Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), unzureichende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils durch, Beweisangebote im Zulassungsantrag, gewässeraufsichtliche Anordnung des Rückbaus von illegal errichteten Stauanlagen in einem Gewässer

Aktenzeichen  8 ZB 21.2187

Datum:
14.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 975
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 124a Abs. 4 S. 4
WHG § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Art. 58 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 9 K 20.2221 2021-07-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung gewässeraufsichtlicher Maßnahmen.
Sie ist seit 24. Oktober 1989 Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung I. …, auf dem sich eine von einem Rechtsvorgänger errichtete Teichanlage mit vier aufeinander folgenden Teichen befindet. Die Teiche liegen im Zufluss einer nördlich in ca. 200 m Entfernung entspringenden Quelle, die in einen Bach mündet. Das Grundstück befindet sich in einem gesetzlich geschützten Biotop (in die Biotopkartierung unter Nr. 80…-01…-00… eingetragenes Flachlandbiotop).
Mit Bescheid vom 30. September 2020 verpflichtete das Landratsamt Ostallgäu die Klägerin unter anderem, die zwischen dem ersten und dem zweiten Teich vorhandene Rohrleitung durch einen größeren Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von mindestens 60 bis 80 cm zu ersetzen (Bescheidtenor Nr. 1 a), die an der tiefsten Stelle des zweiten, dritten und vierten Teichs gelegenen Mönche einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen (Bescheidtenor Nr. 2 a, 3 a und 4 a) sowie die vorhandenen Dämme auf der Höhe der Mönche dauerhaft V-förmig zu öffnen und zur Herstellung standsicherer Böschungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen (Bescheidtenor Nr. 2 b, 3 b und 4 b).
Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 5. Juli 2021 abgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die in dem Bescheid angeordneten Rückbaumaßnahmen zwar nicht auf § 34 Abs. 2 WHG, jedoch auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützt werden könnten. Die Teichanlage sei nicht aus dem Anwendungsbereich der wasserrechtlichen Vorschriften des WHG und BayWG ausgenommen. Sie sei weder als Gewässerausbau genehmigt worden noch sei für die Errichtung der eingebrachten Stauanlagen (Mönche und Dämme) mit dazugehörigen Rohrleitungen die gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt worden. Die Teichanlage sei daher formell illegal, sodass die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung erfüllt seien. Die Anordnung unterliege auch keinen Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Einer wasserrechtlichen Gestattung stehe vielmehr der zwingende Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 WHG entgegen, da nach fachlicher Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde die erforderliche Durchgängigkeit des fließenden Gewässers nicht gewährleistet sei.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
A. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2). Das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 8 ZB 19.1757 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Annahme des Gerichts, dass die Klägerin durch den hilfsweise auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützten Bescheid vom 30. September 2020 nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Soweit die Klägerin (sinngemäß) geltend macht, die Anordnung der Ersetzung der zwischen dem ersten und dem zweiten Teich vorhandenen Rohrleitung durch einen größeren Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von mindestens 60 bis 80 cm sei unverhältnismäßig, weil nicht nachvollziehbar sei, was ein Abflussrohr mit diesem Durchmesser bei einer Wasserführung von weniger als 0,5 l/s bewirken solle, und hierzu die Beweiserhebung durch Erholung eines Sachverständigengutachtens anregt, ist das von vorneherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Ein Beweisangebot im Zulassungsantrag ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, zumal im Zulassungsverfahren selbst Beweise grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 36 m.w.N.) und wegen der bloß hypothetischen Möglichkeit, dass sich in einem späteren Berufungsverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt ist. Durch ein Beweisangebot kann die Begründung ernstlicher Zweifel wegen einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung zwar untermauert werden. Ein Zulassungsantrag darf sich aber nicht darauf beschränken, lediglich den Anstoß zu einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht zu geben; eine Behauptung unter Abgabe eines Beweisangebots stellt keine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich infrage stellende schlüssige Gegenargumentation dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 27; OVG BB, B.v. 23.6.2011 – 2 N 110/10 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 26.6.2018 – 3 A 2107/15 – Rn. 17 ff.).
