständig gewesen, ist erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erhoben worden und trifft überdies in der Sache nicht zu. Die Zuständigkeit des Landratsamtes P. ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR (bzw. § 5 Abs. 3 Nr. 1 der wortgleichen Vorgängerregelung), wonach die bisherige örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach Abs. 1 fortbesteht, solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Daher ist die melderechtliche „Wohnsitznahme“ in der Justizvollzugsanstalt unerheblich. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. November 2016 (10 ZB 16.1134) ergibt sich nichts anderes, weil hier über eine materielle Bestimmung zur Beschränkung des Aufenthalts und nicht über eine Zuständigkeitsregelung zu entscheiden war. Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landratsamtes P. ist zudem § 5 Abs. 2 Nr. 1 ZustVAuslR a.F. bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 1 ZustVAuslR n.F. maßgeblich, weil der Kläger, nachdem er untergetaucht war, in P. aufgegriffen/festgenommen worden war. Auf Art. 46 BayVwVfG kommt es somit nicht mehr an.
b. Soweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe die sich aus § 53 Abs. 3 AufenthG ergebenden Ermessenserwägungen des Landratsamtes auf einer falschen Tatsachengrundlage überprüft, verkennt er bereits, dass es sich bei der nach § 53 Abs. 3 AufenthG zu treffenden Abwägungsentscheidung um keine Ermessensentscheidung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO handelt. Seit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2016 differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3. 16 – juris Rn. 21-23). Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen, er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zu Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 10 ZB 16.913 – juris Rn. 11).
c. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Zulassungsverfahren und in den Erwiderungen vom 29. Juni 2019 und 11. Juli 2019 erweist sich die vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose als fehlerfrei, weil vom Kläger nach wie vor eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Weder die Stellungnahmen des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 19. Oktober 2018 und vom 30. April 2019 noch die Stellungnahme der Drogenberatung vom 4. Juni 2018 lassen einen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung keine schwerwiegenden Straftaten mehr begehen wird. Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes kommt vielmehr zum Ergebnis, dass „ein grundlegender Persönlichkeitswandel unter Haftbedingungen nicht sicher feststellbar“ sei und es „realer Erfahrungen und Erprobung in Freiheit“ bedürfe. „Unter der Voraussetzung eines festen Willens zur Legalität reduziere die Teilnahme an derartigen Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit künftiger insbesondere einschlägiger Straftaten“. Der Kläger hat in der Justizvollzugsanstalt an verschiedenen Programmen (Anti-Gewalt-Training, Drogengruppe, Sozialkompetenztraining) teilgenommen und die Inhalte des Anti-Gewalt-Trainings bearbeitet. Alleine aufgrund der Teilnahme kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr der Begehung weiterer (Gewalt-) Straftaten nach der Haftentlassung entfallen ist. Voraussetzung hierfür ist neben der Bewährung in Freiheit ein „fester Wille zur Legalität“. Eine Aussage darüber, dass dieser beim Kläger vorliegt, findet sich in den Stellungnahmen, auch in der aktuellen vom 30. April 2019, nicht. Ob mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden, kann erst festgestellt werden, wenn sich der Kläger auch in Freiheit bewährt hat. Dass der Kläger in der Haft „an seiner Verhaltensänderung festhält“ bzw. „seine Veränderungsabsicht unter Beweis gestellt hat“, lässt keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf sein Verhalten nach der Haftentlassung zu, da er in der Haft und durch das laufende Ausweisungsverfahren einem „Legalbewährungsdruck“ ausgesetzt ist.
