Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung als Sprachkursträger

Aktenzeichen  AN 6 E 19.02481

Datum:
20.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56260
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IntV § 18 Abs. 1
IntV § 19 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Private oder öffentliche Kursträger sind auf Antrag zur Durchführung von Integrationskursen zuzulassen, wenn sie insbesondere zuverlässig und gesetzestreu sowie in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit).  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragte erstmals am 27. Juni 2018 seine Zulassung als Kursträger gemäß § 18 Abs. 1 Integrationskursverordnung (IntV) für den Standort … und die Kursorte … sowie die Zulassung zur Durchführung von Elternintegrationskursen und Integrationskursen mit Alphabetisierung. Zum Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen wurde (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV), führte der Antragsteller in seinem Antrag vom 27. Juni 2018 aus, er sei seit November 2015 im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung tätig und verwies auf Anlagen zu II.2. Dazu legte er vor eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, zwei Abrechnungen von Einstiegskursen gemäß § 421 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 8. August 2016 und 6. September 2016, einen Bescheid des Jobcenter … vom 24. November 2017 über die Bewilligung einer Leistung für Bildung und Teilhabe für ein Kind im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 im Umfang von je 35 Stunden der Lernförderung für das Unterrichtsfach Deutsch, Mathematik und Englisch, adressiert an eine Frau mit unleserlich gemachtem Namen in …, eine Kostenübernahmeerklärung der Stadt …, Sozialamt vom 14. April 2017 für Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Schuljahr 2016/2017 für Lernförderung in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch, je 35 Stunden, eine Abrechnung der Lernförderung für einen unleserlich gemachten Namen beim … Nachhilfe und Sprachkurs vom 23. Juni 2015 für die Monate März, April, Mai und Juni in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch für jeweils 46,66 Unterrichtsstunden, die Seite 1 eines Bescheides der Stadt … über die Übernahme der Kosten der Lernförderung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, adressiert an eine Frau mit unleserlich gemachtem Namen in … und eine Bewilligung von 46,66 Schulstunden für das Schuljahr 2014/2015 (1.3.2015 bis 31.7.2015) für 46,66 Schulstunden je Fach.
Auf die Frage, ob der Antragsteller Erfahrungen mit sonstigen Zielgruppen in Sprachvermittlungskursen habe, antwortete er im Erstantrag: „Seit August 2013 Nachhilfe für Kinder und Jugendliche“. Er antwortete auf die Frage, ob er über eine Zulassung als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen von staatlichen oder zertifizierten Stellen verfüge, mit „Ja“ und legte als Nachweis eine Bescheinigung einer Zulassung als Kooperationspartner der … Nachhilfe und Sprachkurse vor.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurden vom Antragsteller weitere Unterlagen angefordert. Unter anderem zum Punkt I.1 (Erfahrung bei der Durchführung von Alphabetisierungskursen) wurde der Antragsteller gebeten zu erläutern, in welcher Art und Weise er in den letzten drei Jahren Alphabetisierungsunterricht für Menschen mit Migrationshintergrund durchgeführt habe. Aus den dem Erstantrag beigelegten Nachweisen lasse sich nicht erkennen, welche der durchgeführten Kurse reine Sprachkurse und welche zudem noch Alphabetisierungskurse gewesen seien.
