Verwaltungsrecht

Anforderungen an einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Befristung der Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  10 ZB 14.2877

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 54880
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 81 Abs. 1
VwGO § 114 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4

 

Leitsatz

Für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist eine bestimmte Form gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch erkennbar sein, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 14.362 2014-12-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2014 weiter, mit dem seine bis zum 25. August 2015 geltenden Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids (d. h. den 4. Februar 2014) befristet, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der ursprünglichen Befristung am 25. August 2015 entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 – 10 C 13.1302 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – 11 S 2534/13 – InfAuslR 2014, 183, Rn. 32).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 14). Keine Divergenz begründet jedoch die (nach Meinung des Rechtsmittelführers) unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).
a) Der Kläger rügt eine Abweichung von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 (1 C 11/08 – BVerwGE 134, 124, Rn. 14) aufgestellten Rechtssatz, dass ein konkludent vorgetragenes Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gleichzeitig mit der Verkürzung der Geltungsdauer der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu bescheiden sei.
Vom diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 jedoch nicht abgewichen, sondern hat ihn gerade in einer wörtlich übereinstimmenden Formulierung seinen Erwägungen zugrunde gelegt (UA Rn. 23). Dies räumt auch der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 2014 und vom 19. Februar 2015 ein („In Randnummer 23 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht Augsburg zutreffend darauf hingewiesen …“).
Der Kläger macht im Ergebnis geltend, das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtssatz unrichtig angewandt, weil es das Unterlassen einer entsprechenden Entscheidung im Tenor des angefochtenen Bescheids vom 30. Januar 2014 nicht als rechtswidrig angesehen habe. Damit beruft er sich letztlich in Wirklichkeit auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Rn. 23), weder der Kläger noch seine Bevollmächtigten hätten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung zur bevorstehenden Befristung sei trotz gewährter Akteneinsicht und Verlängerung der Äußerungsfrist keine Stellungnahme erfolgt. In den Akten finde sich nichts, was als Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts habe gewertet werden können. Für den Beklagten habe daher kein Anlass bestanden, einen möglichen konkludenten Antrag zu verbescheiden.
Diese Ausführungen konnte der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten erschüttern. Er muss selbst einräumen, „dass bedauerlicherweise weder der Antragsteller noch seine Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausdrücklich geltend gemacht bzw. substantiiert begründet haben“. Ein Aufenthaltstitel wird jedoch nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es muss jedoch erkennbar sein, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, A1 § 81 Rn. 4). Ein derartiger konkludenter Antrag kann auch im Vorbringen des Ausländers im Rahmen der Anhörung vor dem Erlass eines beabsichtigen Bescheides, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis verkürzt wird, enthalten sein (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – BVerwGE 134, 124 Rn. 14). Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich in den Akten der Ausländerbehörde nichts findet, was als Wunsch des Klägers, unabhängig von dem bisherigen ehebezogenen Aufenthaltsrecht „bleiben zu dürfen“, ausgelegt werden kann. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Der von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift formulierte Klageantrag, den der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung stellte, richtet sich – als Anfechtungsklage – nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2014, mit dem die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden ist; auch hier ist kein Begehren erkennbar, die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.
Das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 26. Januar 2015 kann nicht – wie der Kläger meint – so gedeutet werden, dass dieses selbst von einem „nicht heilbaren Fehler“ ausgehen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens hat das Landratsamt den Vortrag in dem Berufungszulassungsantrag vom 22. Dezember 2014 als (erstmalige) Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gewertet. Es trifft nicht zu, dass dem Landratsamt schon vorher Umstände bekannt waren, die als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach – wie der Kläger meint – § 7 Abs. 1 AufenthG oder § 18a Abs. 1 AufenthG analog – gewertet werden konnten.
b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Landratsamt habe sein Ermessen im Ergebnis nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.
Es ist schon unklar, welchen Zulassungsgrund er hier heranzieht. Für eine Divergenzrüge im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die der Klägers eingangs seiner Schriftsätze jeweils geltend macht, fehlt es hier an jeglichem Vortrag dazu, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz eines der genannten Gerichte abgewichen sein sollte. Sofern der Kläger im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vortragen will, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA Rn. 21), die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes müsse vor allem die Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers in Deutschland und die Entfremdung vom Heimatstaat berücksichtigt werden. Insbesondere müssten in die Abwägung auch die Gründe und die Zwecke des bisherigen Aufenthalts miteingestellt werden. Der Beklagte habe hier sämtliche Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidung eingestellt und vertretbar gewichtet. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat mit seinem Vortrag, ein Ermessensfehler liege darin, dass in dem angegriffenen Bescheid die „extrem harte wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo“ nicht erwähnt sei, diese Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
In der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist dagegen in der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6. 2009 – 1 C 11/08 – BVerwGE 134, 124 Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 56 ff.). Dass die wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Zunächst obliegt es grundsätzlich dem Ausländer, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG); das hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Im Übrigen räumt auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 ein, dass das „wirtschaftliche Elend“ im Kosovo nicht zu einem Abschiebungsverbot führt; er legt aber nicht überzeugend dar, warum die gesonderte Würdigung der Situation im Kosovo bei der Ermessensentscheidung über die „Restlaufzeit“ unverzichtbar sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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