Die Stellungnahmen des psychologischen Dienstes treffen auch keine belastbare Aussage über den vom Kläger behaupteten Zusammenhang zwischen seiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung und seinem Drogenkonsum bzw. seiner Straffälligkeit. Es wird lediglich in sehr allgemeiner Form beschrieben, dass bei einer ADHS-Erkrankung das Risiko, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, deutlich erhöht, die alterstypische Tendenz zum Drogenkonsum deutlich verstärkt sei und sich die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers in dieses Störungsbild gut einordnen ließen. Ob sich seine ADHS-Symptomatik verbessert hat, steht ebenfalls nicht fest. Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 30. April 2019 scheint es nach psychologischer Einschätzung zu einer Verbesserung der ADHS-Symptomatik gekommen zu sein, was sich weiterhin positiv auf seine Legalprognose auswirken sollte. Von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr wegen einer verbesserten ADHS-Symptomatik kann aufgrund dieser Stellungnahmen jedenfalls nicht ausgegangen werden. Das vom Kläger angeführte Schreiben vom 15. Juli 2018 (Bl. 51 VG-Akte) führt diesbezüglich nicht weiter. Er mutmaßt darin lediglich, dass seine ADHS-Erkrankung mit ein Grund für das Entstehen der Straffälligkeit gewesen sei. Die im Schreiben vom 29. Juni 2019 erwähnten Beweisanträge bezüglich eines Zusammenhangs zwischen ADHS und seiner Straffälligkeit wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe, erweist sich auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Drogenproblematik als zutreffend. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 27. April 2017 hat der Kläger die ihm zur Last gelegten Straftaten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 35 BtMG) begangen. Die durch Alkohol- und Drogenkonsum bedingte Enthemmung hat das Gericht zugunsten des Klägers als strafmildernd gewertet. Zur Einschätzung einer bestehenden Alkohol- und Marihuana-Abhängigkeit kam das Gericht aufgrund der eigenen Angaben des Klägers im Strafverfahren. Auch hat er sich selbst um einen Therapieplatz für eine Entwöhnungsbehandlung bei der Drogenhilfe bemüht (Schreiben vom 24. April 2017, Bl. 374 LRA-Akte). Das Vorbringen des Klägers, die Angaben zu seinem Alkohol- und Drogenkonsum seien nur der damaligen Verteidigungsstrategie geschuldet gewesen, wertet der Senat als Schutzbehauptung, da die anlässlich eines Verkehrsdelikts vorgenommene Blutalkohol- und THC-Bestimmung durchaus auf einen übermäßigen Alkoholkonsum und regelmäßigen THC-Konsum in der Vergangenheit schließen lassen. Die Suchtmittelproblematik des Klägers war auch schon Gegenstand des Beschlusses des Amtsgerichts Laufen vom 13. August 2012 (Bl. 325 der LRA-Akte). Zudem wurde der Kläger mit Urteil vom 18. April 2018 wegen vorsätzlichen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 40 Fällen verurteilt. In diesem Verfahren hat das Strafgericht strafmildernd gewertet, dass er die Straftaten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit gegangen hat. Auch wenn der Kläger in der Haft keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiert hat, bedeutet dies nicht, dass er nach der Haftentlassung seine Abstinenz wird aufrecht erhalten können und nicht wieder Straftaten aufgrund alkoholbedingter Enthemmung begehen wird. Das Verwaltungsgericht ging entgegen der Einlassung des Klägers auch nicht davon aus, dass seine Delinquenz ausschließlich auf seine Suchtmittelproblematik zurückzuführen sei, es spricht von einer alkohol- und drogenbedingten Enthemmung bei den Körperverletzungsdelikten. Auch dann, wenn eine bestehende Suchtmittelproblematik nur eine Mitursache von mehreren ist, kann aber von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und sich in Freiheit bewährt hat. Wie sich aus der Stellungnahme der Drogenhilfe vom 4. Juni 2018 ergibt, plant der Kläger nach seiner Haftentlassung eine ambulante, berufsbegleitende Therapie. Die gezeigte Therapiewilligkeit und die Gespräche bei der Drogenberatung ersetzen jedoch nicht den für eine positive Legalprognose erforderlichen erfolgreichen Abschluss der Therapie. Auch wenn nach Auffassung der externen Drogenberatung der Justizvollzugsanstalt eine ambulante Suchtbehandlung ausreichend ist (Vollzugsplan vom 17. Oktober 2018 Nr. 4.1), bedeutet dies nicht, dass der Kläger seine Suchtmittelproblematik überwunden hat, sondern macht deutlich, dass er nach der Haftentlassung einer therapeutischen Anbindung bedarf, um nicht wieder in alte Verhaltensmuster zurückzufallen.