Mit Schreiben gleichen Datums wurde er aufgefordert, ausführliche Unterlagen einzureichen, die seine Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung der Sprachvermittlung in der Erwachsenenbildung in den letzten Jahren belegen können. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Vorliegen pädagogischer Erfahrungen alleine nicht ausreichend sei. Es müsse auch Erfahrung mit der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, näher auszuführen, wie viele Teilnehmer die angebotenen Sprachkurse jeweils hatten und wie viele Unterrichtsstunden diese umfassten. Außerdem sollte er angeben, welches Sprachniveau darin angestrebt werde. Er wurde auch aufgefordert zu erläutern, nach welchen methodischen und didaktischen Kriterien der Erwachsenenbildung die Sprachkurse durchgeführt worden seien und wie deren curriculare Grundlagen ausgesehen hätten. Dazu wurde ihm Frist bis 28. September 2018 gesetzt. Mit E-Mail vom 28. September 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er sich bis zum 21. September im Ausland aufgehalten habe. Der Antragsteller versandte eine Anwesenheitsliste mit den Namen der Kursteilnehmer für einen Sprachkurs A1 am 5. September 2015, 7. September 2015, 12. September 2015, 14. September 2015, 13. Juni 2016, 3. Dezember 2016 und 9. Januar 2017. Außerdem übersandte er eine Liste von Teilnehmern des Alphabetisierungskurses 1 und 2 ohne Angabe der zeitlichen Lage der Kurse. Er führte aus, er habe 18 staatlich geförderte Sprachkurse für Erwachsene und zwei private Sprachkurse in … und … durchgeführt. Es seien insgesamt ca. 460 Teilnehmer gewesen. Die Organisation, die Aufstellung der Lehrpläne und Abrechnungen dieser Kurse habe er mit Erfolg durchgeführt. Er informiere darüber, dass er Mathematiker und Wirtschaftler sei. Er habe an einer staatlichen Schule als Mathematiklehrer gearbeitet und gute Erfolge erzielt. Dies bedeute, dass er Erfahrungen und Wissen in der Aufstellung von Lehrplänen im Unterricht habe. Aktuell führe er drei Nachhilfeinstitute in verschiedenen Städten. Sie hätten insgesamt ca. 50 Mitarbeiter und Lehrkräfte. Die Organisation, Lehrpläne und Abrechnungen führe er durch. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 15. Mai 2016 hätten sie 600 Stunden Alphabetisierungskurse in zwei Kursen durchgeführt, also jeweils 300 Stunden. Die verwendeten Bücher sende er im Anhang zu. Sie hätten weitere zwei Kurdisch-Sprachkurse (A1 und A2 Niveau, wöchentlich vier Stunden) durchgeführt. In diesen Kursen hätten sie jeweils 128 Stunden unterrichtet, also insgesamt 256 Stunden.
Außerdem erwähnte er noch einen Sprachkurs 1, Niveau A1 zweimal wöchentlich ab 1. September 2015 mit einer Pause ab 1. November 2015 bis 1. Juni 2016, einem Wiederstart am 1. Juni 2016 und einem Ende am 1. Februar 2017 mit einem Umfang von 128 Stunden à 60 Minuten als Sprachkurs 2 mit dem Niveau A2, B1. Außerdem übersandte er noch drei Links zu den Kurdischen Sprachkursen, die zweimal wöchentlich stattgefunden hätten in der Zeit vom 1. März 2017 bis 1. Februar 2018, ohne weitere Angaben.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 wurde die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen, zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Elternintegrationskurs und Alphabetisierungskurs nicht erteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle schon nicht die Mindestvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV. Die nachgeforderten, in der E-Mail vom 28. September 2018 gemachten Ausführungen hätten sich in der Summe zu pauschal und zu oberflächlich gestaltet. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Lernziele gesetzt worden seien und wie diese erreicht werden sollten. Als Nachweise wären konkrete inhaltliche Konzepte der Unterrichtsgestaltung und des Ablaufes angebracht gewesen bzw. in der Vergangenheit erfolgte tatsächliche Abrechnungen und erstellte Lehrpläne. Im Übrigen erreiche der Antragsteller auch nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 75 Punkten. Dem Bescheid war der Punktekatalog für den Erstantrag beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller wegen des fehlenden Vorliegens aller notwenigen Unterlagen beim Erstantrag keine Punkte erhalten hat, unter III.8 (Mittel zur Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen) und unter III.1 keine Punkte erhalten hat sowie unter III.9.1 (Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Integration) von möglichen 7 Punkten nur 4 Punkte erhalten hat, unter III.5.3 (ergänzende Qualifizierung der Lehrkräfte für den Orientierungskurs) statt möglichen 5 Punkten nur 4 Punkte erhalten hat und unter III.3 (Anzahl der Unterrichtsräume mit mindestens 20 Plätzen) von möglichen 6 Punkten nur 5 Punkte erhalten hat.
Der ablehnende Bescheid wurde dem Antragsteller am 7. Dezember 2018 zugestellt.
