Verwaltungsrecht

Anhörungsrüge

Aktenzeichen  10 ZB 22.20

Datum:
13.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1611
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

10 ZB 21.1491 2021-12-16 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Die am 4. Januar 2022 erhobene Anhörungsrüge der Kläger gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, der ihnen am 23. Dezember 2021 zugestellt wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Der vorgenannte Beschluss des Senats verletzt die Kläger nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
a) Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sowie einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO garantiert ist, sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 = juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 18.4.2019 – 5 ZB 19.50014 – juris Rn. 7). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Es ist verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Elemente des Vorbringens in einem sehr umfangreichen Verfahren zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2019 – 1 B 51/19 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ohne dass es unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146 = juris Rn. 39; B.v. 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 – juris Rn. 26; B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45).
Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes hingegen nicht begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt beziehungsweise dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305 = juris Rn. 15). Art. 103 Abs. 1 GG statuiert auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 – 1 BvR 1011/17 – juris Rn. 16; B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 = juris Rn. 7; B.v. 25.1.1984 – 1 BvR 272/81 – BVerfGE 66, 116 = juris Rn. 77).
Zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör gehört allerdings das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine solche liegt indes nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 36). Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Gehörsverletzung darlegen.
Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, mithin eine entscheidungserhebliche Verletzung des Gehörsanspruchs, darzulegen. Soweit der Betroffene im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung seines Sachvortrags rügt, muss er sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2021 – 10 CS 21.604 – juris Rn. 3 m.w.N.).
b) Gemessen daran haben die Kläger eine Gehörsverletzung in Bezug auf den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats nicht dargelegt, sondern wenden sich im Wesentlichen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung ihres Vorbringens durch den Senat.
aa) Kein Erfolg beschieden ist insbesondere der Rüge der Kläger, der Senat habe im Rahmen der Abwägung mit keinem Wort den gesundheitlichen Zustand der Kinder, darunter der beiden jüngeren Kinder, aufgrund der bereits jetzt bestehenden Trennung infolge der Inhaftierung des Klägers zu 1) berücksichtigt, wobei vor allem das jüngste Kind extrem unter dem Besuchszustand leide, sodass es laut den Arztbriefen zu psychologischen Auffälligkeiten komme, und damit die Auswirkungen der sechsjährigen Trennung der Kinder von dem Kläger zu 1) verkannt. Der Senat hat – wie auch vorgehend das Verwaltungsgericht – die familiären Bindungen in dem angegriffenen Beschluss umfassend gewürdigt (vgl. BA S. 11: „aus der Perspektive der betroffenen Kinder“ u. BA S. 13). Es besteht, wie erörtert, keine Verpflichtung der Gerichte, jedes einzelne Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen (s.o.). Gleiches gilt in diesem Zusammenhang für die Rüge, der Senat habe in Bezug auf die Familie die Kontakte, die Besuche und die Telefonate in der Haft sowie das Zusammenleben vor der Heirat und die Heirat in der Haft nicht berücksichtigt (vgl. i.Ü.: BA S. 11: „Änderung der Lebensumstände durch die Eheschließung“).
