Verwaltungsrecht

Anordnung der Wohnsitzaufnahme in einer Ausreiseeinrichtung

Aktenzeichen  B 6 S 18.14

Datum:
7.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24068
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1c S. 2, Abs. 1e
VwGO § 122 Abs. 1, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1
VwZVG § 29 Abs. 2

 

Leitsatz

Vereitelt ein Ausländer die Bemühungen der Ausländerbehörde, Heimreisedokumente zu beschaffen, indem er sich weigert, einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapierdokumenten auszufüllen, kann die Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung angeordnet werden, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, seinen Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung Oberfranken in Bamberg zu nehmen, und gegen die Beschränkung seines Aufenthalts auf das Stadtgebiet Bamberg.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben jezidischer Kurde und armenischer Staatsangehöriger, reiste am 23.05.2011 zusammen mit seiner Ehefrau D., geb. am …1970, und seinem Sohn T., geb. am …, erstmals ins Bundesgebiet ein. Gegenüber der Regierung von Mittelfranken gab er am 01.06.2011 an, seine Geburts-, seine Heiratsurkunde und seinen Reisepass habe er dem Schlepper übergeben und könne entsprechende Dokumente auch nicht wieder besorgen. Seine Heimatadresse laute … Am 14.06.2011 stellte er einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung, deren Geltungsdauer in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Als Wohnsitz wurde ihm ab 19.07.2011 eine Gemeinschaftsunterkunft in … (Landkreis Coburg) zugewiesen, in die er am gleichen Tag einzog. Seither lebt er von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am 18.08.2011 weigerte er sich, wie zuvor schon am 01.06.2011, einen Passersatzpapierantrag auszufüllen.
Mit Bescheid vom 18.11.2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a. F.) vorliegen und forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, widrigenfalls er nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme bereit sei, abgeschoben werde.
Mit Urteil vom 01.04.2014 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die dagegen gerichtete Klage ab (B 5 K 13.30383) ab. Das Urteil wurde am 16.07.2014 rechtskräftig. Seither ist der Antragsteller ausreisepflichtig.
Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielt der Antragsteller ab 03.11.2014 bis heute mit den angegebenen Personalien Duldungen. Sie enthalten die Auflage, eine Erwerbstätigkeit sei nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Eine derartige Zustimmung hat die Ausländerbehörde bis heute nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und dazu einen Passersatzpapierantrag auszufüllen. Da er darauf nicht reagierte, wurde der Antrag mit den vorhandenen Angaben von Amts wegen ausgefüllt und am 18.03.2015 ein Rückübernahmeersuchen gestellt.
Mit E-Mail vom 04.09.2015 teilte die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern/Zentrale Passbeschaffung Bayern der Ausländerbehörde mit, (Vorort-) Ermittlungen des Korrespondenzanwalts der Deutschen Botschaft hätten ergeben, dass der Antragsteller und seine Familie in dem von ihnen angegebenen Heimatdorf unbekannt seien und es die angegebene Straße nicht gebe. Am 22.10.2015 versicherte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Familie bemühe sich nachhaltig um die Beibringung von Originaldokumenten. In der Folgezeit wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt.
Bei einer Vorsprache am 25.10.2016 wurde der Antragsteller erneut auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Nachdem er beteuert hatte, er besitze keine Dokumente, und sich geweigert hatte, einen Passersatzpapierantrag auszufüllen, wurde er aufgefordert, am 21.11.2016 bei der Armenischen Botschaft in Berlin zur Ausstellung eines Rückkehrdokuments vorzusprechen. Diesen Termin nahm er zusammen mit seinem Sohn wahr. Am 22.12.2016 berichtete er der ZAB Oberfranken, bei der Auslandsvertretung habe man ihnen erklärt, ein Rückreisedokument würde nur nach Vorlage von Identitätspapieren ausgestellt. Die Duldungsbescheinigung habe dafür nicht ausgereicht. Nach einiger Diskussion willigte er ein, Kontakt mit den Behörden seines Heimatlandes aufzunehmen. In der Folgezeit legte er jedoch wiederum keine Unterlagen vor.