Dagegen richtet sich der Widerspruch durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 3. Januar 2019. Es wurde behauptet, der Antragsteller habe einen Brief am 4. Oktober 2018 an Frau … (BAMF) geschickt, in dem die methodischen und didaktischen Kriterien der Unterrichtung detailliert erklärt worden seien. Der Antragsteller könne sich nicht erklären, dass dieser Brief Frau … nicht erreicht habe. Leider könne er die Datei nicht mehr rekonstruieren, da er sie versehentlich gelöscht habe. Inhaltlich wurde vorgetragen, der Antragsteller sei seit 1993 im Bildungswesen aktiv, in der Türkei habe er sogar 1993 eine Vertretungsstelle als Schuldirektor angenommen. Danach sei er beim … in der Türkei tätig gewesen. In Deutschland habe er ein Studium der Mathematik, Physik und Wirtschaftswissenschaft erfolgreich absolviert, danach sei er in Deutschland an einer staatlichen Schule als Lehrkraft tätig gewesen. Danach habe er in privaten Institutionen Abiturienten auf das Abitur vorbereitet. Das Vorgehen didaktisch und methodisch im Unterricht wurde dargestellt. Er verwies auf pädagogische Erfahrungen bei Sprachkursen in … und als Lehrkraft an der Hauptschule in … Dem Widerspruch war ein Lehrplan der … Nachhilfe und Sprachkurse als Muster für das Niveau A1 beigefügt. Auf die Begründung des Widerspruchs im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bereits ein Ausschlusskriterium nicht erfülle. Im Rahmen der Erstzulassung sei es zwingend erforderlich, dass der Antragsteller über eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung verfüge. Dies habe der Antragsteller dem Bundesamt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren nicht nachweisen können. Ein anerkennungsfähiger Sprachvermittlungskurs nach § 19 Abs. 2 IntV setze voraus, dass dieser mehr als nur einen Teilnehmer habe, der Kurs nach methodischen und didaktischen Kriterien der Erwachsenenbildung auf curricularer Grundlage durchgeführt werde, ein bestimmtes Sprachniveau angestrebt werde und der Sprachkurs mehr als 80 Unterrichtsstunden umfasse. Es handle sich um eine wichtige qualitative Anforderung an einen Sprachkursträger, einschlägige Vorerfahrungen stellten einen wesentlichen Erfolgsfaktor für einen Integrationsträger dar. Die mehrseitigen Ausführungen des Antragstellers im Widerspruch seien unstrukturiert und darüber hinaus viel zu pauschal und nicht ansatzweise zielorientiert. Es handle sich um eine Aneinanderreihung genereller Aussagen zur Einstufung, zu den einsetzbaren Methoden und zu Faktoren, die zu einem erfolgreichen Unterricht aus pädagogischer Sicht beitragen mögen. Ein konkretes inhaltliches Konzept der Unterrichtsgestaltung und des Ablaufes sei weiterhin nicht vorhanden. In Bezug auf den eingereichten Lehrplan Deutsch als Fremdsprache A1 sei nicht festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, wann und für welche Dauer auf dessen Grundlage Kurse durchgeführt worden seien. Außerdem sei dieser nicht mit einem Integrationskurs vergleichbar, da letzterer den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorsehe. Weitere Unterlagen oder Nachweise seien im Verlauf des Widerrufsverfahrens nicht vorgelegt worden.