bb) Nicht durchdringen können die Kläger des Weiteren mit der Rüge, der angegriffene Beschluss des Senats sei eine Überraschungsentscheidung, weil aus der vierzehn Jahre und sechs Monate zurückliegenden Straftat des gemeinschaftlichen schweren Raubes keine aktuelle Gefahr abzuleiten sei, der gemeinschaftliche schwere Raub sowie die gefährliche Körperverletzung keine die öffentliche Sicherheit gefährdenden Straftaten seien und der Senat nicht die von dem Gerichtshof der Europäischen Union geforderte umfassende Abwägung zur Feststellung von Straftaten vorgenommen habe, welche die öffentliche Sicherheit gefährdeten. Die Klägerseite wendet sich lediglich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie die Rechtsauffassung des Senats im Rahmen der Gefahrenprognose. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerseite diesbezüglich in dem angegriffenen Beschluss umfassend gewürdigt (vgl. BA S. 8 bis 10). Der angegriffene Beschluss des Senats kann insbesondere keine Überraschung im vorgenannten Sinne für die Klägerseite darstellen, weil sie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht, mit der sich der Senat ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. BA S. 9 f.).
cc) Mit der Rüge, der angegriffene Beschluss des Senats sei überraschend, weil dem Kläger zu 1) die fehlende Teilnahme an einer Gewalt-Präventionsgruppe und die fehlende Absolvierung einer Sozialtherapie nicht angelastet werden dürfe, ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen aufgezeigt. Der Senat hat – wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 12: „erfolgreiche Behandlung der Gewaltproblematik ist nicht erfolgt“) – in dem angegriffenen Beschluss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf abgestellt, dass irrelevant ist, ob sich der Kläger zu 1) aus Gründen, die ihm nicht vorwerfbar sind, nicht hat therapieren lassen (vgl. BA S. 4). Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte kann danach nicht ausgegangen werden, solange der Betroffene nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 10 ZB 20.1171 – juris Rn. 11; B.v. 16.8.2021 – 19 ZB 19.2491 – juris Rn. 12 a.E.). Die Klägerseite wendet sich auch hier erkennbar gegen die Sachverhaltsund Beweiswürdigung des Senats im Rahmen der Gefahrenprognose. Gleiches gilt für die Rüge, der angegriffene Beschluss des Senats sei überraschend, weil der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom Dezember 2020 zu erkennen gebe, dass das Verhalten des Klägers zu 1) keinen Anlass zu Beanstandungen habe aufkommen lassen. Dass der Senat nicht, wie die Klägerseite argumentiert, aus dem Bericht eine positive Gefahrenprognose für den Kläger zu 1) schlussfolgert, macht den angegriffenen Beschluss – insbesondere mangels einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie (s.o.) – nicht zu Überraschungsentscheidung. Abgesehen davon hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss – auf das konkrete Zulassungsvorbringen der Klägerseite hin – unter anderem auch mit dem genannten Bericht auseinandergesetzt (vgl. BA S. 6).
dd) Fehl geht die Rüge der Klägerseite, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss in keiner Weise berücksichtigt, dass die Verurteilung und die Haft für den Kläger zu 1) einschneidende Ereignisse gewesen seien, welche ihm seine Fehler vor Augen geführt und zu einem Umdenken bewegt hätten. Der Senat hat die Ausführungen der Klägerseite zu der Änderung der inneren Einstellung des Klägers zu 1) als pauschal und wenig überzeugend angesehen (vgl. BA S. 6).
ee) An der Sache vorbei geht in diesem Zusammenhang die Rüge der Klägerseite, es könne nicht ansatzweise davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) und seine Familie nicht im Bundesgebiet integriert und verwurzelt seien, vielmehr sei der Kläger zu 1) faktischer Inländer. Dem angegriffenen Beschluss des Senats ist eine Aussage, welche den Familienangehörigen des Klägers zu 1), namentlich den Klägern zu 2) bis 8), eine Integration und eine Verwurzelung im Bundesgebiet absprechen würde, nicht zu entnehmen. Der Senat hat sich mit der geltend gemachten Eigenschaft des Klägers zu 1) als faktischer Inländer auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verneint (vgl. BA S. 12).
ff) Auch mit der Rüge der Kläger, die Befristung beruhe auf einem absoluten Ermessensfehlgebrauch, ist ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Insbesondere ist dem angegriffenen Beschluss des Senats nicht die Aussage zu entnehmen, wie die Klägerseite suggeriert, dass Besuche, Telefonate und Skype-Gespräche zwischen dem Kläger zu 1) und den Familienangehörigen ein gleichwertiger Ersatz seien. Der Senat hat alternativen Arten der Kommunikation und der Begegnung als mögliche, die Intensität des Eingriffs abmildernde Faktoren berücksichtigt (vgl. BA S. 13 i.V.m. S. 11). Der Senat war auch nicht gehalten, wie die Kläger argumentieren, an dieser Stelle die Stellungnahmen der Sozialdienste eigens zu erwähnen (s.o.). Nicht durchdringen kann die Klägerseite mit der Rüge, der Senat habe nicht in seine Abwägung einbezogen, dass die Kinder und die Ehefrau des Klägers zu 1) gezwungen sein würden, nach Italien zu ziehen, um mit diesem zusammenleben zu können. Der Senat hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Klägerseite – die im Schriftsatz, mit dem Anhörungsrüge erhoben wurde, im Übrigen erneut die Verwurzelung der Familienangehörigen im Bundesgebiet betont hat (s.o.). – ihr Vorbringen zu dem behaupteten Zwang nicht substantiiert hat (vgl. BA 13 i.V.m. S. 12). Damit hat der Senat das Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerseite nicht aufgezeigt hat, dass das Verwaltungsgericht die familiären Bindungen falsch gewichtet hat und ihnen ein Gewicht zukommen könnte, welches angesichts aller Umstände das Ergebnis der Prüfung beeinflussen könnte (vgl. BA 13).
gg) Ins Leere geht ferner die Rüge der Klägerseite, die mehrfach pauschale Ablehnung ihres rechtlichen Vortrages allein mit dem Argument der mangelnden Substantiierung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt werde. Erstens hat die Klägerseite bereits nicht dargelegt, welchen konkreten rechtlichen Vortrag der Senat zu Unrecht pauschal als unsubstantiiert und damit allein darauf gestützt abgetan haben soll und auf welche konkreten Passagen in dem angegriffenen Beschluss des Senats sich diese Rüge beziehen soll. Es obliegt, wie erörtert, der Klägerseite nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, das Vorliegen einer Gehörsverletzung im Einzelnen darzulegen (s.o.). Zweitens bedeutet Substantiierung, dass der darlegungspflichtige Beteiligte sein Vorbringen inhaltlich näher ausfüllt. Bezeichnet ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründung als unsubstantiiert, indiziert dies drittens, wie soeben erörtert, dass es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat.
hh) Fehl geht die Klägerseite schließlich mit der Rüge, der Senat habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil er nicht ermittelt habe, wie sich der Kläger zu 1) in der Justizvollzugsanstalt geführt hätte, um hinsichtlich des Gewaltpotentials ein genaueres Bild zu erhalten, und weil der Senat, soweit er darauf abgestellt habe, dass der Bericht der Familienhilfe veraltet sei, den aktuellen Stand hinsichtlich der familiären Situation und der damaligen finanziellen Unterstützung der Familie nicht in Erfahrung gebracht habe, indem er Stellungnahmen, zum Beispiel des Jugendamtes, und der Familienhilfe anfordert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von dem Amtsermittlungsgrundsatz und der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO abzugrenzen. Einwände gegen die Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht sind nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (s.o., vgl. auch: BayVGH, B.v. 4.6.2021 – 10 ZB 21.1542 – juris Rn. 10 m.w.N.). Abgesehen davon hat der Senat die Stellungnahme des SkF e.V. vom 19. Dezember 2018, auf die sich die Klägerseite vorrangig gestützt hat, als veraltet bezeichnet, und sich im Übrigen auf die Stellungnahme des SkF e.V. vom 2. Juli 2020 bezogen (vgl. BA 12). In Bezug auf die Führung des Klägers zu 1) in Haft gelten außerdem die Ausführungen zu der Gefahrenprognose und dem Erfordernis einer abgeschlossenen Therapie entsprechend (s.o.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend in Verbindung § 3 Abs. 2 GKG sowie Nr. 5400 KV. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es demnach nicht.
3. Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.


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