Verwaltungsrecht

Ansatz kalkulatorischer Zinsen bei Schmutzwassergebühr

Aktenzeichen  20 ZB 17.436

Datum:
17.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1672
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 8 Abs. 3
VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 3
GKG § 47

 

Leitsatz

1 Der Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 BayKAG iHv 5% ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 3 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Solange der Kläger seiner Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 10 K 15.4549 2016-11-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 319,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.) noch der der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (hierzu 2.) vorliegt. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, sind bereits die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt (hierzu 3.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier.
a) Soweit die Klägerin sich in der Begründung des Zulassungsantrags gegen den vom Beklagten vorgenommenen Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG i. H. v. 5% wendet, werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Denn Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eröffnet der Verwaltung hinsichtlich der „Angemessenheit“ der angesetzten Verzinsung des Anlagekapitals einen Beurteilungsspielraum (vgl. im Einzelnen BayVGH, B.v. 23.10.2018 – 20 N 17.621 – juris Rn. 22 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – BayVBl 2009, 247, juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 16.2.1989 – 2 S 2279.87 – VBl BW 1989, 462; Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Juli 2018, Teil 5, 54.00, 3.5; Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Januar 2018, Art. 8 Rn. 39). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher im Sinne einer Vertretbarkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung den Sachverhalt vollständig erfasst hat, ob die maßgeblichen Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Entscheidung genommen haben (BayVGH, B.v. 23.10.2018 – 20 N 17.621 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums gehalten. Eine unzureichende Sachverhaltserfassung oder eine Überschreitung von Verfahrensregeln werden klägerseits nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Der Beklagte hat aber auch die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten. Insoweit bestehen nach der Rechtsprechung des BayVGH zwei grundsätzlich mögliche Herangehensweisen für die Bemessung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes: Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode nach den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz nachzujustieren besteht demgegenüber nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2018 – 20 N 17.621 – juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat sich vorliegend im Sinne der zweiten dargestellten Variante dafür entschieden, sich für die Wahl des Zinssatzes an längeren Perioden zu orientieren. Er hat sich laut seinem Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 13.4.2016) an der Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand orientiert, wonach der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre über alle Restlaufzeiten 4,70% betragen hat. Dies ist angesichts der Abschreibungszeiträume für langlebige Anlagegüter, wie sie in Entwässerungsanlagen typischerweise vorkommen, nicht zu beanstanden.
Die Klägerin wendet hiergegen nichts Substantiiertes ein. Soweit sie vorbringt, dass die „längere Sicht“ der vom Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 6 KAG angesprochene bis zu vierjährige Zeitraum sein dürfte, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Denn Art. 8 Abs. 6 KAG regelt allein die Länge des Kalkulationszeitraums (vgl. LT-Drs. 12/8082, S. 9) und ist daher für die Frage, auf welchen Zeitraum für die Festlegung des angemessenen Zinssatzes abgestellt werden darf, ohne Bedeutung. Für die daneben von der Klägerin erhobene Forderung, dass der mehrjährige Zeitraum nicht über fünf bis zehn Jahre hinausgehen dürfe, ist ein möglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt nicht erkennbar und wird bezeichnenderweise auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgebracht.
Daneben werden auch durch die vom Beklagten vorgenommene allein retrospektive Betrachtung (ohne Berücksichtigung der in den kommenden Jahren aufgrund der langjährigen Niedrigzinsphase zu erwartenden rückläufigen Zinsentwicklung) die Bewertungsgrundsätze nicht verkannt. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der erwarteten künftigen Reduzierung der Zinsen ist angesichts der fehlenden Vorhersehbarkeit der künftigen Zinsentwicklung nicht zu begründen. Allerdings wird in künftigen Kalkulationen für künftige Bemessungszeiträume eine Erhöhung des kalkulatorischen Zinssatzes angesichts der nun bereits schon mehrere Jahre andauernden Niedrigzinsphase nur schwer zu begründen sein.
