Verwaltungsrecht

Asylfolgeantrag – Einberufung zum Wehrdienst eines Angehörigen der yezidischen Minderheit in Armenien

Aktenzeichen  B 4 S 18.30058

Datum:
27.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40331
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 31 Abs. 3 S. 1, § 71
VwGO § 80 Abs. 5, § 88, § 123 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
VwVfG § 51 Abs. 1-3
EMRK Art. 3
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 920

 

Leitsatz

Wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit in Armenien ist keine Verfolgung zu befürchten. Auch ist keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes zu befürchten, da dieser jedenfalls nicht angetreten werden müsste. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein armenischer Staatsbürger yezidischer Volkszugehörigkeit, reiste am 22.01.2009 ohne Visum und Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmals am 23.02.2009 Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für … (im folgenden Bundesamt) vom 16.12.2011 vollumfänglich abgelehnt. Der Antragsteller ist seit dem 16.01.2013 ausreisepflichtig. Seit dem 01.09.2014 absolviert er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker in … Am 26.09.2017 stellte er beim Bundesamt einen Folgeantrag. Im Vorfeld dazu führte sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 06.09.2017 aus, dem Antragsteller wären subsidiärer Schutz oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zuzuerkennen, da er sich derzeit im wehrpflichtigen Alter befinde. Bei einer Rückkehr nach Armenien wäre mit einer Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen. Daher bestünde auch eine konkrete Gefahr, einer Misshandlung durch Vorgesetzte oder anderer Personen ausgesetzt zu sein. In der armenischen Armee bestünde immer noch ein Herrschafts- und Foltersystem. Rekruten würden nach ihrer Einberufung zum Militärdienst teilweise schwer misshandelt. Der Antragsteller sei wegen seines yezidischen Glaubens einer erhöhten Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt.
Bei der informatorischen Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt am 27.11.2017, welche teilweise in der Sprache Deutsch, teilweise in der Muttersprache des Antragstellers (Kurmanci) stattfand, erklärte der Antragsteller im Wesentlichen, die Minderheit der Yeziden werde beim Militär schlecht behandelt werden. Diese müssten an vorderster Linie kämpfen. Jeden Tag würden 18 oder 19-jährige Jugendliche beim Militär – insbesondere an der Grenze zu Aserbaidschan – sterben. Diese Informationen habe er aus den Medien. Er wolle hier in Deutschland bleiben und sich weiterbilden. Er sei gut integriert und spiele in einem Verein Fußball. Überdies absolviere er derzeit eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker. Auf Nachfrage des Bundesamtes, wann der Antragsteller das erste Mal von den Misshandlungen bei der armenischen Armee gehört habe, gab dieser an, sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern zu können. Es sei jedoch seit 10-15 Jahren immer dasselbe. Letztes Jahr habe es Auseinandersetzungen gegeben, bei denen Dutzende Yeziden getötet worden seien. Es gebe Videos, wie aserbaidschanische Soldaten getötete Yeziden durch die Straße getragen hätten. Er selbst habe keine Einberufung zum Wehrdienst in Armenien erhalten. Das Militär habe aber bei seinen Großeltern in der Heimat nachgefragt, wo er sei. Dies sei das erste Mal vor 6,5 Jahren gewesen, kurz bevor er 18 Jahre alt geworden sei. Vor seiner Ausreise aus Armenien sei er nicht gemustert worden. Auf weitere Nachfrage des Bundesamtes, warum er erst jetzt einen Folgeasylantrag gestellt habe, antwortete der Antragsteller, er habe den Folgeantrag gestellt, weil er Angst vor dem Militär habe und weil seine Eltern vor zwei Monaten nach Armenien geschickt worden seien. Er sei noch hier, um seine Ausbildung zu beenden. Er habe Angst, danach ebenfalls nach Armenien zurück zu müssen. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass in Armenien statt eines Wehrdienstes auch ein Zivildienst abgeleistet werden könne, merkte der Antragsteller an, dies seien nur Gerüchte. Er wisse dazu nichts. Auf Nachfrage des Bundesamtes, warum der erste Asylantrag unter einer gefälschten Identität gestellt worden sei, gab der Antragsteller zu Protokoll, diese Entscheidung hätten damals seine Eltern getroffen. Sie hätten befürchtet, Probleme mit den Schleppern zu bekommen, wenn sie die wahre Identität angegeben hätten. Abschließend erklärte der Antragsteller, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, vom Militär eingezogen und unter Druck gesetzt und misshandelt zu werden. Man würde ihn zwingen, auf Leute zu schießen und die Grenze zu überwachen. Er müsse dann töten oder er werde getötet. Gegen ihn laufe derzeit kein Straf- oder Ermittlungsverfahren im Heimatland. Er selbst habe auch noch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Die Yeziden hätten aber allgemein Probleme.