Soweit der Kläger meint, die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Erfordernis einer erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie vom Sachverhalt her nicht mit seiner Situation vergleichbar seien, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof immer dann, wenn die Straffälligkeit (auch) auf einer Suchtmittelproblematik beruht, für das Entfallen der Wiederholungsgefahr den erfolgreichen Abschluss einer Therapie (und die anschließende Bewährung in Freiheit) fordert. Unerheblich ist dabei die Art des Suchtmittels oder die Schwere der begangenen Straftat. Dies hat allenfalls beim Grad der Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Straftaten Bedeutung, weil von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung auch für THC-Konsumenten gilt, stellt sich daher nicht.
Die Ausführungen des Klägers zur fehlenden Bewertung der Höhe der verhängten Strafe vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Die Höhe der verhängten Strafe stellt nur einen Teilaspekt der vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu treffenden Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Straftäters dar. Insofern kommt es nicht darauf an, welche Höhe die Strafe in Relation zum möglichen Strafrahmen für ein Körperverletzungsdelikt erreicht hat, sondern welche Strafe das Strafgericht für die begangenen Delikte verhängt hat. Der vom Kläger hier angeführte differenzierende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch nichts mit der Höhe der Strafe, sondern mit der Wertigkeit des verletzten Rechtsguts zu tun. Ist ein hochrangiges Rechtsgut bedroht (wie hier die körperliche Unversehrtheit), so sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Ein Rechtsgut ist aber nicht bereits – wie der Kläger meint – deshalb weniger bedroht, weil sich die für die Straftat verhängte Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt. Die Höhe der verhängten Strafe hängt nämlich nicht nur von der Schwere der begangenen Straftat, sondern von zahlreichen anderen Faktoren ab. Zugunsten des Klägers wurde z.B. berücksichtigt, dass er vorher vom Geschädigten provoziert worden und durch Alkohol und Drogen enthemmt war.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar begründet hat. Es hat dabei auf die Art und die Begehung der Anlasstat, die Delinquenz des Klägers in der Vergangenheit, die Rückfallgeschwindigkeit, die Tatbegehung in offener Reststrafenbewährung, die fehlende Verhaltensänderung trotz Inhaftierung, das nicht beanstandungsfreie Verhalten im Vollzug (auch nach der eigenen Gewalterfahrung), die nicht ausreichend behandelte Aggressionsproblematik und die fehlende Drogentherapie gestützt. Selbst wenn das bei der Tatbegehung vorhandene Alkoholproblem jetzt nicht mehr bestehen sollte, würden die übrigen, vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände die Annahme einer vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tragen. Auch durfte das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Gefahrenprognose auf das Urteil vom 19. Januar 2012 abstellen, auch wenn diese Verurteilung nicht den Ausweisungsanlass bildet, und die Vorverurteilungen bei der Abwägungsentscheidung (§ 53 Abs. 2 AufenthG am Ende) einbeziehen. Die vom Landratsamt im Schreiben vom 6. Juni 2019 weiter genannte Begründung für eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige erhebliche Gefahr, nämlich die fehlende Bereitschaft bei der Aufklärung von Straftaten von Mitbeschuldigten mitzuwirken, ist weder Gegenstand des Bescheids vom 7. Dezember 2017 noch des Urteils vom 25. Oktober 2019, so dass es hierauf und auf die Erwiderung des Klägers dazu nicht streitentscheidend ankommt.
