Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung – Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs

Aktenzeichen  22 ZB 16.1280

Datum:
17.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2017, 101010
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 12
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5

 

Leitsatz

1. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich nur auf “den Sachverhalt” im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO, d.h. die Tatsachen, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ankommt. Dies würde sogar dann gelten, wenn diese Rechtsauffassung falsch wäre (vgl. BverwG BeckRS 1984, 30423178). (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts herauszufinden, ob und gegebenenfalls mit welchem Betriebskonzept bzw. Grundstückskonzept die Klage künftig Erfolg haben könnte.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 K 15.797 2016-05-11 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit Formblattantrag vom 16. Juli 2015 begehrten die Kläger die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Schankwirtschaft sowie Speisewirtschaft) auf dem Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. (Flurname: „S.“) für den Zeitraum vom 5. bis zum 6. September 2015. Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist mit einer bauaufsichtlich nicht genehmigten Hütte bebaut. Hinsichtlich des Aufstellungsorts für die Toilettenanlage wurde angegeben: „Dixizone III“ und hinsichtlich der Gläserspüle „Edelstahl in Zone III, keine Spüle in II“. Der vorübergehende Gaststättenbetrieb sollte aus Anlass der i.d.R. alljährlichen Veranstaltung „Wein und Wandern“ stattfinden. Im Vorjahr hatte der Weinbauverein G. formblattmäßig unter dem 21. Juli 2014 eine derartige Gestattung auch für das klägerische Flurstück „S.“ erhalten, und zwar für die Veranstaltung „Wein und Wandern“ mit einer Zeitdauer von zwei Tagen. Bezüglich des Abwassers aus den Toiletten war dort unter Nr. 56 festgelegt, dass dieses in dichten, abflusslosen Behältern zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen sei.
Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb eines durch Verordnung des Landratsamts M. vom 1. Dezember 1988 ausgewiesenen Trinkwasservorbehaltsgebiets, in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.4 der Inschutznahmeverordnung die Errichtung und Erweiterung von Trockenaborten jeglicher Art in allen Zonen von I bis III verboten ist. Das Landratsamt hält insofern die Erteilung einer Befreiung für erforderlich, die aber in einem einfachen Schreiben erteilt werden könne (Schreiben v. 16.7.2015). Außerdem liegt das Grundstück in der engeren Schutzzone II des geplanten Wasserschutzgebiets für den sog. Brunnen IV, der derzeit das einzige Standbein der kommunalen Wasserversorgung der Beklagten ist und aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlichen Gestattung betrieben wird.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 30. Juli 2015 ab. Nach einem Vorschlag der Kläger, die Dixi-Toilette auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. 13183 aufzustellen, das außerhalb der künftigen Schutzzone II liege, und den Betrieb auf Einweggeschirr, das nicht mehr gespült zu werden brauche, umzustellen, bekräftigte die Beklagte die Ablehnung mit Schreiben vom 11. August 2015.
Am 27. August 2015 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Sie beantragten zum Schluss,
den Bescheid vom 30. Juli 2015 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung nach § 12 GastG hatten,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den vorübergehenden Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück FlNr. 6644 der Gemarkung G. für die Veranstaltung am 3. und 4. September 2016 „Wein und Wandern“ zu gestatten und den Klägern für diese Veranstaltung das Aufstellen einer Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G. zu gestatten,
hilfsweise die Aufstellung der Toilette auf dem Grundstück FlNr. 6562 der Gemarkung G. zu gestatten,
hilfsweise die Herren S. und D. als Zeugen zu vernehmen für die Behauptung, dass die Kläger die Erlaubnis hätten, auf dem Grundstück FlNr. 6562 die Toilette aufzustellen,
hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, dass in Zone III durch die Aufstellung einer Dixi-Toilette eine Verunreinigung des Brunnens IV ausgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Hauptantrag und in allen Hilfsanträgen ab (Urteil vom 11.5.2016).
Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bezieht sich nicht auf die Ablehnung des zweiten Hilfsantrags (Verpflichtungsausspruch für die Veranstaltung „Wein und Wandern“ im September 2016) durch das Verwaltungsgericht; dieser Hilfsantrag wurde vielmehr zurückgenommen (S. 11 der Antragsbegründung).
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, Verfahrensmängel, insbesondere Aufklärungsmängel – § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) ergeben sich nicht aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insoweit keine Bedeutung zu (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 198 f. m. w. N.).
A. Die Darlegungen der Kläger lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervortreten.
1. Die Kläger meinen, die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, denn der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 2015/11. August 2015 habe sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Der Bescheid habe mit dem Tenor „Die Erlaubnis auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs wird nicht erteilt“ generell, also auch für die Zukunft, derartige Gestattungen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Verwaltungsakt sei gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG nicht mehr wirksam, weil er sich durch Zeitablauf erledigt habe. Die Kläger hätten die Gestattung nach § 12 GastG für die Zeit vom 5. bis 6. September 2015 beantragt. Der Bescheid vom 30. Juli 2016 habe allein über diesen Antrag entschieden. Das Verwaltungsgericht hat somit dem Antrag, der dem Bescheidserlass vorausgegangen ist, die maßgebliche Bedeutung für die Bescheidsauslegung beigemessen. Die Kläger legen nicht dar, weshalb dies gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen sollte.
Ob der Anfechtungsantrag auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil ein Verpflichtungsantrag der richtige Klageantrag gewesen wäre, war für das Verwaltungsgericht nicht mehr entscheidungserheblich. Die Annahme der Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags wegen Erledigung durch Zeitablauf vermag die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig und alleine zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die diesbezügliche Argumentation der Kläger mit der Aussichtslosigkeit eines Verpflichtungsantrags im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Termin der Veranstaltung „Wein und Wandern“ allerdings zutreffend (vgl. BayVGH, U. v. 25.2.2013 – 22 B 11.2587 – Rn. 42).
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der von den Klägern im Juli 2015 beantragte vorübergehende Gaststättenbetrieb aus Anlass der Veranstaltung „Wein und Wandern“ im September 2015 auch unter Berücksichtigung der gemäß § 12 Abs. 1 GastG erleichterten Voraussetzungen im Hinblick auf seine örtliche Lage aus Gründen des Trinkwasserschutzes dem öffentlichen Interesse widersprochen habe, und sich insofern auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bezogen. Jedenfalls sei die Ablehnung der Gestattung ermessensfehlerfrei möglich gewesen. Die Lage des vorübergehenden Gaststättenbetriebs in der Zone II des geplanten Wasserschutzgebiets bedeute, dass nach § 3 Nr. 3.3 der beabsichtigten Verordnung keine Aborte aufgestellt werden dürften. Dieser rechtliche Ansatz wird von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt.
Die Kläger halten dagegen, ihr Grundstück gehöre nicht mehr zur künftigen Zone II des beabsichtigten Wasserschutzgebiets, soweit die Entfernung zum Brunnen IV 200 m oder mehr betrage. Insofern fehlt es jedoch an hinreichenden Darlegungen, warum dies so sein sollte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird nicht substantiiert in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen zu Recht maßgeblich auf die sog. 50-Tage-Linie abgestellt. Die Bemessung der engeren Schutzzone (Zone II) eines Wasserschutzgebiets richtet sich nach wie vor nach dem Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins für das Gas- und Wasserfach (DVGW). Die Zone II soll danach bis zu einer Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Wassergewinnungsanlage hat. Diese Mindestverweildauer gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden (Nr. 3.4 Abs. 1 des Arbeitsblatts W 101). Nach dem Merkblatt Nr. 1.2/7 des Landesamts für Umwelt sind aus der Zone II alle Einrichtungen und Handlungen fernzuhalten, die eine hygienische Beeinträchtigung des Grundwasserleiters nicht ständig ausschließen lassen. Hierauf hat das Wasserwirtschaftsamt A. im Zulassungsverfahren zu Recht hingewiesen (Stellungnahme vom 8.9.2016).
Die Ermittlung des Verlaufs der sog. 50-Tage-Linie beruht im vorliegenden Fall auf der fachlichen Beurteilung des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros Jung und der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts als amtlichem Sachverständigen (Art. 63 Abs. 3 BayWG). Diese Einschätzung hat besondere Bedeutung. Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden. Die Beurteilung kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann in der Regel nicht (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2015 – 22 ZB 14.2633 – Rn. 8 m. w. N.). Auf die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der sog. 50-Tage-Linie hat die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 9. November 2016 zu Recht hingewiesen. Dazu gehört folgende Feststellung des Wasserwirtschaftsamts: „Das Flurstück 6644 liegt eindeutig im Bereich der ermittelten 50-Tage-Linie bzw. Zone II des Wasserschutzgebiets.“ Dies zeigen auch die vorliegenden Karten, nach denen dieses Flurstück nicht im Grenzbereich der Zone II liegt, sondern weiter innen. Die Kläger machen nicht substantiiert geltend, dass der Verlauf der sog. 50-Tage-Linie fehlerhaft ermittelt worden sei. Sie argwöhnen jedoch, dass Grundstücke willkürlich aus der Zone II ausgeklammert worden seien, um Landwirten die Ausbringung von Gülle zu ermöglichen; dies besagt aber nichts dafür, dass ihr eigenes Grundstück zu Unrecht einbezogen worden ist.
3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Dixi-Toilette in einer Entfernung von mindestens 80 m vom Standort des vorübergehenden Gaststättenbetriebs außerhalb der Schutzzone II auf dem gemeindeeigenen Grundstück FlNr. 13183 ungeeignet sei und die Kläger zudem über dieses Grundstück zivilrechtlich nicht verfügen könnten.
Die Kläger halten dagegen, dass das Landratsamt ihnen in Schreiben vom 29. Mai 2015 und vom 10. Januar 2017 mitgeteilt habe, dass die Aufstellung eines Trockenaborts mit einem dichten Behälter dort bis zu 14 Tage lang zulässig sei. Außerdem fänden die Weinproben auf dem Grundstück der Kläger im Anschluss an Wanderungen statt, und es dürfte daher realistisch sein, den Teilnehmern auch diese zusätzliche Strecke bis zu einer Toilette zuzumuten.
Ob dieser Einschätzung uneingeschränkt zu folgen ist, mag dahingestellt bleiben. Dass beim Rotweinwanderweg in Klingenberg die Entfernung zur Toilette sogar 500 m beträgt, wie die Kläger vortragen, kann wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein (vgl. den von den Klägern vorgelegten Zeitungsartikel: „Weit, wenn es drückt“, Anlage zum Schriftsatz vom 30.9.2015). Auch Wanderer können ermüdet sein, vor allem dann, wenn sie von Weinprobe zu Weinprobe wandern. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf dies keiner näheren Untersuchung. Entscheidend ist im vorliegenden Fall ein anderes vom Verwaltungsgericht angeführtes Argument, nämlich dass das gemeindliche Grundstück FlNr. 13183 den Klägern im maßgeblichen Zeitraum (5. bis 6.9.2015), der sehr nahe bevorstand und eng begrenzt war, rechtlich nicht zur Verfügung stand. Die Beklagte weigerte sich nämlich, ihr Grundstück den Klägern zur von diesen beabsichtigten Nutzung zu überlassen. Die Kläger meinen zwar, die Beklagte hätte ihnen ihr Grundstück aus dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls zur Verfügung stellen müssen; eine konkrete Anspruchsgrundlage der Kläger gegenüber der Gemeinde auf leihweise/mietweise Überlassung ihres Grundstücks an die Kläger am 5. und 6. September 2015 ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Kläger zeigen auch nicht auf, wie sie ihre vermeintlichen Ansprüche in so kurzer Zeit hätten durchsetzen können. Wenn sich der Standpunkt der Beklagten mittlerweile geändert haben sollte, wovon die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2017 anscheinend ausgehen, so ist dies für die Begründetheit der hier zu beurteilenden Fortsetzungsfeststellungsklage, die die Veranstaltung „Wein und Wandern“ im Jahr 2015 betrifft, ohne rechtliche Bedeutung.