Dagegen richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 27. Mai 2019 mit den Anträgen:
Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2019 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen sowie die Zulassung zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Elternintegrationskurs und Alphabetisierungskurs zu erteilen, 
hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen sowie Zulassung zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Elternintegrationskurs und Alphabetisierungskurs zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2019 wurde die Klage begründet. Es wurde ausgeführt, der Kläger arbeite bereits seit vielen Jahren im Bereich Bildung. Seit 2013 betreibe er ein Institut für die Durchführung von Integrations- und Sprachkursen. Bis 1993 sei er als stellvertretender Schuldirektor tätig gewesen. Nach seinem Umzug nach Deutschland im Jahr 2000 habe er erfolgreich ein Studium der Mathematik, Physik und Wirtschaftswissenschaften absolviert. Im Anschluss daran sei er an einer staatlichen Schule im Zeitraum von November 2010 bis September 2011 tätig gewesen. Zudem habe er seit 2012 in privaten Instituten, wie dem … Bildungszentrum, dem Institut … Nachhilfe und Sprachkurse, dem … Bildungszentrum in … sowie dem … Bildungszentrum in … als Nachhilfelehrer gearbeitet und habe Abiturienten auf das Abitur vorbereitet. Seit 2013 führe der Kläger auch für sein eigenes Institut Sprachkurse für Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland durch. Im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erstzulassung zur Durchführung von Integrationskursen habe der Kläger Nachweise über die bereits gesammelten Erfahrungen im Bereich Bildung vorgelegt, so unter anderem das Arbeitszeugnis der Hauptschule …, das die Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft für Mathematik vom 3. November 2010 bis 6. September 2011 bestätige, das Arbeitszeugnis des …, das die Tätigkeit des Klägers seit Dezember 2011 als Lehrkraft für Mathematik und Türkisch bestätige. Zudem habe er einen Lehrplan für das Fach „Deutsch als Fremdsprache A1“ vorgelegt, hierbei seien sowohl übergeordnete Themenkomplexe wie auch einzelne Themenbereiche benannt und insbesondere die grammatikalischen Lernziele konkret benannt worden. Die Agentur für Arbeit fördere Kurse für Ausländerinnen und Ausländer zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache. Durch die Vorlage von Abrechnungen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Bescheid der Stadt … vom 13. April 2017, durch den explizit die Kostenübernahme für Leistungen zur Bildung und Teilhabe des Instituts des Klägers bewilligt worden sei, sei insoweit der Nachweis geführt worden, dass das Institut des Klägers zur Durchführung von Einstiegskursen gemäß § 421 SGB III anerkannt worden sei. Zudem seien verschiedene Kooperationsvereinbarungen vorgelegt worden. Trotzdem sei der Antrag abgelehnt worden, die Beklagte halte Nachweise im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, die eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren belegten, für nicht erbracht. Zur Punktebewertung III.1 wurde lediglich ausgeführt, der Kläger habe durch die Tätigkeiten als Lehrkraft an einer staatlichen Schule wie auch in verschiedene Instituten für Nachhilfe und Sprachkurse die grundsätzliche Eignung zur Durchführung von Sprachkursen bzw. Integrationskursen umfassend nachgewiesen. Gerade die vorgelegten Abrechnungen sowie die behördliche Bewilligung nach § 421 SGB III belegten, dass die Eignung des Klägers wie auch seines Instituts grundsätzlich bestehe. Nachweislich sei geworden und werde insoweit die Erwachsenenbildung vom Kläger umgesetzt. Zudem wurde ausgeführt, dass die vorgenommene Punkteverteilung fehlerhaft sei. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen der Klageschrift Bezug genommen. Mit der Klageschrift wurden ein Lebenslauf des Klägers, ein Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule, ein Zeugnis über die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule sowie Zulassungen zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen für … und … vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 ließ der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen,
der Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen sowie die Zulassung zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Elternintegrationskurs und Alphabetisierungskurs zu erteilen.
Zur Begründung des Antrags im Eilverfahren wurden die im Klageverfahren bereits vorgebrachten Gründe wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf einstweilige Anordnung kostenpflichtig abzuweisen.
Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, von einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen voraussichtlichen Erfolg in der Hauptsache könne nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung lägen nicht vor. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor, es sei dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Beim Rechtsschutz nach § 123 VwGO sei es grundsätzlich ausgeschlossen, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstünden, wenn er hinsichtlich einer Erstzulassung auf die zu erwartende Verfahrensdauer verwiesen werde, seien nicht ansatzweise ersichtlich oder gar glaubhaft gemacht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Integrationskursakte der Antragsgegnerin, die Gerichtsakte im Klageverfahren AN 6 K 19.01050 und die Gerichtsakte im streitgegenständlichen Verfahren Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der zu regelnde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Ferner darf – jedenfalls im Grundsatz – die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
Die Frage, ob einer Stattgabe des Antrags das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier entgegensteht, kann ebenso wie die Frage, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht wurde, offen bleiben. Denn der Antragsteller vermochte jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Aufgrund der vorzunehmenden summarischen Prüfung geht die Kammer nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus: Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV – vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3370 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 21.6.2017 BGBl. I, S. 1875) kann das Bundesamt auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse dann zulassen, wenn sie insbesondere zuverlässig und gesetzestreu sind (Nr. 1) und wenn sie in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) (Nr. 2).