Die Ausführungen des Klägers zu § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gehen an der Sache vorbei, weil § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG lediglich bestimmt, wann ein in die Abwägung einzustellendes besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt, und daraus keine Rückschlüsse auf eine vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr gezogen werden können.
d. Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisung davon ausgegangen ist, das angebliche Arbeitsplatzangebot nach der Haftentlassung sei nicht belegt, macht die Ausweisungsentscheidung nicht rechtswidrig. Eine Bescheinigung, wie sie nunmehr im Prozesskostenhilfeverfahren für den Zulassungsantrag übersandt worden ist, befindet sich nicht bei den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018 auch nicht vorgelegt. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2018 sogar ausdrücklich erklärt, dass ihm ein konkret zugesagtes Arbeitsverhältnis des Klägers nicht bekannt sei. Lediglich in der Stellungnahme der Drogenhilfe vom 4. Juni 2018 ist erwähnt, dass der Kläger über eine Zusicherung für eine Arbeitsstelle nach der Haftentlassung verfüge (wobei die schriftliche Bestätigung allerdings erst vom 10. August 2018 stammt). Der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt vom 17. Oktober 2017 nimmt wiederum nur auf die Angaben der externen Drogenberatung Bezug. Selbst wenn für die Zeit nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger über keine gesicherte berufliche Position verfüge, zutreffend, weil er sich in der Vergangenheit wirtschaftlich nicht integriert hat. Er hat nach seinem Schulabschluss nur kurzzeitig gearbeitet, eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Der Abschluss eines Fernlehrgangs mit sehr gutem Ergebnis und eine Einstellungszusage erhöhen zwar seine künftigen beruflichen Chancen, ändern aber nichts daran, dass er bislang seinen Lebensunterhalt nicht über einen längeren Zeitraum durch eine berufliche Tätigkeit verdient hat. Bei der Legalprognose hat das Verwaltungsgericht die nach dem damaligen Sachstand nicht vorhandene Arbeitsplatzzusage ausweislich der Entscheidungsgründe auch nicht zu Lasten des Klägers gewertet.
Die Gewichtung der familiären Beziehungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Bei volljährigen Ausländern stellen die Ehefrau und etwaige Kinder die Kernfamilie dar. Eine solche Kernfamilie hat der Kläger nicht gegründet. Die Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern genießen demgegenüber nur geringeren Schutz (BVerfG, B.v. 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03 – juris Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreffende auf familiäre Beistandsleistungen angewiesen ist (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – juris Rn. 14). Dafür ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Dass der Kläger unreif und aus psychologischer Sicht auf das stützende familiäre Umfeld angewiesen ist, reicht für die Annahme einer Beistandsgemeinschaft jedenfalls noch nicht aus. Insbesondere stellen gelegentliche Besuche in der Justizvollzugsanstalt keine Beistandsleistungen dar. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von den Angehörigen tatsächlich Beistandsleitungen erbracht würden.
1. 3.2 Das Verwaltungsgericht ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Urteil vom 27.4.2017) ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verwirklicht hat. Auch wenn die verhängten Einzelstrafen jeweils nicht das Strafmaß von einem Jahr erreicht haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die wegen der Körperverletzungsdelikte verhängten Strafen mindestens ein Jahr betragen müssen, dass der Tatbestand der Norm verwirklicht ist, wenn durch mehrere Einzelstrafen die Summe von einem Jahr erreicht wird. Das Gesetz spricht von einer oder mehreren Straftat(en). Einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bedarf es daher nicht. Auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind insoweit nicht gegeben.
Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen der Verurteilung vom 19. Januar 2012 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren angenommen. Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat liegt auch bei einer Verurteilung in Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB bzw. § 31 Abs. 1 JGG oder einer nachträglichen Gesamt- bzw. Jugendstrafenbildung nach § 55 StGB bzw. § 31 Abs. 2 JGG vor (Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG, § 54 Rn. 8). Dies ist für die alte, vom Wortlaut aber insoweit identische Regelung durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. HessVGH, B.v. 15.7.2013 – 3 B 1429/13 – InfAuslR 2014, S. 3), so dass auch diesbezüglich die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. 3.3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat seine Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt. Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. auf Vernehmung von Frau Diplom-Psychologin Dr. L. und des Vollzugsbeamten M. Ö. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben. Die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar schriftsätzlich den Antrag gestellt, die genannten Personen als Zeugen zu dem Beweisthema zu vernehmen, dass der Kläger sich in der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß verhalte und von ihm keine gegenwärtige Gefahr mehr ausgehe. Einer gerichtlichen Entscheidung über einen Beweisantrag bedarf es aber nur, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (§ 86 Abs. 2 VwGO). Ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag ist lediglich als Ankündigung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO und als bloße Anregung zu verstehen, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entsprechend zu ermitteln (BayVGH, B.v. 31.1.2018 – 10 ZB 17.2550 – juris Rn. 2 m.w.N.). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht bzw. der Verletzung des Rechts aus Art. 103 GG kommt nur in Betracht, wenn das Gericht der Beweisanregung nicht gefolgt ist, obwohl sich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, U.v. 21.12.2017 – 4 BN 16.17 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Dem Gericht lagen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kaisheim vom 23. Oktober 2018 und die sehr ausführliche Stellungnahme der Diplom-Psychologin L. vom 19. Oktober 2018 vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Einvernahme der beiden angebotenen Zeugen dem Verwaltungsgericht darüber hinaus weitere Erkenntnisse hätte vermitteln können. Das Verhalten des Klägers in der Justizvollzugsanstalt ist hinreichend dokumentiert, er musste zweimal disziplinarisch geahndet werden. Aus der Stellungnahme der Diplom-Psychologin lässt sich entnehmen, dass sich ihrer Auffassung nach nicht sicher prognostizieren lasse, dass der Kläger nach der Haftentlassung dauerhaft ein straffreies Leben führen werde, und ein grundlegender Persönlichkeitswandel unter Haftbedingungen nicht feststellbar sei. Sie hält eine weitere therapeutische Anbindung für erforderlich, um den Kläger weiter zu stabilisieren. Bei dieser Sachlage musste sich dem Gericht die Einvernahme der Zeugin zum Beweisthema nicht aufdrängen, weil sich aus der Stellungnahme deutlich ergibt, dass sie (noch) nicht annimmt, vom Kläger gehe keine gegenwärtige Gefahr mehr aus.
Ob der Kläger tatsächlich für den Zeitraum nach der Haftentlassung eine feste Arbeitsplatzzusage hat, war für das Verwaltungsgericht bei der Gefahrenprognose nicht entscheidungserheblich. Diese stützt sich maßgeblich auf seine bisherige Delinquenz, die noch nicht hinreichend therapierte Aggressions- und Suchtproblematik sowie die fehlende Bewährung außerhalb des Strafvollzugs. Insofern kann die Entscheidung nicht auf der behaupteten erforderlichen weiteren Sachaufklärung zur Einstellungszusage beruhen. Auch für die Frage, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist, spielt die Arbeitsplatzzusage keine entscheidende Rolle (s.o. 1.3.1.d.).
Zudem musste das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage, ob vom Kläger gegenwärtig noch die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht, einholen. Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2019 – 10 ZB 18.2036 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur eine Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers die Prognoseentscheidung nicht ohne Sachverständigengutachten hätte getroffen werden können, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der vom Kläger angeführten ADHS-Erkrankung ist festzustellen, dass weder ein manifester Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Straffälligkeit des Klägers besteht noch nachgewiesen ist, dass sich die Erkrankung gebessert hat und daher die Gefahrenprognose für den Kläger schon deshalb günstiger ausfallen müsste. Daher bedurfte es keiner besonderen medizinischen oder psychiatrischen Kenntnisse, um aus dem bisherigen Verhalten und der Entwicklung des Klägers sowie den vorliegenden Stellungnahmen eine tragfähige Prognose zu der vom ihm ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten anzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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