Daher ist auch die Behauptung der Klägerin, ein Rohr mit dem im Bescheid geforderten Durchmesser von 60 bis 80 cm entspreche nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik, verbunden mit der Anregung zur Beweiserhebung durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
2. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anordnung der Beseitigung der Mönche einschließlich der zugehörigen Rohrleitungen greifen ebenfalls nicht durch. Die Annahme des Gerichts, dass die im Bescheid (hilfsweise) auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG gestützten Maßnahmen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sind, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich infrage gestellt.
Nach diesen Bestimmungen ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats wegen des fehlenden Rechts auf Gewässerbenutzung (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1978 – IV C 71.75 – BayVBl 1978, 472/473; B.v. 21.12.1993 – 7 B 119/93 – NVwZ-RR 1994, 202; B.v. 29.12.1998 – 11 B 56/98 – juris Rn. 4 f.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist, sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung. Hierzu zählt auch die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Nur im Einzelfall kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität gestützte Anordnung ausnahmsweise nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 = juris Rn. 27; vgl. auch OVG NW, B.v. 14.5.2018 – 20 B 117/18 – UPR 2018, 397 = juris Rn. 10 ff.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass mit der Errichtung der Mönche und Rohrleitungen eine Gewässerbenutzung verbunden ist (vgl. dazu unten a), diese mangels erforderlicher Gestattung formell illegal ist (vgl. dazu unten b) und die Beseitigungsanordnung vorliegend nicht unverhältnismäßig ist (vgl. dazu unten c).
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Einbau der im Bescheid genannten Mönche und Rohrleitungen eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG dar.
Gewässerbenutzungen sind danach das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 1) sowie das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (Nr. 2). Diese Tatbestände sind durch die Errichtung der Stauanlagen (Mönche und Rohrleitungen) und der durch das Aufstauen des aus der Quelle abfließenden Wassers geschaffenen Teiche zweifelsfrei erfüllt. Dass die Klägerin die Teiche derzeit „nicht nutzt“ und eine „Teichwirtschaft“ nicht stattfindet, wie sie geltend macht, ist rechtlich unerheblich, weil der Benutzungsbegriff nach § 9 Abs. 1 WHG eine Nutzung des Gewässers zu wirtschaftlichen Zwecken nicht voraussetzt.
b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gewässerbenutzung formell illegal ist, weil für die Errichtung der Mönche und Rohrleitungen zu keiner Zeit die nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche wasserrechtliche Gestattung (Erlaubnis oder Bewilligung) erteilt wurde.
Die Gestattungspflicht für die Teichanlage entfällt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deswegen, weil es sich dabei lediglich um eine „Kleinanlage handelt, bei der die Durchgängigkeit von untergeordneter Bedeutung ist“.
Kleine Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG vom Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes und damit von der Gestattungspflicht nur dann ausgenommen, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind. Diese Voraussetzung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bei der streitgegenständlichen Teichanlage nicht erfüllt, weil die Teiche nicht vom natürlichen Wasser abgesondert sind, vielmehr von der ca. 200 m entfernten Quelle gespeist werden. Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG entspricht annähernd wortgleich der noch unter der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes erlassenen Ausfüllungsbestimmung des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG in der am 1. November 1970 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 1970 (GVBl. S. 469/478). Mit dieser wurde erstmals von der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 WHG 1960 Gebrauch gemacht und „kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ im Sinn des § 1 Abs. 2 WHG 1960 von den Bestimmungen des WHG – und damit des BayWG – ausgenommen (vgl. LT-Drs. 6/3389 S. 33). Bei Inkrafttreten der Ursprungsfassung des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) am 1. Januar 1963 (vgl. Art. 104 Satz 2 BayWG 1962) waren kleine Gewässer gemäß Art. 1 BayWG 1962 vom Anwendungsbereich des WHG und des BayWG noch gar nicht ausgenommen, sodass kleine Teiche jedenfalls seit 1963 uneingeschränkt der Gestattungspflicht unterliegen.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Schreiben des Landratsamts vom 16. Mai 1988 an ihren Rechtsvorgänger und vom 16. August 1991 an ihren Ehemann, mit denen jeweils die Vorlage eines „Bestandsplans“ verlangt wurde, geltend macht, dass dadurch die Teichanlage nachträglich legalisiert worden sei, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil die Forderung der Vorlage von Bestandsplänen keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung darstellt. Ebenso wenig liegt in dem unterlassenen gewässeraufsichtlichen Einschreiten gegen die Teichanlage über mehrere Jahrzehnte die erforderliche wasserrechtliche Gestattung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anordnung der Beseitigung der Stauanlagen nicht unverhältnismäßig.
