Verwaltungsrecht

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung eines zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen im Asylfolgeverfahren

Aktenzeichen  W 6 S 17.31792

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
VwVfG VwVfG § 51
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4, § 71
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Religionskonversion ist für den Fristbeginn nach § 51 Abs. 3 VwVfG maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen, wenn auch der formale Akt der Taufe für sich allein nicht genügt. (Rn. 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erfährt der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag, kann die Frist iSd § 51 Abs. 3 VwVfG erneut in Lauf gesetzt werden. Voraussetzung für die Einordnung des Sachverhalts nach einer Taufe als neuer weiterer Qualitätssprung ist, dass weitere, mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt worden sind, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen würden. (Rn. 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG im Asylfolgeverfahren widerspricht nicht Art. 42 der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 und ist deshalb nicht europarechtswidrig. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nach aktueller Lage besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die ein Abschiebungsverbot begründende beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen (wie BayVGH BeckRS 2015, 56145). (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung in den Iran wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Ein erster Asylantrag wurde am 12. Januar 2005 durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar abgelehnt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht.
Am 26. Januar 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Er habe nicht in Griechenland bleiben können. In Deutschland sei er am 11. September 2016 in der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde O* getauft worden.
Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachvortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, um eine Durchführung des Folgeverfahrens zu begründen, da dieses als unglaubhaft zu bewerten sei. Er habe schon in seinem Erstverfahren die Glaubenskonversion geltend gemacht. Es gebe unauflösbare Widersprüche zwischen der Anhörung im Erstverfahren und der informatorischen Anhörung zu seinem Folgeantrag und auch innerhalb der informatorischen Anhörung zum Folgeantrag. Selbst bei Wahrunterstellung einer Konversion führe der erneute Asylantrag des Antragstellers zu keinem Erfolg, da der Antragsteller eine aufrichtige Hinwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft habe machen können.
Am 24. April 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 17.31791 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,
dem Kläger als Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 17.31791) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist (§ 88 VwGO), die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, ist zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist nach §§ 71 Abs. 4, 34, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG bei Gericht gestellt.
Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bestehen, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung der Abschiebungverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass diese einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166). Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind und weil auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Voraussetzung einer nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich der Durchführung eines Folgeverfahrens und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
Bei summarischer Prüfung bestehen aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum ernstliche Zweifel, ob die Entscheidung des Bundesamts bezüglich des Antragstellers zutreffend ist, insbesondere hinsichtlich des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist.
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags – die gilt auch bei einer Entscheidung gemäß § 26a AsylG, mit der der Asylbewerber auf einen sicheren Drittstaat, wie hier Griechenland, verwiesen wurde (vgl. Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 11) – erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter anderem zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2).
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG gilt auch für die sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 142 und 226). Unbilligkeiten aufgrund des Umstandes, dass bei sich prozesshaft entwickelnden dauerhaften Sachverhalten der Zeitpunkt, zu welchen ein Qualitätssprung stattfindet bzw. der Zeitpunkt, zu welchem der Sachverhalt Asylerheblichkeit erreicht, nur schwer feststellbar ist, lassen sich dadurch vermeiden, dass für die Gewährung von nachrangigem Abschiebungsschutz ein Wiederaufgreifen bei Versäumung auch nach Ermessen möglich ist.
Nicht erforderlich ist, dass die Tatsachen rechtlich zutreffend bereits als Gründe für ein Wiederaufgreifen erfasst bzw. interpretiert werden. Aber selbst bei anderer Sichtweise genügt nicht das behauptete Nichterkennen der Relevanz bzw. die behauptete Unklarheit der Relevanz (vgl. Bergmann in Bergann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 71 AsylG, Rn. 21; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 285 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 80 ff., 90). Bei der Antragstellung müssen substanziiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 96. Aktualisierung Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.; Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 224 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich – auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist – bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann (Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand Mai 2015, § 71, Rn. 204).
