Verwaltungsrecht

Antrag auf Abänderung einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, Anordnung des Sofortvollzugs, Nutzungsuntersagung

Aktenzeichen  M 1 S7 21.6696

Datum:
1.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1730
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses vom 11. August 2021 im Verfahren M 1 S 21.1294 betreffend eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung nach vorangegangener Baueinstellung.
Mit Bescheid vom 4. März 2021 wurde dem Antragsteller die Nutzung der auf den im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken FlNrn. 1705 und 1711 Gem. … errichteten Parkplatzanlagen untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung angeordnet. Der Antragsteller habe ohne erforderliche Baugenehmigung auf dem Grundstück FlNr. 1705 Fundament und Teile einer doppelseitigen Schrankenanlage errichtet, diese schließlich montiert und elektrisch angeschlossen und mit einem Ticketautomaten versehen. Weiterhin sei eine Fläche von ca. 2000 m² ausgeschoben und Teilflächen mit Teerfräsgut aufgeschüttet worden. Auf dem Grundstück FlNr. 1711 sei ebenfalls ein Parkplatz mit 1600 m² Fläche ausgeschoben worden, etliche Ladungen Teerfräsgut abgelagert worden und ein Schild, das auf einen Parkplatz hinweise, angebracht worden.
Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 11. August 2021, Az. M 1 S 21.1294, ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine vom Antragsgegner am 22. Februar 2021 durchgeführte Baukontrolle bestätigt habe, dass auf dem Grundstück FlNr. 1711 ein Parkplatz ausgeschoben und errichtet worden sei und Teilflächen mit Teerfräsgut zur Errichtung einer Abfahrt aufgeschüttet worden seien. Weiterhin sei die Anbringung eines Parkschilds festgestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … Dezember 2021 beantragt der Antragsteller,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11.08.2021 – M 1 S 21.1294 – dahin abzuändern, dass dem Antragsteller die vorläufige Nutzung seiner Flurstücke 1705 und 1711 der Gemarkung … in Form der Zurverfügungstellung von Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge von Gästen seiner Alm- und Skibetriebe gestattet ist.
Die Feststellung des Gerichts, dass der Antragsteller entgegen der behördlichen Anordnung Aufschüttungen vorgenommen, Teerfräsgut abgelagert und ein Parkschild angebracht habe, sei falsch. Der Antragsteller habe seit dem Eingreifen des Landratsamts im Februar 2021 nichts verändert. Die Ausbesserungen hätten sich auf das übliche und notwendige Maß beschränkt. Die Behauptungen des Antragsgegners seien mit Schriftsatz vom … September 2021 einschließlich dazugehöriger Fotografien entkräftet worden. Der Antragsteller sei die zweite Saison in Folge daran gehindert, Abstellflächen für Nutzer seiner Hütten und Skilifte vorzuhalten, wodurch ihm existenzielle Einnahmen entgingen.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Die Parkplatzanlagen seien ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Die rechtswidrig errichteten Parkplatzanlagen seien zudem genutzt worden, sodass deren Nutzung untersagt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, auch im Verfahren M 1 S 21.1294 und M 1 K 21.1293 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs jederzeit ändern oder aufheben; jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Als Änderung der Umstände ist dabei jede Änderung der Gesichtspunkte zu sehen, die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich waren. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestattet den Beteiligten, neue entscheidungserhebliche Umstände in das Verfahren einzuführen.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller die nötige Antragsbefugnis fehlt, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Die Antragsbefugnis für einen Abänderungsantrag ist nur dann gegeben, wenn zumindest die Möglichkeit einer abändernden, günstigeren Entscheidung besteht (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 133). Daran fehlt es, denn die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen erkennbar nicht vor. Eine Veränderung der Umstände i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen, in einer nachträglichen Änderung der Prozesslage oder der Rechtslage bestehen (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).
Derartige veränderte Umstände sind nicht gegeben. Mit seinem Antragsvorbringen einschließlich der nach Ergehen des Beschlusses vom 11. August 2021 angefertigten Lichtbilder macht der Antragsteller gerade keine neuen Umstände im oben genannten Sinne geltend. Der Antragsteller wehrt sich einzig gegen die im Beschluss vom 11. August 2021, Az. M 1 S 21.1294, getroffenen Feststellungen und beschränkt sich mit seinem Vortrag auf bereits in diesem Verfahren dargelegte und berücksichtigte Ausführungen, ob er auf dem Grundstück FlNr. 1711 Aufschüttungen vorgenommen, Teerfräsgut abgelagert und ein Parkschild angebracht hat. Das Gericht hat sich mit der Frage des Errichtens von Anlagen auf den Grundstücken FlNr. 1705 und FlNr. 1711 ausführlich auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (Rn. 31). Insoweit wäre statthaftes Rechtsmittel zur rechtlichen Überprüfung die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewesen, von dessen Einlegung der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist abgesehen hat. Das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz ist daher rechtskräftig abgeschlossen. Dieser Umstand darf nicht durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO umgangen werden. Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung (BVerwG, B.v.4.7.1988 – 7 C 88/87 – juris Rn. 5). Gemessen daran ist dem Gericht eine erneute Auseinandersetzung mit dem Vortrag verwehrt.
Auch eine Änderung der Prozess- oder Rechtslage ist nicht ersichtlich.
Veränderte Umstände im Sinne der Norm liegen demnach nicht vor. Dem Antragsteller fehlt es somit bereits an der Antragsbefugnis.
2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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