Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung der Berufung, Türkei, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Ausreise aus nicht nur vorübergehenden Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Stillhalteklausel, Verfahrensmangel, Kausalität, Gerichtsbescheid

Aktenzeichen  10 ZB 20.2326

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12501
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG § 50
AufenthG § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 und Abs. 2 S. 2
ARB 1/80 Art. 7
Art. 13 ARB 1/80, 84 VwGO

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 K 19.5196 2020-09-07 GeB VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine auf Feststellung des Fortbestehens eines Aufenthaltsrechts sowie auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 12. September 2019 gerichtete Klage weiter, mit dem dieser den Kläger aufgefordert hat, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe aus dem Bundesgebiet auszureisen (Nr. 1 d. Bescheidstenors), und ihm gegenüber die Abschiebung in die Türkei angedroht hat (Nr. 2).
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
aa) Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, dass ihm das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 mit der Anhörung der Beteiligten zu dem avisierten Gerichtsbescheid nicht zugegangen sei, dies gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mündlichkeitsgrundsatz verstoße, was sich auch ausgewirkt habe, weil er in der mündlichen Verhandlung die benannten Zeugen und im Fall von deren Nichtladung die genannten Personen als präsente Zeugen mitgebracht hätte.
Damit hat der Kläger nicht dargetan, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem, wie es § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO voraussetzt, die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Zwar findet sich in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts in der Tat kein Zustellungsnachweis für das an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtete Anhörungsschreiben. Nach Aktenlage ist ihm dieses daher nicht zugegangen, so dass es an der nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen vorherigen Anhörung fehlt.
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO reicht es indes nicht aus, dass das Verwaltungsgericht einer diesem Anspruch dienenden Verfahrensvorschrift, wie hier § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht nachgekommen ist. Eine derartige Verfahrensrüge ist nur dann erfolgreich, wenn der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt hat, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter anderem die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu beantragen. In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen. In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den bisher seiner Auffassung nach übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge (vgl. zum Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes als Revisionsgrund: BVerwG, B.v. 17.7.2003 − 7 B 62/03 – juris Rn. 14).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich auf diesem Weg rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere die Einvernahme seines Vaters und seiner Schwester zu beantragen. Zu demselben Ergebnis gelangt man auch in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz nach § 101 Abs. 1 VwGO. Denn mit der Durchführung einer von dem Kläger zu beantragenden mündlichen Verhandlung wäre auch der gebotenen Mündlichkeit offenkundig genüge getan.
bb) Genauso wenig zum Erfolg verhilft dem Kläger der Einwand, das Verwaltungsgericht habe gegen die Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es in seiner Begründung nicht auf die vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Schwester eingegangen sei, es die als Zeugen benannten Personen, seinen Vater und seine Schwester, zu der lediglich vorübergehenden Ausreise und der Sicherung des Lebensunterhalts hätte einvernehmen müssen und auf diese Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen habe.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Sachvortrag beziehungsweise Beweismittel des Klägers übergangen oder sich in Beweisantizipation geübt, stellt der Sache nach die Rüge einer Gehörsverletzung dar, mit welcher der Kläger aus genannten Gründen nicht durchdringen kann (s.o.).
Abgesehen davon zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die eidesstattliche Versicherung der Schwester des Klägers in der Begründung des Gerichtsbescheids eigens hätte erwähnen müssen. Die eidesstattliche Versicherung der Schwester ist vage, pauschal und unsubstantiiert. Sie entbehrt jeglicher konkreter Angaben zu der geltend gemachten nur vorübergehenden Ausreise und zu der behaupteten Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. VG München, Gerichtsakte M 24 E 19.5238, Bl. 10: „hatte nie vor, endgültig in die Türkei zurückzukehren. So etwas hätte er uns erzählt“). Während einiger weniger Monate, in denen er [d. Vater d. Klägers – Anm. d. Senats] nicht wusste, wo sich … [d. Kläger – Anm. d. Senats] aufhält, hat er dies über mich oder meine Schwester getan. … dann … über den Großvater von uns dafür gesorgt“). Diese Aussagen sind schon nicht nachvollziehbar. Zeiten und Orte, Mittel und Wege sowie Hintergründe und Geschehensabläufe, insbesondere aufgrund welcher Tatsachen die Schwester des Klägers zu den Annahmen gelangt beziehungsweise wie sie involviert gewesen ist, bleiben völlig im Dunkeln. Auf eine derartige bloße Solidaritätsbekundung eines nahen Familienmitglieds des Klägers musste das Verwaltungsgericht angesichts aller übrigen Umstände nicht gesondert eingehen.
Selbst wenn man den Einwand als eine Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO auffassen wollte, ergäbe sich nichts anderes. Eine derartige gegen einen Gerichtsbescheid erhobene Verfahrensrüge setzt – aus den entsprechend anwendbaren Gründen (s.o.) − voraus, dass der Mangel nicht durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 VwGO hätte geheilt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 22 ZB 16.549 – juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48). Dies liegt bei einer Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO darin begründet, dass der Rechtsmittelführer in diesem Fall − unter anderem – diejenigen Maßnahmen substantiiert darzulegen hat, mit denen er vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, etwa auch durch die Stellung eines Beweisantrags, der ohne Stütze im Prozessrecht abgelehnt wurde, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dessen begibt sich ein Rechtsmittelführer, der keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2 VwGO stellt.
cc) Auch soweit der Kläger rügt, wegen der seiner Auffassung nach bestehenden Hinweise auf eine vorübergehende Ausreise beziehungsweise auf einen gesicherten Lebensunterhalt habe es für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 84 Abs. 1 VwGO an den Tatbestandsvoraussetzungen gefehlt, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist dem Zulassungsantrag kein Erfolg beschieden. Ob das Verwaltungsgericht im Einzelfall nach § 84 Abs. 1 VwGO vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht (vgl. zum Verfahrensmangel als Revisionsgrund: BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35.87 – juris Rn. 7). Dies legt die Zulassungsschrift nicht substantiiert dar. Abgesehen davon gilt auch hier, dass der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 VwGO hätte stellen können (s.o.).
b) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 VwGO.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
bb) Derartige Zweifel zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
(1) Nicht nachvollziehen kann der Senat den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Ausreise vorübergehender Natur gewesen sei oder nicht, zu Unrecht allein darauf abgestellt, dass strafrechtliche Ahndungen gegen den Kläger im Raum gestanden seien. Denn das Verwaltungsgericht hat, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, im Wege der Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid des Beklagten nach § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. GA S. 8 i.V.m. VG München, Gerichtsakte M 24 K 19.5196, Bl. 12) und durch eigene Ausführungen hinsichtlich der Maßstäbe, der individuellen Person des Klägers und der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. GA S. 10 ff., S. 12: „Gesamtschau der Umstände“) mehrere zusätzliche Indizien herangezogen und verwertet, darunter die Aussage des Klägers am Flughafen, die Vorlage eines abgelaufenen Reisepasses, die Aussage des Vaters des Klägers auf Nachfrage der Polizei und den fortgesetzten Verbleib in der Türkei nach der Entlassung aus dem Militärdienst.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die klägerseits geltend gemachten Anhaltspunkte, die für eine nur vorübergehende Ausreise sprechen würden, nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt, darunter die eidesstattliche Versicherung der Schwester des Klägers, den Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2018 (der gewusst habe, dass der Kläger aus psychischen Gründen zuvor nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Prozess zu stellen und nur vorübergehend in die Türkei ausgereist sei) sowie die weiteren zeitlichen Abläufe in der Türkei.
Der Kläger setzt sich insoweit nicht mit den genannten einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (s.o.). Dass er sich in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2018 beruft, kann der Senat nicht nachvollziehen. Denn darin heißt es ausdrücklich, dass der Kläger „wegen eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens … ausgereist ist“ (vgl. Behördenakte, Bl. 275). Der Sachvortrag des Klägers zu den weiteren zeitlichen Abläufen in der Türkei ist im Wesentlichen identisch mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. GA S. 6 f.), ohne dass er diesen zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug setzt. Im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung der Schwester des Klägers gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (s.o.).
(2) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage entschieden, macht der Kläger der Sache nach einen Verfahrensmangel geltend. Dies kann im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nur geschehen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2020 – 10 ZB 20.357 – S. 5; B.v. 30.8.2019 – 10 ZB 18.1519 – juris Rn. 16 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124 Rn. 26). Dies ist hier indes, wie erörtert, nicht der Fall (s.o.).
Aus genannten Gründen führt daher auch in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, angesichts der seiner Auffassung nach bestehenden Hinweise auf eine nur vorübergehende Ausreise und einen gesicherten Lebensunterhalt hätten die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der nicht ausreichend geklärte Sachverhalt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Gerichtsbescheid entgegengestanden (s.o.).
(3) Die Rüge des Klägers, er könne in der Türkei nicht zurechtkommen, weil alle engeren Verwandten in Deutschland leben würden, erschließt sich dem Senat nicht. Zum einen zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass und inwieweit dieser Aspekt im konkreten Kontext prüfungsrelevant sein kann. Mit der dem Zulassungsantrag zugrundeliegenden Klage wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung des Beklagten beziehungsweise begehrt die Feststellung, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sowie eines Daueraufenthaltsrechts aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist (vgl. VG München, Gerichtsakte M 24 K 19.5196, Bl. 2). Zum anderen ist das Zulassungsvorbringen insoweit – auch unter Berücksichtigung der dem Senat vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und der Schwester zu einer Gesundheitsgefährdung des Klägers im Fall der Rückkehr − unsubstantiiert.
c) Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht den Anforderungen entsprechend dargetan beiziehungsweise liegt nicht vor.
aa) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zusammengefasst voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.).
bb) Die Klägerseite hat die Frage aufgeworfen, ob bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen könnten, immer ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsse und daher die Berufung allein deshalb zuzulassen sei.
cc) Die aufgeworfene Frage genügt den vorgenannten Anforderungen nicht.
Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass und inwieweit die Frage für den konkreten Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich ist. Denn bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag, zu dem womöglich auch bereits über eine Berufung entschieden worden wäre, hat der Kläger nichts an Substanz vorgetragen, was bei der Überprüfung des streitbefangenen Bescheides des Beklagten in entscheidungserheblicher Weise noch zu seinen Gunsten einzustellen gewesen wäre (s.o.). Die Zulassungsschrift zeigt damit nicht in der gebotenen Weise auf, dass im vorliegenden Fall die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu unterschiedlichen Zeitpunkten, beim Berufungsverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt und beim Zulassungsverfahren mit Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist, zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätte, er insbesondere durch die Entscheidung im Zulassungsverfahren schlechter gestellt wäre als in einem Berufungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 14; B.v. 26.1.2015 – 10 ZB 13.898 – juris Rn. 22 u. Rn. 25). Außerdem bezieht sich die Frage ausweislich ihrer Begründung augenscheinlich auf Verfahren, denen eine – hier nicht gegebene − Ausweisung gemäß §§ 53 ff. AufenthG zugrunde liegt.
Die von Klägerseite aufgeworfene Frage ist zudem nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 14 f.; B.v. 26.1.2015 – 10 ZB 13.898 – juris Rn. 20 ff. jeweils unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 23 u. U.v. 13.12.2012 – 1 C 20.11 – juris Rn. 34 m.w.N.).
Nach dieser Rechtsprechung – die an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anknüpft – sind unter anderem folgende Gesichtspunkte maßgeblich. Eine Änderung von nationalen Rechtsvorschriften, welche die Prozessvoraussetzung(en) für die Einlegung eines Rechtsmittels regeln, stellt keine neue Beschränkung im Sinne der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln dar. Die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach §§ 124 ff. VwGO ist eine spezielle Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittel der Berufung. Außerdem betrifft der Wegfall der Zulassungsfreiheit der Berufung türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht der Erlass oder der Wegfall von Regelungen, die − wie hier − in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP (vgl. EuGH, U.v. 19.2009 − C-228/06 − juris Rn. 61 zu Art. 41 ZP; U.v. 17.9.2009 − C-242/06 − juris Rn. 67 zu Art. 13 ARB 1/80). Im Übrigen wäre der Wegfall des Zulassungsverfahrens nur für türkische Staatsangehörige nicht mit dem Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP vereinbar, wonach der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Daran ändert auch die von dem Kläger im Zulassungsverfahren zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Ziebell nichts. Denn nach dieser Entscheidung gilt hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung für Unionsbürger und türkische Staatsangehörige ein unterschiedlicher – Unionsbürger privilegierender – Maßstab (vgl. EuGH U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 86), sie betrifft allein den materiell-rechtlichen Bezugsrahmen für die Aufenthaltsbeendigung. Die Entscheidung verlangt nicht einen im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkt für Unionsbürger und türkische Assoziationsberechtigte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 15; B.v. 26.1.2015 – 10 ZB 13.898 – juris Rn. 23 f.). Mit all dem setzt sich die Zulassungsschrift nicht substantiiert auseinander.
Im Übrigen führt auch die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage des Vier-Augen-Prinzips in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG nicht weiter. In dem einen Fall betrifft der Ausgangsrechtsstreit lediglich Unionsbürger (vgl. EuGH, U.v. 29.4.2004 – C-482/01 u. C-493/01 – juris Rn. 22: „griechischer Staatsbürger“ u. Rn. 32: „italienischer Staatsbürger“). In dem anderen Fall geht der Verweis in der Zulassungsschrift ins Leere („a.a.O.“), und der Fall hat die Auslegung von Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 zum Gegenstand, genauer, ob türkischen Staatsangehörigen, die aus den vorgenannten Bestimmungen berechtigt sind, die Rechtsschutzgarantien von Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG zukommen. Dem Kläger geht es im vorliegendem Fall hingegen nicht unter dem Gesichtspunkt der genannten assoziationsrechtlichen Bestimmungen um eine Anwendung von geltenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts, er begehrt der aufgeworfenen Frage nach unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 ARB 1/80 eine Nichtanwendung von geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Nach alledem musste der Senat auch nicht der Anregung des Klägers nachgehen, das Verfahren aus den zur Grundsatzrüge vorgetragenen Gründen auszusetzen und die genannte Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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