Am 03.02.2017 teilte die ZAB Oberbayern der ZAB Oberfranken mit, Armenien habe einem Rückübernahmeantrag auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien nicht entsprochen. Im Zentralregister und in der Datenbank der Passbeschaffungsbehörde der Republik Armenien seien keine Daten über den Antragsteller vorhanden. Außerdem seien seine Angaben zu ungenau gewesen. Diese Erkenntnis decke sich mit dem Ermittlungsergebnis der Deutschen Botschaft. Deshalb gehe die Zentrale Passbeschaffung Bayern davon aus, dass der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Wenn er neue Angaben zu seiner Identität mache, könne erneut ein Rückübernahmeersuchen gestellt werden.
Bei einer weiteren Vorsprache am 09.03.2017 wurde der Antragsteller gebeten, verschiedene persönliche Daten zu liefern und auf einem Luftbild die Straße anzugeben, in der er gelebt haben will. Im Verlauf des Gesprächs versicherte der Antragsteller erneut, seinen Pass habe der Schleuser einbehalten. Außerdem äußerte er die Befürchtung, wenn er sich einen neuen Pass beschaffe und abgebe, werde er abgeschoben.
Am 10.03.2017 erstattete die Ausländerbehörde Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen illegalen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel und Erschleichens eines Aufenthaltstitels Bei einer erneuten Vorsprache am 11.04.2017 erklärte der Antragsteller ausdrücklich, er gehe mit seiner Familie auf keinen Fall zurück nach Armenien.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30.05.2017 beschränkte die ZAB Oberfranken den Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf den Landkreis C., weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hörte die ZAB Oberfranken den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass einer Wohnsitzauflage und zur Beschränkung des Aufenthaltsbereichs auf die Stadt Bamberg an. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2017 räumte der Antragsteller ein, er habe sich nicht darum bemüht, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Das hänge damit zusammen, dass seine Frau, sein Sohn und er an Hepatitis B erkrankt seien und deshalb mindestens noch fünf Jahre in Deutschland behandelt werden müssten. Das dafür erforderliche Medikament sei in Armenien nicht erhältlich. Seine Frau leide darüber hinaus an psychiatrischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und somatoforme Störung) sowie an Schlafapnoe und an einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung. Als Nachweis legte er verschiedene ärztliche Atteste vor. Weiter führte er aus, die Familie habe sich in …gut integriert.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2017, der per Postzustellungsurkunde am 29.12.2017 zugestellt wurde, verpflichtete die ZAB Oberfranken den Antragsteller ab 08.01.2018 seinen Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung Oberfranken in Bamberg zu nehmen (Ziff. 1) und drohte ihm, sollte er der Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, die Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs unter Zuhilfenahme der Polizei an (Ziff. 2). Darüber hinaus beschränkte die Behörde seinen Aufenthalt räumlich auf das Stadtgebiet Bamberg (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Beschränkung an (Ziff. 4).
Die Wohnsitzauflage beruhe auf § 61 Abs. 1e AufenthG. Die Verpflichtung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, in der Ausreiseeinrichtung zu wohnen, falle als weitere Auflage unter diese Vorschrift. Das öffentliche Interesse daran, den Antragsteller wie andere vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllten, in einer Ausreiseeinrichtung unterzubringen, um dort ihre Ausreisepflicht besser durchsetzen zu können, überwiege sein privates Interesse daran, in seiner bisherigen Unterkunft zu verbleiben. Da in der Ausreiseeinrichtung die medizinische Versorgung sichergestellt sei und ihm kurzfristig das Verlassen der Einrichtung gestattet werden könne, um Fachärzte zu besuchen, sei damit keine aus medizinischen Gründen unzumutbare Mehrbelastung verbunden. Vor diesem Hintergrund sei die Anordnung auch verhältnismäßig.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Androhung von Zwangsgeld nicht erfolgsversprechend sei. Der vermögenslose vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller habe nur (noch) Anspruch auf das Existenzminimum sicherstellende, i. d. R als Sachleistungen zu erbringende Leistungen. Die gewährte Frist für den Umzug bis 08.01.2018 sei angemessen.
Da ein vorübergehendes Verlassen des Stadtgebietes Bamberg, sollte es erforderlich werden, erlaubt werden könne, wahre die auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG gestützte räumliche Beschränkung des Aufenthalts den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Sofortvollzug der Aufenthaltsbeschränkung sei anzuordnen, um sicherzustellen, dass sich der Antragsteller bis zur Entscheidung über die Hauptsache im Zuständigkeitsbereich der ZAB Oberfranken, Dienststelle Bamberg aufhalte und für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beendigung seines Aufenthalts zur Verfügung stehe.