Dem Antragsteller ist es im Ergebnis (zumindest bislang) nicht gelungen, die vorliegend genannten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Denn die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist nicht gewahrt.
Mit Blick auf die vorgetragene Konversion des Antragstellers ist insbesondere von der Taufe am 11. September 2016 als relevantem Datum und damit von einer Verfristung auszugehen. Denn bei gerade sich fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist unter anderem maßgeblich auf die Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.2.2010 – 6 A 1389/09.A – Asylmagazin 2010, 120), wenn auch der formale Akt der Taufe für sich allein nicht genügt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch bei seiner Asylfolgeantragstellung in seinem Schreiben keine näheren Angaben zu seiner Konversion gemacht hat, die erheblich über sein Vorbringen im Erstverfahren hinausreichen. Dies erfolgte erst bei seiner Anhörung und damit jedenfalls zu spät. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach der Taufe ein neuer weiterer Qualitätssprung erfolgt sein sollte. Voraussetzung wäre, dass weitere, mit dem bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt worden sind, die zu einer qualitativ neuen Bewertung führen würden.
Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts über die jeweilige Kenntnis hinaus darauf abstellt, dass der Antragsteller in groben Umrissen die mögliche Relevanz der Tatsache für das Asylverfahren erkannt haben muss, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer Plausibilisierung des Nichterkennens der Relevanz. Die bloße Behauptung des Gegenteils genügt nicht.
Das Erfordernis der Einhaltung der Dreimonatsfrist ist auch nicht europarechtswidrig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass mit der Neufassung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eine zeitliche Präklusion nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben, konkret Art. 42 Verfahrensrichtlinie, entspricht und die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. Juli 2015 nicht mehr angewendet werden darf (so Funke-Kaiser, GK, AsylG, Band 3, Stand April 2016, § 71, Rn. 283; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71, Rn. 85). Jedoch überzeugt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Zum einen ist § 51 Abs. 3 VwVfG weiterhin geltendes Recht. Zum anderen lässt Art. 42 RL 2013/32/EU ebenso wie schon die Vorgängerregelung entsprechende innerstaatliche Regelungen zu. Aus der Entstehungsgeschichte folgt jedenfalls nicht zwingend Gegenteiliges, weil die Aufzählung wie früher beispielhaft ist und die nicht näher begründete Streichung der betreffenden Passage auch daran liegen könnte, dass es ohne ausdrückliche Nennung gerade den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben kann, entsprechende Regeln ein- und fortzuführen. Im Ergebnis fehlt es an einem Entschluss des Richtliniengebers gegen die Zulässigkeit einer solchen Fristbestimmung (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 5.1.2017 – A 6 K 7295/16 – juris; VG Freiburg, U.v. 3.8.2016 – A 6 K 1679/15 – juris).
Auf die weitere Frage, ob schon gar kein Grund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, weil ein solcher, wie das Bundesamt in seinem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht sei, kommt es nicht an. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass es in einem Folgeverfahren erforderlich ist, eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung zugrundeliegende Sachlage glaubhaft und substanziiert vorgebracht wird. Darüber hinaus muss der Betreffende zusätzlich schlüssig darlegen, dass die angeblich veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dabei hätte der Antragsteller darstellen müssen, weshalb die veränderte Situation, die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer positiven Entscheidung mit sich bringt. Zwar kann grundsätzlich eine Konversion eine Änderung der Sachlage darstellen. Dabei kommt es allein entscheidend darauf an, ob die neuen Elemente oder Kenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zu gewähren ist. Bei neuem Vorbringen sind aber die Anforderungen an den Vortrag als solchen und an dessen Glaubhaftigkeit zu unterscheiden. Dass überhaupt ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt hat der Betreffende glaubhaft und substanziiert vorzubringen. Der Folgeantragsteller muss eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorlegen, die eine veränderte Sachlage ergeben (vgl. Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 29; Schönenbroicher in Beck`scher Online-Kommentar, AuslR, Hrsg. Kluth/Heusch, 13. Edition, 1.2.2017, § 71 AsylG Rn. 13 ff.). Insofern könnte einiges dafür sprechen – gerade mit Hinweis auf die vom Bundesamt nicht angezweifelte Taufe – dass ein Wiederaufgreifensgrund glaubhaft gemacht ist. Ob eine aufrichtige und nachhaltige Konversion tatsächlich vorliegt, ist nicht – wie vom Bundesamt vorliegend erfolgt – auf der Stufe des § 51 VwVfG zu prüfen, sondern erst im Rahmen eines durchzuführenden weiteren Asylverfahrens.
Hinzukommt vorliegend überdies, dass vorliegend im Erstverfahren im Jahr 2005 (nur) eine Entscheidung gemäß § 26a AsylG getroffen wurde, mit der der Asylbewerber auf den sicheren Drittstaat Griechenland verwiesen wurde, ohne das Asylbegehren seinerzeit materiell betreffend den Iran zu prüfen.
Im Ergebnis ist das Bundesamt infolge der Verfristung jedoch zutreffend von der Unzulässigkeit des Folgeantrages ausgegangen.
Demgegenüber bestehen aber aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Konversion ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand hält.
Denn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Ablehnung eines Folgeantrages als unzulässig darüberhinaus festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 20). Für die Prüfung und Feststellung eines betreffenden Abschiebungshindernisses bleibt das Bundesamt auch dann zuständig, wenn der Folgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des eigentlichen Asylverfahrens nicht erfüllt (vgl. § 31 Abs. 3 AsylG).
Aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 – W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris; OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 – 5 A 982/07.A – EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 – InfAuslR 2008, 183 – jeweils mit weiteren Nachweisen) unterliegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 – 6 A 2067/08.A – Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 – 6 A 2279/12.Z.A – Entscheiderbrief 3/2013, 5).
Die konkrete Gefahr, jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, resultiert dabei daraus, dass Christen häufig von iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakte in Haft gehalten, misshandelt, gefoltert, angeklagt und verurteilt werden. „Outen“ als Christ ist in der derzeitigen Lage im Iran extrem gefährlich. Von einer sehr bedrohlichen Lage für konvertierte Christen im Iran ist auszugehen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, der allerdings § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anwendet) im Lichte einer verfassungs- und europakonformen Auslegung zu der Erkenntnis, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch iranische Sicherheitskräfte rechnen. Die Gefahrenmomente haben sich so verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jeden einzelnen Konvertierten auszugehen ist. Denn gerade wenn bei christlichen Konvertiten entsprechende Maßnahmen gegen Angehöriger bestimmter Personengruppen mehr oder weniger regelmäßig angewandt werden, begründet dies ein allgemein wirkendes Abschiebungsverbot, so dass eine ernsthafte Gefahr anzunehmen ist (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 60 AufenthG, Rn. 34 ff.). Demnach besteht im Fall einer ernsthaften Konversion ein Abschiebungsverbot (vgl. in der Sache genauso HessVGH, U.v. 28.1.2009 – 6 A 1867/07.A – EzAR-NF 66 Nr. 1, allerdings mit Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; VG Stuttgart – U.v. 30.6.2008 – A 11 K 1623/08 – juris; VG Hamburg – U.v. 24.4.2008 – 10 A 291/07 – juris, jeweils bezüglich § 60 Abs. 5 AufentG i.V.m. Art. 3 bzw. 9 EMRK).
Die abschließende Prüfung, ob der Antragsteller – mittlerweile – einen ernsthaften und tiefgreifenden Glaubenswechsel vollzogen hat und er aufgrund des Bekenntnisses zu seinem neuen Glauben gerade nach der erfolgten Taufe bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsland daher bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation bzw. einer ernsthaften konkreten Gefahr jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Da somit im Rahmen der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes in den Iran vorliegen, wofür jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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