aa) Die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung fehlt nicht deswegen, weil die Teichanlage eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht erwarten ließe und deshalb genehmigungsfähig wäre, wie die Klägerin meint. Die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass einer wasserrechtlichen Gestattung der zwingende Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 WHG entgegen steht, weil durch die beanstandeten Maßnahmen die erforderliche Durchgängigkeit des fließenden Gewässers nicht gewährleistet ist, wird durch die Einwendungen im Zulassungsantrag nicht ernstlich infrage gestellt.
(1) Soweit sich die Klägerin gegen die diesbezügliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts wendet, auf die sich das Verwaltungsgerichts gestützt hat, richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 8 ZB 16.1980 – juris Rn. 32 m.w.N.).
Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Soweit sie lediglich unter Benennung entsprechender Beweisangebote durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorträgt, dass ein früherer Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts „die Durchgängigkeit bei der Größe der Teichanlage als völlig untergeordnet gesehen“ habe und dass „die Durchgängigkeit auch durch die angegriffenen Maßnahmen nicht garantiert (würde), sofern die Teiche mangels ausreichender Wasserzufuhr vollständig austrocknen“, kann dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich infrage stellen. Auf die Ausführungen zur Ungeeignetheit von Beweisangeboten zur Begründung ernstlicher Zweifel unter A. 1. wird Bezug genommen.
(2) Ebenso wenig können die Ausführungen der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgetretene Vertreter des Wasserwirtschaftsamts sei ihr völlig unbekannt gewesen, und ihre Zweifel, „dass dieser überhaupt die erforderliche Sachkompetenz hatte“, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts infrage stellen. Soweit die Klägerin die Unparteilichkeit des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts bezweifelt, weil dieser auf Seiten des Beklagten aufgetreten sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Wasserwirtschaftsämtern um von den Landratsämtern unabhängige wasserwirtschaftliche Fachbehörden des Freistaats Bayern handelt (vgl. Art. 63 Abs. 3 BayWG), deren Gutachten und Stellungnahmen, die das zuständige Landratsamt im Verwaltungsverfahren einholen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – NJW 2020, 3672 = juris Rn. 5 m.w.N.), aufgrund ihrer fachlichen Erfahrung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 1 m.w.N.). Als Staatsbehörden können die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts im Prozess gemäß § 3 Abs. 6 LABV von der Vertretungsbehörde des Freistaats Bayern zur mündlichen Verhandlung zugezogen werden.
Aufgrund der Rechtsstellung als unabhängiger Gutachter ist ein eigener überprüfbarer Bescheid des Wasserwirtschaftsamts auch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. September 2020, wie die Klägerin meint. Daher kommt auch das von der Klägerin beantragte Ruhen des Verfahrens bis zur Vorlage oder Rechtskraft eines solchen Bescheids, welches ohnehin nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO angeordnet werden könnte, nicht in Betracht.