Auf die ausführliche Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Am 04.01.2018 hat der Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichtes Bayreuth Klage erhoben und beantragt, den Bescheid, der die Wohnsitzauflage, in der Ausreiseeinrichtung in Bamberg zu wohnen, beinhalte, aufzuheben.
Gleichzeitig hat er ebenfalls am 04.01.2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Niederschrift beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung gab er an, er befinde sich aktuell in ärztlicher Behandlung wegen einer chronischen Virushepatitis B. Sie stehe einer Wohnsitzverlagerung entgegen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeschränkung lägen vor. Der Antragsteller habe durch Angaben, die sich als falsch herausgestellt hätten, über seine Identität getäuscht. Seiner Ausreise stehe entgegen, dass er über keinen Reisepass verfüge. Bei der Beseitigung dieses Hindernisses habe er nicht mitgewirkt. Ihm werde kein Dokument ausgestellt, weil er falsche Personalien angegeben habe und außerdem von sich aus und auch auf Drängen des Antragsgegners hin nichts unternommen habe, um identitätsklärende Dokumente zu beschaffen, die der Armenische Botschaft ausreichten, um ein Rückreisedokument auszustellen. Zuzumuten sei ihm beispielsweise, in Armenien Schulzeugnisse und Zweitschriften der Geburtsurkunden oder Meldebestätigungen oder eine Bestätigung über den von ihm geleisteten Wehrdienst anzufordern. Da außerdem keine atypischen Umstände vorlägen, gebiete die gesetzliche Sollvorschrift, die Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen.
In einem Telefonat mit dem Gericht am 08.02.2018 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der ZAB Oberfranken mit, die Behörden hätten vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen alle anderen ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen (Vorladung zur Botschaft, keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsbeschränkung auf den Landkreis C., Kürzung der Sozialleistungen durch das Sozialamt, Strafanzeige) unternommen, ohne den Antragsteller damit dazu zu bringen, bei der Beschaffung eines Rückreisedokuments mit wahren Angaben mitzuwirken.
Weiter informierte sie darüber, dass das Amtsgericht … am 07.02.2018 auf den Einspruch des Antragstellers gegen einen gegen ihn verhängten Strafbefehl wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz das Verfahren gegen die Auflage 50 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten, vorläufig eingestellt habe (Az. …). Mit Beschluss vom 12.04.2018 wurde das Verfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt.
Mit Schreiben vom 09.03.2018 lehnte das Staatministerium des Innern, für Bau und Verkehr eine Eingabe des Antragstellers gegen die Zuweisung in die Ausreiseeinrichtung ab.
Mit Bescheid vom 18.04.2018 lehnte das Bundesamt einen erneuten Asylantrag des Antragstellers vom 05.01.2018 als unzulässig ab (Ziff. 1). Weiterhin lehnte die Behörde einen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 18.11.2013 auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote ab und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dagegen hat der Antragsteller mit Telefax vom 26.04.2018 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragen lassen, den Bescheid aufzuheben und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, nationale Abschiebungsverbote festzustellen (Az. B 4 K 18.30872).
Ohne ein Anschreiben hatte der Antragsteller bereits per Telefax am 24.04.2018 u.a. einen Arztbrief des Ambulanten Behandlungszentrums im Klinikum … vom 12.04.2018 vorgelegt. Der behandelnde Gastroenterologe/Internist kommt darin aufgrund einer Kontrolluntersuchung am 05.04.2018 zu dem Ergebnis, seine Leberwerte seien im Normbereich. Allerdings seien Gallenblasenpolypen festgestellt worden, die genauso regelmäßig zu kontrollieren seien wie die Virushepatitis B. Eine Rückführung des Antragstellers in die Heimat sei aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Klageverfahrens und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Das Gericht, das über das Antragsbegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) geht davon aus, dass sich die Anfechtungsklage und damit auch der Antrag im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid vom 27.12.2017 insgesamt richten. Sofern im Klageantrag von der Aufhebung des Bescheides, der die Wohnsitzauflage in der Ausreiseeinrichtung beinhalte, die Rede ist, handelt es sich nur um eine nähere Bezeichnung des Bescheides, nicht um eine Beschränkung der Klage auf die Wohnsitzauflage. Denn würde die Aufenthaltsbeschränkung nicht angegriffen, wäre es dem bisher der Gemeinschaftsunterkunft in … zugewiesen Antragsteller unter allen Umständen verboten, Bamberg ohne Erlaubnis zu verlassen, selbst wenn er dort, unterstellt er obsiegt im Verfahren gegen die Wohnsitzauflage, gar nicht seinen Wohnsitz zu nehmen hätte.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auflage, in der Ausreiseeinrichtung in Bamberg Wohnung zu nehmen (Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2017), ist nicht begründet.
Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig nicht in der Ausreiseeinrichtung in Bamberg Wohnung nehmen zu müssen, überwiegt nicht ausnahmsweise das kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) im Regelfall bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die dagegen erhobene Anfechtungsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Mit einer Aufhebung der angeordneten Wohnsitzauflage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ernsthaft zu rechnen, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Gemäß § 61 Abs. 1e AufenthG können gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer weitere Auflagen, d.h. andere als die in § 61 Abs. 1c – 1d AufenthG vorgesehenen angeordnet werden. Dazu gehört auch die Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dies lässt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ableiten. Denn dort ist geregelt, dass eine Klage gegen die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, keine aufschiebende Wirkung hat. Das setzt voraus, dass eine entsprechende Auflage auf § 61 Absatz 1e gestützt werden kann.
Der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Asyl(erst-)verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). Daran ändert nichts, dass gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages vom 05.01.2018 durch Bescheid vom 18.04.2018 ein Klageverfahren anhängig ist. Denn die Klage gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung unabhängig ob die Behörde eine neue Abschiebungsandrohung erlässt oder nicht (Schönenbroicher/Dickten in Kluth/Heusch, BeckOKAusländerrecht, Stand 01.02.2018, § 75 AsylG Rn.33).
Damit war die Ausländerbehörde befugt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, anordnet oder nicht. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die Anordnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist vorliegend nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall.
Ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Ausreiseeinrichtung in Bamberg, in der der Antragsteller Wohnung nehmen soll, unstreitig um eine Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i. V.m. § 61 Abs. 1e und Abs. 2 AufenthG.
Ferner spricht im Rahmen der summarischen Prüfung alles für die Annahme, dass die ZAB von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gebrauch gemacht hat.
Die Ermessenserwägungen knüpfen zutreffend an die Funktionen an, die die Ausreiseeinrichtungen, die die Länder gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können, gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, Seite 92) erfüllen sollen. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung „dienen Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtungen der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern.“
Dass die ZAB Oberfranken den Antragsteller diesem Personenkreis zuordnet, ist allem Anschein nach sachgerecht.
Bereits kurz nach seiner Einreise am 01.06.2011 hat er im Rahmen der Klärung seiner Identität eine Heimatadresse angegeben, die sich bei der Überprüfung durch die Deutsche Botschaft in Armenien und auch seitens der armenischen Behörden als falsch herausgestellt hat. Im Übrigen hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes, auf die die Behörde ihn wiederholt ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht in ausreichendem Umfang erfüllt. Er ist nicht von sich aus aktiv geworden und hat keine Anstrengungen unternommen, um mit Hilfe von im Heimatland beschafften Identitätsdokumenten wieder einen armenischen Pass zu erhalten, sondern hat lediglich einen von der Behörde angeordneten Termin bei der Auslandsvertretung wahrgenommen und dort nur die dafür ungeeignete Duldungsbescheinigung als Identitätsnachweis vorgelegt. Dies geschah in der Absicht, dafür zu sorgen, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Denn wie er bei einer Vorsprache am 09.03.2017 zugegeben hat, befürchtet er, wenn er einen Pass beschaffe und abgebe, werde er abgeschoben. Darüber hinaus hat er alles daran gesetzt, die kontinuierlichen Bemühungen der Ausländerbehörde, Heimreisedokumente zu beschaffen, zu vereiteln, insbesondere weil er sich mehrmals geweigert hat, einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapierdokumenten auszufüllen.