Man hätte hier hier zwar auch einwenden können, dass die zivilrechtliche Verfügbarkeit des Gaststättenbetriebsgrundstücks nach § 12 Abs. 1 GastG keine Gestattungsvoraussetzung ist. Andererseits ist eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG für den Betreiber ersichtlich nutzlos, wenn ihm das vorgesehene Betriebsgrundstück bzw. die Grundstücksteile, auf die sich die Gestattung u. a. bezieht, während der anlassgebenden Veranstaltung nicht zur Verfügung stehen. So gesehen ist die Antragsablehnung jedenfalls mangels eines Sachbescheidungsinteresses und die Klageabweisung mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses gerechtfertigt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 24.10.1980 – 4 C 3.78 – BVerwGE 61, 128/130; BVerwG, B. v. 12.8.1993 -7 B 123/93 – NVwZ-RR 1994, 381).
4. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 6562 aufgrund seiner Lage vom Grundstück des Klägers aus gesehen jenseits des Brunnens IV in über 250 m Entfernung in keiner Weise geeignet sei.
Die Darlegungen der Kläger beziehen sich vornehmlich auf den Umstand, dass dieses Grundstück für sie zivilrechtlich verfügbar gewesen wäre; sie behandeln aber nicht den vom Verwaltungsgericht hier als zentral angesehenen Gesichtspunkt der mangelnden Eignung wegen zu großer Entfernung vom Betriebsgrundstück und wegen der Notwendigkeit, beim Gang zur Toilette direkt am Brunnen IV vorbei zu gehen. Dieser Feststellung mangelnder Eignung sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
5. Soweit die Kläger sich auf Vertrauensschutz und Gleichbehandlung berufen, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG kraft Gesetzes nur widerruflich erteilt werden können – so auch hier – und die Berücksichtigung besserer Erkenntnisse jederzeit möglich ist (vgl. auch Metzner, GastG, 6. Aufl., § 12 Rn. 22). Die Problematik des Brunnens IV der Beklagten spielt jedenfalls nach den klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren bei keinem anderen Teilnehmer der Veranstaltung „Wein und Wandern“ eine Rolle.
B. Aus den vorstehenden Gründen lassen die Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht die von ihnen ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hervortreten.
C. Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
1. Die Kläger tragen vor, es habe Aufklärungsbedarf bestanden, ob das Landratsamt M. und das Wasserwirtschaftsamt A. Einwände gegen die vorübergehende Aufstellung einer Dixi-Toilette auf dem Grundstück FlNr. 13183 der Gemarkung G. hätten, was nicht der Fall gewesen wäre. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf aber nicht an, weil das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 13183 am 5. und 6. September 2015 den Klägern rechtlich nicht zur Verfügung stand. Daher liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich nämlich nur auf „den Sachverhalt“ i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO, d. h. die Tatsachen, auf die es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts ankommt. Dies würde sogar dann gelten, wenn diese Rechtsauffassung falsch wäre (BVerwG, U. v. 24.10.1984 – 6 C 49.84 -BVerwGE 70, 216/221 f.). Eine diesbezüglich falsche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde einen materiell-rechtlichen Fehler, nicht aber einen Verfahrensfehler darstellen.
2. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht hätte die Erforderlichkeit (§ 51 WHG) der künftigen Zone II des beabsichtigten Wasserschutzgebiets im Bereich des vorübergehenden Gaststättenbetriebs prüfen müssen. Es hätte sich gezeigt, dass 180 m Entfernung zum gemeindlichen Trinkwasserbrunnen ausreichen würden; eine Entfernung von 200 m sei nicht erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht dies hätte aufklären sollen, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es aber auch, substantiiert auszuführen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären. Dies wäre hier gerade deshalb erforderlich gewesen, weil das Ingenieurbüro J. diesbezüglich Ermittlungen angestellt hatte und das Wasserwirtschaftsamt hierzu eine fachliche Einschätzung abgegeben hatte (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 28.5.2013 – 7 B 46.12 – Rn. 4; BVerwG, B. v. 22.11.2013 – 7 B 16.13 – Rn. 4).
3. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob überhaupt von dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb der Kläger mit maximal 80 bis 100 Besuchern an zwei Tagen eine ernsthafte Gefährdung des Brunnens IV hätte ausgehen können. Dabei hätte auch geprüft werden müssen, um welche Schadstoffe es sich bei menschlichen Exkrementen in einer Dixi-Toilette handle und ob diese das Trinkwasser verunreinigen könnten. Dazu hätten Vertreter des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts einvernommen werden müssen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es hierauf nicht an, weil aus allgemein anerkannten fachlichen Gründen, die auch die Lage der Grundwassererschließung in 130 m Tiefe und die Bodenbeschaffenheit berücksichtigen, pathogene Mikroorganismen, wie sie auch in menschlichen Exkrementen anzutreffen sind, nur dann zuverlässig zurückgehalten werden können, wenn ihre Verweildauer bis zum Eintreffen in der Trinkwassererschließung mindestens 50 Tage beträgt. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, aus welchen prozessrechtlichen Gründen das Verwaltungsgericht sich hierauf nicht hätte stützen dürfen.
4. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) bezüglich der Zulässigkeit des Hauptantrags (Aufhebungsantrag) liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Die Frage wurde in den vorbereitenden Schriftsätzen (§ 86 Abs. 4 VwGO) zwischen den Beteiligten kontrovers erörtert. Die Kläger brachten deutlich zum Ausdruck, dass sie die Zulässigkeitsbedenken kannten (Schriftsatz vom 20.10.2015 S. 5 ff.), aber nicht geteilt haben. Der Vorsitzende des Erstgerichts brauchte den Klägern keinen Antrag auszureden, den sie im Bewusstsein der rechtlichen Problematik unbedingt stellen wollten.
D. Abschließend bleibt anzumerken, wie dies auch schon das Verwaltungsgericht getan hat, dass es Sache der Kläger gewesen wäre und ist, in prüffähiger Weise anzugeben, auf welchen Grundstücksteilen mit welchem Betriebskonzept sie einen nach § 12 Abs. 1 GastG gestattungsbedürftigen Gaststättenbetrieb durchführen wollen. Wenn die Kläger einen Gaststättenbetrieb anstreben, in dem nicht mehr als 50 Personen auf einmal verköstigt werden können und an zwei Tagen nicht mehr als 100 Personen bedient werden können (Schriftsatz vom 10.1.2017), müssen sie selbst darstellen, wie dies gewährleistet werden soll. Das Betriebskonzept muss auch gewährleisten, dass die Dixi-Toilette, die auf einem anderen Grundstück aufgestellt wird, von den Gaststättenbesuchern „angenommen“ wird. Die Kläger müssen sich die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis über diese Grundstücksteile ebenso verschaffen wie die nach dem Trinkwasserschutzrecht etwa erforderlichen Ausnahmen bei der Wasserrechtsbehörde einholen (letztere könnten insbesondere im Hinblick auf das durch Verordnung des Landratsamts M. vom 1.12.1988 begründete Trinkwasservorbehaltsgebiet erforderlich sein). Erst danach könnten sich die Kläger mit besseren Erfolgsaussichten um eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG bemühen. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, herauszufinden, ob und gegebenenfalls mit welchem Betriebskonzept bzw. Grundstückskonzept die Kläger künftig Erfolg haben könnten (vorliegend geht es allein um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich auf den klägerischen Antrag vom Juli 2015 bezieht).
Kosten: § 154 Satz 2, § 159 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; der Grund für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung des Streitwerts auf 10.000 Euro besteht im Zulassungsverfahren nicht mehr.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben