Verwaltungsrecht

Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Elektro- und Informationstechnik

Aktenzeichen  7 CE 18.785

Datum:
6.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14548
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHSchG Art. 45 Abs. 2

 

Leitsatz

1 § 45 Abs. 2 BayHSchG verlangt für den fachgebundenen Hochschulzugang eine dreijährige Berufspraxis. Diese liegt schon zeitlich nicht vor bei einer Tätigkeit von zwei Jahren und zehn Monaten. Darüber hinaus muss jede anzurechnende Tätigkeiten inhaltlich mit dem angestrebten Studiengang verwandt sein. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Jahreszeugnis einer auf Hochschulzulassung gerichteten Fachschule ist kein Abschlusszeugnis und stellt keine Hochschulzugangsberechtigung oder den Nachweis einer qualifizierenden Berufspraxis dar. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E 18.168 2018-03-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Elektro- und Informationstechnik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: Hochschule) zum Sommersemester 2018. Er ist der Auffassung, er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Berufstätiger gemäß Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG).
Die Hochschule hat seinen entsprechenden Antrag mit E-Mail vom 8. Januar 2018 abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht München Verpflichtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2018 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er keine dreijährige Berufspraxis nachgewiesen habe. Die diesbezüglich angeführte Tätigkeit bei einer Firma habe nur zwei Jahre und zehn Monate gedauert und sei deshalb schon in zeitlicher Hinsicht zu kurz. Die selbständigen Tätigkeiten, auf die sich der Antragsteller im Übrigen berufe, seien inhaltlich nicht mit dem angestrebten Studiengang verwandt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, die von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien dem von ihm begehrten Studiengang fachlich verwandt. Er hat beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2018 aufzuheben und
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller einen Studienplatz im Studienfach Elektrotechnik und Informationstechnik für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2018 vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zuzuweisen.
Der Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Behördenakts verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass insbesondere die Einschätzung der Hochschule, es fehle an einer dem begehrten Studiengang verwandten und ausreichend langen berufspraktischen Tätigkeit, nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Der Vortrag des Antragstellers, mit dem er im Wesentlichen seine Einschätzung wiederholt und bekräftigt, die von ihm ausgeübten berufspraktischen Tätigkeiten seien geeignet, ihm den Hochschulzugang gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHSchG zu eröffnen, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass er damit lediglich seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen der insoweit fachkundigen Hochschule und des Verwaltungsgerichts setzt, hat das als Anlage ASt 2 zum Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. März 2018 als entsprechender Nachweis beigefügte Zeugnis der Fa. InterCard bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen und ist dort zutreffend und ausführlich gewürdigt worden. Das Empfehlungsschreiben (Anlage ASt 1) einer bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Abteilungsleiterin betrifft nicht nur dieselbe Tätigkeit des Antragstellers, sondern auch denselben und bereits in zeitlicher Hinsicht zu kurz bemessenen Zeitraum von zwei Jahren und zehn Monaten. Schließlich ist das als Anlage ASt 3 vorgelegte Zeugnis für das Jahr 2003/2004 der Städtischen Fachschule für Maschinenbau, Metallbau, Informatik und Elektrotechnik zum Nachweis einer entsprechenden qualifizierenden Berufspraxis ungeeignet. Zwar erhalten Absolventen dieser Schule eine Hochschulzugangsberechtigung, allerdings ist das vorgelegte Jahreszeugnis ersichtlich kein entsprechendes Abschlusszeugnis und enthält deshalb auch nur den Vermerk, dass das Klassenziel im Schuljahr 2003/2004 erreicht wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 43 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der 2013 aktualisierten Fassung, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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