Angesichts dieser „Verweigerungshaltung“ des Antragstellers handelte der Antragsgegner dem Zweck der Ermächtigung entsprechend, wenn er die Wohnsitznahme in der Aufnahmeeinrichtung in Bamberg angeordnet hat. Nur so besteht die Aussicht, dass im Wege einer engeren ausländerbehördlichen Betreuung die gesetzliche Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann. Für die Zentrale Ausländerbehörde wird es bereits dadurch wesentlich leichter, den Antragsteller vorzuladen, wenn er nicht wie bisher eine Stunde (Kfz) oder 1 1/2 Stunden (Zug) von der Dienststelle Bayreuth entfernt seinen Wohnsitz hat, sondern in der Ausreiseeinrichtung wohnt, wo die Dienststelle Bamberg ihren Sitz hat. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde vor einer begleiteten Vorführung vor die Botschaft und vor einer Abschiebung wesentlich leichter Kenntnis davon verschaffen, ob der Antragsteller für sie greifbar ist. Auch ein Untertauchen, das beim Antragsteller, der angekündigt hat, auf keinen Fall nach Armenien zurückzukehren, nicht auszuschließen ist, ist bei einer Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung zwar nicht unmöglich, aber wesentlich erschwert.
Die zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks geeignete Maßnahme ist auch erforderlich. Der Antragsgegner hat alle ihm zur Gebote stehenden weniger einschneidende Mittel bereits ausgeschöpft: Er hat den Antragsteller wiederholt aufgefordert, Passersatzpapiere zu beantragen, zur Botschaft vorgeladen, ihm die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, ein Strafverfahren eingeleitet, seinen Aufenthalt auf den Landkreis C. beschränkt, und dafür gesorgt, dass ihm die Sozialleistungen gekürzt werden. Nachdem alle diese Maßnahmen nichts gefruchtet haben, ist es nunmehr erforderlich (geworden), ihn zu verpflichten, seinen Wohnsitz in der zur Vorbereitung und Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffenen Ausreiseeinrichtung zu nehmen.
Die Anordnung ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse daran, dass er in der Nähe und erreichbar für die Ausländerbehörde wohnt, geht seinem Interesse vor, in der Gemeinschaftsunterkunft in …wohnen zu bleiben.
Für einen Verbleib in … führt er im Wesentlichen ins Feld, er leide an einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung, die im Ambulanten Behandlungszentrum des Klinikum … behandelt werde. Damit kann er jedoch nicht durchdringen.
Die Kontrolluntersuchung am 05.04.2018 hat ergeben, dass sich seine Erkrankung wesentlich gebessert hat und er nur noch zu regelmäßigen Routinekontrollen in … zu erscheinen hat. Die Ausreiseeinrichtung in Bamberg liegt außerdem näher beim …Klinikum: Braucht er bisher dorthin eine Stunde (Kfz) bzw. über zwei Stunden mit dem Zug, erreicht er das Klinikum jetzt in einer ¾ Stunde mit dem Auto und in 1 3/4 Stunden mit dem Zug. Damit ist seine medizinische Versorgung zukünftig von Bamberg aus genauso gut, wenn nicht sogar besser, weil ortsnäher als bisher in … gewährleistet. Dazu kommt noch die medizinische Versorgung in der Ausreiseeinrichtung selbst bzw. durch die Fachärzte im Stadtgebiet Bamberg.
Nicht zu berücksichtigen im hier zu entscheidenden Verfahren, in dem es nur darum geht, ob er künftig in Bamberg oder … zu wohnen hat, ist der Einwand, seine Erkrankung könne in Armenien nicht behandelt werden. Auch Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, von der Wohnsitzverpflichtung für den Antragsteller wegen der geltend gemachten psychiatrischen Erkrankung seiner Ehefrau abzusehen. Das dazu vorgelegte Attest des Klinikums … stammt vom 18.05.2017 und ist damit nicht mehr aktuell. Zudem wird seine Ehefrau auch psychiatrisch im Klinikum … behandelt, dem sie bei einer Wohnsitzverlagerung näher ist als an ihrem bisherigen Wohnort.
Angesichts des Gewichts der öffentlichen Interessen fällt schließlich auch nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er sich nach eigenem Vortrag in … gut integriert habe, weil er den Hausmeister in der Gemeinschaftsunterkunft unterstützt habe.
b) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 21a Sätze 1 und 2 VwZVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Androhung unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichterfüllung der Wohnsitzauflage (Ziffer 2 des Bescheides vom 27.12.2017) ist nicht begründet.
Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Anwendung unmittelbaren Zwanges verschont zu bleiben, überwiegt nicht ausnahmsweise das kraft Gesetzes (Art. 21a Satz 1 VwZVG) im Regelfall bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung, weil nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die dagegen erhobene Anfechtungsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Mit einer Aufhebung der Androhung unmittelbaren Zwanges ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ernsthaft zu rechnen, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Das Gericht folgt den Ausführungen in den Gründen des Bescheides vom 27.12.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Insbesondere hat die ZAB zutreffend begründet, warum die Anwendung der sonstigen zulässigen Zwangsmittel – Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwangshaft (§ 29 Abs. 2 VwZVG) – keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (§ 34 Satz 1 VwZVG).
c) Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit Ziffer 4 des Bescheides vom 27.12.2017 zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Gebiet der Stadt Bamberg (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017) ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung formell und materiell rechtmäßig ist.
aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere (öffentliche; vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Zu Recht hat der Antragsgegner dazu einzelfallbezogen ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik frei wähle. Denn um seinen Aufenthalt zeitnah zu beenden, sei es erforderlich, dass er sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich der ZAB, Dienststelle Bamberg, aufhalte, damit er für Maßnahmen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Beendigung sein es jederzeit greifbar sei.
bb) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung ist aber auch materiell rechtmäßig.
Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 jedoch aller Voraussicht nach nicht aufgehoben werden, weil sie rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität selbst herbeigeführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
Damit sollen gerade Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ein mögliches Untertauchen zu erschweren (BT-Drs. 18/11546 S.22).
Verwendet ein Gesetz das Wort „soll“, wird für den Regelfall eine Bindung vorgesehen. Von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge kann die Behörde (nur) aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen abweichen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen nahelegen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 40 VwVfG Rn. 26, 27 m. w. N.).
Zu Recht ist der Antragsgegner hier davon ausgegangen, dass kein atypischer Fall vorliegt, der es rechtfertigt, von der für den Normalfall vorgesehenen Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung abzuweichen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Stadtgebiet Bamberg liegen vor.
Der Abschiebung des seit fast vier Jahren ausreisepflichtigen Antragstellers scheitert daran, dass dem Antragsgegner weder ein Reisepass noch Passersatzpapiere zur Verfügung stehen. Diese Gründe hat der Antragsteller durch die erwiesenermaßen falschen vorsätzlichen Angaben über seine Identität und seinen Herkunftsort selbst herbeigeführt. Außerdem hat er nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren dabei mitgewirkt, sich einen armenischen Reisepass zu beschaffen oder durch richtige vollständige Angaben sein Heimatland zur Rückübernahme zu veranlassen.
Damit war die Behörde gehalten, die Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen, sofern kein atypischer Fall vorliegt.
Besondere Umstände, die es nahelegen, vom Normalfall abzuweichen, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist die Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung verhältnismäßig. Die Verpflichtung, den Aufenthalt im Stadtgebiet Bamberg zu nehmen, erscheint nicht von vornherein ungeeignet, die seit Jahren bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen, weil sie dafür sorgt, dass der Antragsteller, will er nicht geltende Rechtsvorschriften verstoßen, laufend im Stadtgebiet Bamberg aufhält und damit für die Ausländerbehörde leichter greifbar ist. Die Anordnung ist auch erforderlich. Alle bisher ergriffenen milderen Mittel – z.B. die Kürzung der Sozialleistungen oder eine strafrechtliche Verfolgung – haben keinen Erfolg gezeitigt. Die weniger weitgehende Anordnung, nur den Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung zu nehmen, reicht nicht aus. Die Wohnsitzauflage verpflichtet nur, den gewöhnlichen Aufenthalt dort zu nehmen (vgl. § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG), während eine Aufenthaltsbeschränkung verlangt, sich dauernd dort aufzuhalten, und wiederholte Verstöße dagegen strafrechtlich sanktioniert (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Die Maßnahme ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar greift das Verbot, das Stadtgebiet Bamberg ohne vorherige Erlaubnis des Antragstellers zu verlassen, in die über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte körperliche Bewegungsfreiheit des Antragstellers ein. Der auf § 61 Abs. 1 c Satz 2 AufenthG gestützte Eingriff in die Bewegungsfreiheit des seit Jahren ausreisepflichtigen Ausländers ist jedoch insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller auf Antrag in begründeten Fällen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde das Stadtgebiet kurzfristig für einen begrenzten Zeitraum, etwa für Arztbesuche in … verlassen darf.
4. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).


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