(3) Nicht durchzudringen vermag die Klägerin auch mit dem Verweis auf das Schreiben des Landratsamts vom 16. Februar 2017 (Blatt 81 der Behördenakte), mit dem dieses auf drei Varianten einer möglichen Legalisierung der Teichanlage hingewiesen hat. Soweit die Klägerin meint, aus der Variante 1 (Umwandlung bzw. Rückführung der Teiche in Biotop- bzw. Himmelsteiche) ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit der bestehenden Teichanlage, trifft das nicht zu. Vielmehr sieht diese Variante die Möglichkeit der Legalisierung nur unter der Voraussetzung der Durchführung der im angegriffenen Bescheid gerade angeordneten Maßnahmen (vollständiger Rückbau der für die Aufrechterhaltung als Fischteichanlage nötigen Einbauten wie Staubretter, Leitungen, Rohre, Uferverbauungen, Mönche, Abflachung der Uferböschung, V-förmige Einkerbung der Dämme zwischen den Teichen) vor. Dass das Landratsamt für diese Maßnahmen „lediglich Bestandspläne in 3-facher Ausfertigung“ für erforderlich gehalten hat, ändert hieran nichts.
(4) Soweit die Klägerin auf die Schreiben des Landratsamts vom 16. Mai 1988 und vom 16. August 1991 (vgl. dazu oben A. 2. b) verweist und hieraus einen Vertrauenstatbestand dahingehend ableiten möchte, dass sie lediglich einen Bestandsplan vorlegen müsse, um eine wasserrechtliche Gestattung zu erhalten, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es für die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Erteilung ankommt. Eine rechtsverbindliche Zusicherung (Art. 38 BayVwVfG) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung, die einen entsprechenden Vertrauenstatbestand begründen könnte, lässt sich den Schreiben – unbeschadet der Regelung des Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG – ebenfalls nicht entnehmen.
(5) Mit dem Vortrag, dass es „in unmittelbarer Nähe zu den klägerischen Weihern mindestens zwei um mehrere Größenordnungen größere Weiher gebe, bei denen die Durchgängigkeit nicht gegeben sei“, und dass sich „sowohl am O. … Weiher als auch am E. … Weiher Dämme befänden, ohne eine Durchgängigkeit für aufsteigende Lebewesen zu gewährleisten“, kann die Klägerin die Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Teichanlagen ebenfalls nicht begründen. Abgesehen davon, dass der Vortrag zu unsubstanziiert ist, weil die tatsächlichen Verhältnisse an diesen Gewässern unzureichend dargestellt sind, steht die fehlenden Durchlässigkeit von anderen Gewässern dem Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 WHG nicht entgegen.
bb) Die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, durch das Entfernen der Mönche werde „derart in das Ökosystem der Teichanlage eingegriffen, dass Brutplätze für Amphibien oder auch Ankermöglichkeiten für Wasserpflanzen beseitigt werden würden“. Es handelt sich insoweit um eine nicht belegte Behauptung, die zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht. Gleiches gilt für die Behauptung, dass „die angegriffenen Maßnahmen auch sämtlichen naturschutzrechtlichen Belangen widersprächen“. Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, die im Verfahren mehrfach eingebunden war und sich für die Entfernung aller Einbauten und Verbauungen ausgesprochen hat (vgl. etwa Blatt 117, 138 der Behördenakte). Aus diesem Grund scheidet auch hier eine Ruhensanordnung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO „bis zur Vorlage eines rechtmittelfähigen Bescheids der Naturschutzbehörde“ aus, wie dies von der Klägerin beantragt wurde.
cc) Ebenso vermag der Vortrag der Klägerin, es „könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die angegriffenen Maßnahmen auf,nachteilige Hochwasserfolgen‘ gestützt würden“, zumal sich östlich der klägerischen Teiche Wiesen und Wälder befänden, sodass Hochwassergefahren wegen der klägerischen Teiche nicht bestehen könnten, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme, dass die angeordneten Rückbaumaßnahmen geeignet seien, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung Rechnung zu tragen, an oberirdischen Gewässern möglichst natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sowie die Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG angeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 15 unten). Bei dieser Bestimmung geht es nicht darum, an oberirdischen Gewässern Hochwasser zurückzuhalten; dies ist Regelungsgegenstand der §§ 76 und 77 WHG über Überschwemmungsgebiete und Rückhalteflächen. Vielmehr geht es darum, natürliche und schadlose Abflussverhältnisse sicherzustellen, damit erst gar kein Hochwasser bzw. keine Gefährdung durch Hochwasser entsteht (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/13306, S. 2). Dass schadlose Abflussverhältnisse durch die angeordneten Maßnahmen nicht sichergestellt werden könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
dd) Nicht durchzudringen vermag die Klägerin schließlich, soweit sie sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass die angeordneten Maßnahmen zumutbar seien und nach fachlicher Einschätzung der Wasserschutzbehörden mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten.
Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit augenscheinlich auf die Äußerungen des Landratsamts in der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 (Blatt 20/23 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), wonach der Rückbau der Mönchbauwerke und Rohrleitungen sowie die V-förmige Öffnung der Dämme mit Modellierung des entnommenen Materials an die verbleibenden Damenböschungen mit kleineren Baggern (ca. 5 – 8 t), wie sie auch im Garten und Landschaftsbau verwendet werden, möglich sei. Mit dem Vorbringen, die angegriffenen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig, weil der Klägerin unabhängig von der Frage, ob die geforderten Maßnahmen überhaupt mit entsprechenden Baumaschinen durchgeführt werden könnten, nach eigener Einschätzung des Beklagten Kosten in Höhe von mehreren 10.000 € entstünden, stellt die Klägerin lediglich ihre eigene Ansicht derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne die angebliche Unzumutbarkeit – etwa durch den Kostenvoranschlag einer Baufirma – näher zu substanziieren.
Sofern sie mit dem Vorbringen, sie habe bereits in der Klagebegründung ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass die Arbeiten nur mit schweren Baggern zu bewältigen seien, in der Sache einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen wollte, genügt dies ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 – 2 B 6.20 – NVwZ-RR 2021, 469 = juris Rn. 8; B.v. 30.6.2021 – 9 B 46.20 – ZfWG 2021, 465 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.12.2020 – 21 ZB 15.1783 – juris Rn. 43). Dem genügt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise. Insbesondere hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich ein Beweisantrag gestellt worden wäre. Soweit sie im Zulassungsantrag ihre Anregung zur Beweiserhebung durch Einvernahme eines gerichtlichen Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens erneuert, gilt das oben unter A.1. Ausgeführte.
3. Schließlich kann die Klägerin mit dem Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen, die Forderung der Abflachung der Uferböschung sowie der Herstellung einer standsicheren Böschung sei nicht nachvollziehbar, weil die Teiche der Klägerin in ein flachabfallendes Teichbett mit flachen Uferböschungen eingebettet seien. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon deshalb nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil es sich nicht gegen das Urteil, das sich zu dieser Frage nicht verhält, sondern gegen den streitgegenständlichen Bescheid richtet. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Anordnungen in Nr. 2 b, 3 b und 4 b des Bescheids, wonach jeweils „der vorhandene Damm auf der Höhe des Mönchs dauerhaft V-förmig zu öffnen und zur Herstellung standsicherer Böschungen mindestens im Verhältnis 1:1 abzuflachen ist“, damit begründet wurde, dass zum Entfernen der Rohrleitungen die Dämme aufgegraben werden müssten und diese Aufgrabungen dann V-förmig abzuflachen seien, sodass standsichere Böschungen erreicht würden. Damit werde die Durchgängigkeit (des Gewässers) wiederhergestellt und ein unkontrollierter Aufstau verhindert (vgl. S. 7 des Bescheids). Diese Begründung ist aus sich des Senats verständlich und nachvollziehbar.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 51.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht der Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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