Bei den genannten Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 IntV) und Leistungsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 IntV) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich vollumfänglich überprüfbar sind.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit muss gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IntV der Antrag zwingend Angaben zu einer mindestens 2-jährigen Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung beinhalten. Daran fehlt es hier.
Die Angaben des Antragstellers lassen es nicht zu, dass die von ihm behaupteten Erfahrungen in der Erwachsenenbildung (z.B.: Kurse nach § 421 SGB III) hinsichtlich ihres zeitlichen und qualitativen Umfangs beurteilt werden können. Die vom Antragsteller behaupteten Tätigkeiten als Mathematiklehrer scheiden aus, da es sich nicht um Sprachvermittlungskurse handelt, die Tätigkeit als Nachhilfelehrer (seit August 2013 für Kinder und Jugendliche) und die Kurse zur Lernförderung (Schuljahr 2106/2017) müssen unberücksichtigt bleiben mangels Bezug zur Erwachsenenbildung, bis der Antragsteller das Gegenteil belegt, Kurse zur Abiturvorbereitung dürften nur teilweise Sprachvermittlungskurse betreffen, zum anderen dürfte es hier an der Erwachsenenbildung fehlen, die Dauer und zeitliche Lage der Kurse nach § 421 SGB III wurde nicht belegt.
Die Behauptung des Antragstellers, er besitze die grundsätzliche Eignung zur Durchführung von Sprachkursen und Integrationskursen, ersetzt nicht den Nachweis einer mindestens 2-jährigen Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung. Diesen Nachweis hat der Antragsteller aber im Verfahren bisher nicht erbracht. Auch unter Berücksichtigung der Anwesenheitslisten für einen Sprachkurs A 1 für September 2015, Juni und Dezember 2016 und Januar 2017 wird der geforderte Zeitraum von 2 Jahren nicht belegt, zumal unklar bleibt, wer die Kurse durchgeführt hat. Selbst bei seinen Angaben in der E-Mail vom 28. September 2018, zu denen er mit Schreiben der Antragsgegnerin abschließend aufgefordert wurde, hat der Antragsteller weder den Zeitraum von 2 Jahren belegt noch den Umfang der Kurse, die Erwachsenenbildung und Sprachvermittlungskurse betreffen. Dem Antragsteller wurde daraufhin im Bescheid vom 4. Dezember 2018 im Einzelnen dargelegt, welche Nachweise er hinsichtlich anerkennungsfähiger Sprachvermittlungskurse vorlegen hätte müssen. Auch im Widerspruchsverfahren konkretisiert der Antragsteller seine Angaben hinsichtlich Dauer, Zielgruppe und Qualität der organisierten und/oder durchgeführten Kurse nicht zielführend. Er legt einen Lehrplan Deutsch als Fremdsprache A1 vor, ohne darzulegen, welche Kurse in welchem Umfang mit welchen Teilnehmern dieser Lehrplan wann betroffen hat. Auch im daraufhin angestrengten Klageverfahren lässt der Antragsteller lediglich vortragen, er habe seine grundsätzliche Eignung zur Durchführung von Sprachkursen nachgewiesen, Informationen zu Dauer, Umfang, Teilnehmerkreis und Niveau der Kurse bleiben auch hier aus. Gleiches gilt für das Eilverfahren.
Da der Antragsteller somit den nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV zwingenden Nachweis einer mindestens 2-jährigen Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung bisher nicht erbracht hat, kommt es auf die Frage, ob die vorgenommene Punkteverteilung gemäß Punktekatalog fehlerhaft war, nicht mehr an. Der Antrag war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ § 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben