Verwaltungsrecht

Anordnung zum Teilabtrag einer einsturzgefährdeten Grenzmauer

Aktenzeichen  9 CS 16.191

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BayBO BayBO Art. 54 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Eine fehlerhafte Anhörung liegt nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer auf die mögliche Verpflichtung, seine Grundstücksmauer vollständig abzutragen, hingewiesen wurde und schließlich eine teilweise Anordnung ergeht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für bestandsgeschützte bauliche Anlagen können durch die Bauaufsichtsbehörde, ohne dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts allzu hohe Anforderungen zu stellen ist, dann Anforderungen gestellt werden, wenn die Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit besteht.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 S 15.02460 2016-01-07 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.
Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.
Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 – 21 CS 95.3505 – BayVBl 1996, 534/535).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).
2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.
Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit – wie hier – der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.
b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.
aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 – 14 CS 11.790 – juris Rn. 24).
Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die – auch vom Antragsteller – vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426 – juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 – 20 CS 15.00088 – juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 – 14 CS 11.2426 – juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 – 15 CS 92.1935 – S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.
bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung – wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde – in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 – 15 CS 92.1935 – KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 – 14 CS 09.478 – juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.
cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.
Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.1291 – juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 – 15 B 81 A.896 – BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war – entgegen der Ansicht des Antragstellers – weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.
Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 – 8 A 10888/11 – juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem – wie bereits ausgeführt – hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 – 2 ZS 99.453 – juris Rn. 3).
Schließlich ergibt sich – unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache – ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 – 2 ZS 99.453 – juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 – 14 CS 95.2577 – S. 7 n. v.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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