Verwaltungsrecht

Antrag auf Zulassung einer Berufung – Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz

Aktenzeichen  20 ZB 17.1190

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7826
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayAGTierGesG Art. 4
TierGesG § 16
VwGO § 124, § 146

 

Leitsatz

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darf sich nicht darauf beschränken, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts allgemein anzuzweifeln. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und kann deshalb nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 512 ZPO grundsätzlich nicht als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 16.1017 2017-05-02 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.786,22 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Mai 2017 hat keinen Erfolg, da die Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt sind oder aber nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes darf sich nicht darauf beschränken, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts allgemein anzuzweifeln. Vielmehr muss sich die Zulassungsbegründung konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2018, § 124a, Rn. 73 m.w.N.).
Die Begründung des vorliegenden Zulassungsantrags macht einerseits eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (BayAGTierGesG) geltend, wobei nicht genau genannt wird, worin diese Verletzung im konkreten Fall gesehen wird. Auf Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags wird hierzu zudem ausgeführt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Schätzung durch den beamteten Tierarzt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll nachprüfbar ist. Der Zulassungsantrag geht also selbst schon nicht von einer Bindungswirkung der in Art. 4 Abs. 2 BayAGTierGesG vorgesehenen Schätzung des beamteten Tierarztes aus, so dass eine Verletzung der Bestimmung dadurch, dass sich das Verwaltungsgericht über die hier vom beamteten Tierarzt des Landratsamts Unterallgäu zunächst vorgenommene Schätzung hinweg gesetzt hat, schon nicht geltend gemacht wird. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum für die Bestimmung des gemeinen Wertes der geschlachteten Tiere im konkreten Fall die vom Kläger gezahlten Einkaufspreise heranzuziehen sind, geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht ein. Damit fehlt es an der zur Darlegung geforderten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Gleiches gilt, soweit zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer des Verwaltungsgerichts gerügt wird. Insofern ist bereits nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung resultieren sollen. Stattdessen wird in der Sache damit ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht (hierzu s.u.).
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Begründung des Zulassungsantrags unterlässt es vorliegend bereits, eine als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage zu formulieren. Damit sind die Anforderungen an die Darlegung nicht erfüllt.
Gleiches gilt ebenfalls für den nicht ausdrücklich, aber konkludent (s. oben) geltend gemachten Verfahrensfehler der angeblichen Befangenheit des Vorsitzenden. Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und kann deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO grundsätzlich nicht als ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden, es sei denn, die Ablehnung des Befangenheitsantrags beruht auf Willkür oder einem ähnlich schweren Mangel des Verfahrens und begründet hierdurch einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Roth in BeckOK VwGO, § 124 Rn. 95; BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – NVwZ-RR 2008, 289). Entsprechendes ist aber in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt.
Die im Zulassungsantrag daneben noch geltend gemachte Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 (3 C 15.04 – juris) liegt ungeachtet der Darlegungsanforderungen jedenfalls nicht vor. Denn die in der Begründung des Zulassungsantrags zitierte Passage aus diesem Urteil betrifft den (hier nicht einschlägigen) Sonderfall, dass zum Zeitpunkt der Tötung der Tiere weder ein Verkaufs- noch ein Wiederbeschaffungswert zu ermitteln ist (Rn. 23) und beschäftigt sich mit der Frage, ob in diesem Fall überhaupt ein gemeiner Wert im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 TierSG (jetzt: § 16 Abs. 1 Satz 1 TierGesG) existiert und wie dieser zu ermitteln ist. Zu dieser Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht aber keine Aussage getroffen. Es hat vielmehr auf der Grundlage der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 (Rn. 21) vor der in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Passage liegenden allgemeinen Ausführungen zur Ermittlung des gemeinen Wertes ausgeführt, warum im konkreten Fall, in dem die streitgegenständlichen Tiere erst kurz vor der angeordneten Schlachtung auf dem freien Markt erworben wurden, dem gezahlten Einkaufspreis für die Bestimmung des Marktwertes eine maßgebliche Bedeutung zukomme. Damit hat es aber keinen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz steht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.


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