Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO

Aktenzeichen  M 10 S 16.5372

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG AufenthG § 31, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 2, § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2016 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils vom 23. Februar 2017 (M 10 K 16.5371) verwiesen. Zugleich mit der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 im Verfahren mit dem Aktenzeichen M 10 K 16.5371 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. November 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2016 ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Klage Kraft Gesetz keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Der Eilantrag ist auch begründet.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und die Klage des Antragstellers erfolgreich ist. Das Gericht hat der Klage des Antragstellers im Verfahren M 10 K 16.5371 stattgegeben. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. Juni 2017 aus § 31 AufenthG. Somit war auch seinem Eilantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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