Verwaltungsrecht

Antrag auf Feststellung einer landwirtschaftlichen Privilegierung

Aktenzeichen  9 ZB 15.941

Datum:
7.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28756
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43, § 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201

 

Leitsatz

1. Geht es um die Neugründung einer Nebenerwerbsstelle, ist die Absicht der Gewinnerzielung ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem behaupteten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Parallelentscheidung zu BayVGH BeckRS 2018, 28690). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.696 2015-02-10 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Klägerin zu 1, eine mit Vertrag vom 15. Dezember 2013 u.a. von den Klägern zu 2 und 3 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung „S* …“, aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit die Privilegierung nach §§ 201, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen spätestens seit dem Zugang des Wiederaufgreifensantrags mit Anlagen bei der Beklagten (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.679) zusteht. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2015 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
a) Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe aus einem nicht erhobenen Beweis, nämlich dem fehlenden Attest einer fachkundigen Stelle, geschlossen, dass der Businessplan der Kläger nicht ausreiche, um darzulegen, dass „es sich um einen (Anm.: gartenbaulichen) Betrieb handelt, der geeignet ist, wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden“, ohne gegen den Businessplan ein inhaltliches Argument vorzubringen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – wie hier – aus einem behaupteten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 – 9 ZB 15.944 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran gemessen ergeben sich aus den Darlegungen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht ist entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen eines privilegierten Erwerbslandwirtschaftsbetriebs offensichtlich nicht erfüllt. Es sei nicht ausreichend belegt, dass der Obstbau, den die Klägerin zu 1 betreiben wolle, nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sei, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Aus dem von den Klägern vorgelegten Businessplan, wonach die Gewinnschwelle 2017/2018 erreicht werden solle, könne keineswegs abgeleitet werden, dass es sich bei der Klägerin zu 1 um einen generell lebensfähigen Betrieb handle. Es fehle ein Attest einer fachkundigen Stelle, wie beispielsweise des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), dass bei der Klägerin zu 1 von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen sei. Ein solcher Nachweis sei im vorliegenden Verfahren insbesondere auch deshalb von den Klägern zu fordern, weil die Klägerin zu 1 gegründet worden sei, nachdem das Verwaltungsgericht entschieden habe, dass die von der Beklagten erlassene Beseitigungsanordnung rechtmäßig gewesen sei (vgl. UA S. 7). Diese dem Einzelfall gerecht werdende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden.
Geht es – wie hier – um die Neugründung einer Nebenerwerbsstelle, ist die Absicht der Gewinnerzielung ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE, 122, 308 = juris Rn. 12; BVerwG U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – BauR 2013, 207 = juris Rn. 8 m.w.N.). Insoweit tragen die Kläger, die sich auf eine privilegierte Nebenerwerbslandwirtschaft berufen, die Beweislast, um in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG U.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Nachweispflicht reduziert sich bei einer Betätigung, der nach Art und Umfang von einer fachkundigen Stelle attestiert wird, dass es sich um einen regulären, also generell lebensfähigen Betrieb handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Der Einwand der Kläger, sie könnten selbst kein solches Attest einholen, weil derartige fachliche Stellungnahmen ausweislich der Auskunft des AELF Kitzingen ausschließlich auf Anforderungen von Behörden erfolgen würden (vgl. Nr. 2.7.1 der Geschäftsordnung für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.2.2013, AllMBL 2013, 141), verfängt nicht. Denn aus der nur beispielhaften Nennung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im angefochtenen Urteil („wie beispielsweise“) ergibt sich ohne weiteres, dass auch andere fachkundige Stellen in Betracht kommen, wie z.B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle und des Vorliegens einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung, ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler von einer hohen Missbrauchsgefahr ausgegangen. Dass das Verwaltungsgericht „selbst kein Attest einer fachkundigen Stelle angefordert“ hat, ist deshalb auf Grundlage seiner Rechtsansicht folgerichtig.
b) Soweit die Kläger vorbringen, das Verwaltungsgericht habe u.a. den Grundstückserwerb, die neuen Pachtverträge sowie die Erklärungen zur generationenübergreifenden Betriebsnachfolge nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt, dass die Klägerin zu 2 an einem Lehrgang zur fachlichen Leitung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs teilnehme und 240 Bäume neu gepflanzt würden, ergeben sich auch daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Da sich die Kläger auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Neugründung einer privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaft berufen, tragen sie hierfür die Beweislast (vgl. vgl. BVerwG U.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – BauR 1999, 733 = juris Rn. 13 m.w.N.). Dem sind sie nach der zutreffenden Bewertung des Verwaltungsgerichts mangels Nachweises eines nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betriebs, also mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nachgekommen. Hiervon ausgehend ist es ohne Belang, ob die Klägerin zu 2 in der Lage ist, einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb zu führen, ob die Flächenausstattung bzw. die künftige Anzahl der Obstbäume den Anforderungen an einen gartenbaulichen Betrieb genügt oder ob eine generationenübergreifende Betriebsnachfolge gesichert ist.
2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Mit dem Vorbringen, „insbesondere ist in rechtlicher Hinsicht die Abgrenzung von einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Bereich des ökologischen (extensiven) Obstbaus zur reinen Liebhaberei schwierig“, geht die Darlegung besonderer und tatsächlicher Schwierigkeiten nicht über das hinaus, was die Kläger zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt haben. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens haben sich nach den obigen Ausführungen nicht ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27).
3. Der geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Das Vorbringen der Kläger, wonach das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es „aus einem nicht erhobenen Beweis, nämlich dem fehlenden ‚Attest‘ geschlossen (hat), dass der Businessplan nicht ausreiche, um darzulegen, dass es sich um einen Betrieb handelt, der geeignet ist, wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden“, deckt sich mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Vorbringen der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. a wird insoweit verwiesen.
b) Der geltend gemachte Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht „überdies wegen eines insoweit fehlenden richterlichen Hinweises auch seiner Prozessförderungspflicht nicht genügt und ein unzulässiges Überraschungsurteil gefällt (hat)“, liegt ebenfalls nicht vor.
Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2011 – 5 B 11.11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Die Kläger mussten sich angesichts der Gründe des Bescheids vom 7. Juli 2014, mit dem die Beklagte den Antrag der Kläger auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen bauaufsichtlichen Verfahrens abgelehnt hatte (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 9 ZB 15.679), darüber im Klaren sein, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Privilegierung möglicherweise in derselben Weise bewerten würde wie die Beklagte. Auch im erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte „im Hinblick auf den Businessplan“ bezweifelt, „dass die Kläger ernsthaft beabsichtigen in die Landwirtschaft einzusteigen“, u.a. weil bereits eine laienhafte Überprüfung des Businessplans deutlich mache, dass dieser äußerst lückenhaft sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.8.2014, S. 6 und S. 4 f.). Hiervon ausgehend war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Businessplan der Kläger möglicherweise nicht genügt, um von einem generell lebensfähigen Betrieb ausgehen zu können.
4. Das Vorbringen der Kläger, ihren bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.696), aus den erstinstanzlichen Eilverfahren (W 4 E 14.958 und W 4 S 14.959) sowie aus den Beschwerdeverfahren (9 CS 14.2423 und 9 CE 14.2424) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.6.2016 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt deshalb ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.).
5. Das Vorbringen der Kläger mit den Schriftsätzen vom 30. Juni 2015, vom 22. Dezember 2015 und vom 12. Mai 2016 führt ebenfalls nicht zu Zulassung der Berufung.
a) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde ausweislich des in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Empfangsbekenntnisses den Bevollmächtigten der Kläger am 4. März 2015 zugestellt. Die Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, innerhalb der die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, endete deshalb mit Ablauf des 4. Mai 2015. Hierüber wurden die Kläger ordnungsgemäß belehrt. Nach Fristablauf eingereichter Vortrag ist unbeachtlich; der Fristablauf begrenzt auch die Berücksichtigung einer neuen Sach- oder Rechtslage (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124a Rn. 116 m.w.N.). Soweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist, können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Darlegungsfrist aber noch ergänzt, erläutert oder klargestellt werden; nicht jedoch soweit neue Rügen erhoben werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 53; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 133, jeweils m.w.N.).
b) Aus dem mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 in Bezug genommenen und vorgelegten Informationsblatt zum Ameisenlöwen ergibt sich nichts, was dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte.
c) Auch die mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 vorgelegten Dokumente und Fotografien (Urkunde über das Bestehen der Prüfung zur zertifizierten Landschaftsobstbäuerin vom November 2015, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an der umweltpädagogischen Fortbildung „Streuobst erleben“ vom Oktober 2015, Bestellung bei der Klägerin zu 1 von „Bio Streuobst Äpfeln“ zu einem Preis von 1,50 Euro/kg vom 15.10.2015, Bilderkonvolut zu den einzelnen Grundstücken) lassen keine den Klägern günstigere Beurteilung ihres innerhalb der Darlegungsfrist Vorgebrachten zu.
Soweit im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 im Zulassungsverfahren erstmals eingewandt wird, im Gebiet der Beklagten sei seit Beginn des Rechtsstreits kein einziger Zaun, keine einzige Hütte, kein einziger befestigter Vorplatz oder Balkon entfernt worden, berufen sich die Kläger wohl auf ein gleichheitswidriges Vorgehen beim Erlass oder dem Vollzug von Beseitigungsverfügungen. Dies ist für den auf Feststellung der Privilegierung gerichteten Klageantrag unbeachtlich und hiermit könnten die Kläger mangels einer entsprechenden Rüge innerhalb der Darlegungsfrist auch sonst nicht durchdringen.
d) Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2016 betrifft die „bauliche Entwicklung und bauaufsichtliches Einschreiten“ sowie die „landwirtschaftliche Privilegierung“.
Hinsichtlich des Vortrags zu einer Vielzahl „von ungenehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen“, gegen die nicht eingeschritten worden sei (vgl. hierzu auch Lichtbilder sowie Auszug der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung v. 23.10.2012 im Verfahren W 4 K 12.67), wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 5 Buchst. c) verwiesen.
Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 vorgelegten Dokumente (Teilnahmebestätigung für den Fachwartaufbaulehrgang der Ausbildungsgemeinschaft für Obst- und Gartenfachwarte vom 14.3.2016, Kursbestätigungen „Grundlagen für die Bienenhaltung“ jeweils vom 27.2.2016) lassen ebenfalls keine abweichende Bewertung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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