Die vom Beklagten über die 4,70% hinaus vorgenommene Aufrundung auf 5% hält sich angesichts der Tatsache, dass der durchschnittliche Zinssatz der letzten vierzig Jahre nach der vom Beklagten vorgelegten Zeitreihe der Deutschen Bundesbank bei 5,5% liegt und das zu verzinsende Anlagekapital zu einem großen Teil aus langlebigen Anlagegütern besteht, noch im Rahmen des behördlichen Beurteilungsspielraums. Auch dass der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich.
Da der Beklagte sich bei der Festsetzung des „angemessenen“ Zinssatzes damit im Rahmen des Beurteilungsspielraums gehalten hat, kann der festgelegte kalkulatorische Zinssatz entgegen der Argumentation der Klägerin auch nicht zu einer bewussten Überdeckung führen. Gleichwohl eintretende Kostenüberdeckungen sind nach der Rechtsprechung des Senats im folgenden Kalkulationszeitraum auszugleichen.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen aber auch nicht aufgrund der Argumentation der Klägerin, dass eine Rechtfertigung zum Ansatz kalkulatorischer Zinsen schon deshalb nicht bestehe, weil der Beklagte das Anlagekapital zum überwiegenden Teil unentgeltlich erhalten habe.
Nach Art. 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3 KAG ist Gegenstand der „angemessenen“ Verzinsung das Anlagekapital. Der Begriff des Anlagekapitals ist nach allgemeiner Meinung deckungsgleich mit dem Anlagekapital nach § 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik. Danach besteht das Anlagekapital rechnerisch aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. der Abschreibungen (vgl. nur Stadlöder in Schieder/Happ, Art. 8 KAG, Rd. 38).
Der Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2013 als reiner Innenverband ausgestaltet war und erst seit dem 1. Januar 2014 als sog. Außenverband auch gegenüber den Bürgern seines Zuständigkeitsbereichs gegenüber auftritt, hatte hinsichtlich der von ihm in der Zeit als Innenverband hergestellten gemeinsamen Kläranlage und des Ringkanals um den S* … … zweifellos Herstellungskosten aufgewendet. Hinsichtlich der von den Gemeinden übernommenen Ortskanalisationen behauptet die Klägerin dagegen, dass diese unentgeltlich erhalten worden seien. Dies trifft aber bereits tatsächlich nicht zu, da der Beklagte nach § 2 der mit den Mitgliedsgemeinden abgeschlossenen Übertragungsvereinbarungen Ablösebeträge in Höhe der Differenz zwischen dem Restbuchwert des Vermögens und der Summe der Restbuchwerte der vereinnahmten Herstellungsbeiträge zzgl. anderweitiger Deckungsmittel zum Stand 31. Dezember 2013 gezahlt hat. Diese Ablösebeträge summierten sich auf insgesamt 19.688.356,63 Euro. Lediglich für die Wohnsitzgemeinde der Klägerin, die Gemeinde S* …, war nichts zu zahlen, da die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde S* … bereits vollständig abgeschrieben war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht darauf ankommt, ob für einen Teilbereich der Entwässerungseinrichtung der Beklagten kein Ablösungsbetrag geflossen ist. Vielmehr kommt es auf die Gesamtheit der Entwässerungseinrichtung des Beklagten an. Diese setzt sich eben aus dem bereits vor 2014 vom Beklagten als Innenverband erstellten Anlagen und den zum Jahreswechsel 2013/2014 übernommenen Entwässerungseinrichtungen aller Mitgliedsgemeinden zusammen.
Dass die Verzinsung dieses Anlagekapitals nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde von der Klägerin weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert gerügt. Nach der Rechtsprechung des VGH genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne konkrete Belege lediglich behauptet, die bestimmten Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO), dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Sie besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen oder Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Gebührensätze nicht nachzugehen. Dass es für die Klägerin nicht ganz einfach ist, die ermittelten Gebührensätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist der Klägerin ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 61 m.w.N.). Die Klägerin hatte vorliegend Gelegenheit zur Einsicht in die Anlagenachweise des Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Sie hat jedoch nicht gerügt, dass darin falsche, den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht entsprechende Werte enthalten sind. Ebenso wenig hat sie gerügt, dass auf der Grundlage der Anlagenachweise falsche Werte der Kalkulation zugrunde gelegt wurden. Damit ist eine ordnungsgemäße Kalkulationsrüge nicht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht war damit entgegen der Antragsbegründung auch nicht von sich aus verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 VwGO zu prüfen, welches „Eigenkapital“ (richtig: Anlagekapital) mit dem kalkulatorischen Zinssatz von 5% verzinst und in die Kalkulation eingestellt wurde. Die diesbezüglich erhobene Rüge in der Begründung des Zulassungsantrags geht mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge ins Leere.
c) Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen ist auch der Vorwurf der Klägerin unbegründet, der Beklagte habe nicht die Herstellungs- und Anschaffungskosten laut seinen Anlagenachweisen heranziehen dürfen zur Berechnung der Abschreibung, da er die Einrichtung im Wesentlichen unentgeltlich erhalten habe. Denn, wie oben dargestellt, hatte der Beklagte tatsächlich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, aufgrund derer er sein Anlagekapital nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG abschreiben und diese Abschreibungen der Gebührenkalkulation zugrunde legen konnte (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Ob die insoweit angesetzten Werte zutreffend waren, war mangels einer substantiierten Kalkulationsrüge (s.o.) wiederum nicht von Amts wegen zu prüfen.
2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Dieser verlangt, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent in seinem Urteil einen Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hat, der von einem Rechts- oder Tatsachensatz in einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 42 und 43).
Dem von der Klägerin angeführten Urteil des BayVGH vom 2. März 2000 (4 N 99.68 – NVwZ-RR 2001, 120, 121) kann zwar der Rechtssatz entnommen werden, dass die unmittelbaren Ausgaben für die Herstellung und Anschaffung von Anlagen der öffentlichen Einrichtung, wie Darlehenszinsen, nach der Regelung in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG grundsätzlich erst über die Berücksichtigung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) zu ansetzbaren Kosten würden. An Stelle der Darlehenszinsen könne eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gebührenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in seiner streitgegenständlichen Entscheidung bereits keinen damit im Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt. Die Klägerin führt in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit aus, dass dem verwaltungsgerichtlichen Urteil der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass der Beklagte bei der Gebührenkalkulation eine Eigenkapitalverzinsung ansetzen könne, deren Zinssatz weit höher sei als der tatsächliche marktübliche Zinssatz für Fremddarlehen. Dieser Satz findet sich jedoch an keiner Stelle des streitgegenständlichen Urteils. Die Begründung des Zulassungsantrags bleibt auch jeglichen Hinweis schuldig, woraus sie diesen Rechtssatz ableitet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da dieser Rechtssatz auch nicht im Widerspruch zu der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.3.2000 steht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem streitgegenständlichen Urteil im Einklang mit der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt (s.S. 24/25 des Urteils), dass nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals berücksichtigt werden solle (…). Der gewählte Zinssatz erscheine im Hinblick auf die dargelegten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen noch als angemessen. Eine Orientierung an der derzeitigen geringeren Verzinsung greife zu kurz, da sie die längerfristigen Zinsschwankungen in einem breiteren Rahmen außer Acht lasse (…). Gerade bei langlebigen Anlagegütern sei das Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld und Kapitalmarktrenditen sachlich begründet, jedenfalls sei der Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren.
Eine Divergenz liegt damit nicht vor.
3. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verlangt nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90/91; B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVWZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825).
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie nennt zwar mehrere nach Auffassung der Klägerin grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen. Es fehlt aber an einer Darlegung im Einzelnen, warum diese Fragen entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und von Bedeutung über den Einzelfall hinaus sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 3, § 47 GKG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO.


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