Mit Bescheid vom 22.12.2017 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16.12.2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) lägen nicht vor, da der Folgeantrag nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) gestellt worden sei. Überdies drohe dem Antragsteller keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Eine flüchtlingsschutzrelevante diskriminierende Praxis staatlicher Stellen gegenüber Personen yezidischer Herkunft sei nicht feststellbar. Zudem bestehe seit Ende 2003 für jeden wehrpflichtigen Bürger Armeniens die Möglichkeit, statt des Militärdienstes alternativ einen Ersatz- bzw. Zivildienst abzuleisten. Durch eine im Jahr 2013 verabschiedete Gesetzesnovelle entspreche das Zivildienstgesetz des Landes nun den europäischen Standards. Der Bescheid wurde am 22.12.2017 per Einschreiben an den Bevollmächtigten des Antragstellers versandt und ging dort am 27.12.2017 ein.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.01.2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 erheben (B 4 K 18.30059) und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.12.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Zugleich beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfolgte Mitteilung an die Regierung von …, Zentrale Ausländerbehörde, …, … darüber, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Klageverfahren – zurückzunehmen.
Überdies wurde an Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Antragstellers gestellt.
Es müsse bereits aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die Ablehnung der Anträge rechtmäßig erfolgt sei. Der Eilrechtsschutz dürfe sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern müsse zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Die Antragsgegnerin habe sich mit der einschlägigen Rechtsprechung nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe in seinem Urteil vom 28.03.2014 ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen, wenn einem Antragsteller die Ableistung der Wehrpflicht in Armenien drohe. Auch das Verwaltungsgericht Greifswald habe im Urteil vom 02.06.2017 ausgeführt, dass gerade bei Antragstellern mit yezidischer Volkszugehörigkeit ein erhöhtes Risiko der Misshandlung beim Militär drohe. Diese Einschätzung teile auch das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Beschluss vom 03.04.2017. Auch § 51 VwVfG spreche nicht gegen eine positive Entscheidung, da kein genauer Beginn einer möglichen Ausschlussfrist auszumachen sei. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, dass seine Eltern im Erstverfahren die Begründung – mögliche Einberufung zum Wehrdienst – hätten kundtun müssen. Dem Antragsteller könne auch nicht vorgeworfen werden, spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit entsprechende Gründe vortragen zu müssen, da zum damaligen Zeitpunkt eine Abschiebung und somit eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Rückkehr gar nicht angestanden habe.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18.01.2018 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Bescheides vom 22.12.2017.
Die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) – hat den Antragsteller mit Bescheid vom 08.02.2018 verpflichtet, ab dem 01.03.2018 seinen Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung …, …, … zu nehmen. Mit Bescheid vom 19.02.2018 wurde die Entscheidung vom 08.02.2018 insofern abgeändert, dass die Verpflichtung zur Wohnsitznahme erst ab dem 01.08.2018 eintritt. In der Begründung dieses Bescheids wird angegeben, dass der Antragsteller seine Abschlussprüfung nicht bestanden habe. Die Zentrale Ausländerbehörde beabsichtige, dem Antragsteller eine Wiederholung der Abschlussprüfung zu ermöglichen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten im Asylerst- und im hier zu entscheidenden Asylfolgeverfahren verwiesen.
II.
Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).
1. Der Antrag ist nach Auslegung des Antragsbegehrens durch das Gericht, das dabei gemäß § 88 VwGO an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist, zulässig.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrages (§ 71 AsylG) als unzulässig (Ziffer 1 des Bescheides) sowie durch einen (hilfsweisen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
1.1 Gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist vorläufiger Rechtsschutz auch dann, wenn das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren.
Denn nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes v. 31.07.2016 (BGBl I S.1939) am 06.08.2016 ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahren eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch einen der Bestandskraft fähigen anfechtbaren Verwaltungsakt. Nach seiner Aufhebung ist vorrangig das Bundesamt als mit besonderem Sachverstand ausgestattete Fachbehörde automatisch verpflichtet, die verweigerte sachliche Prüfung nachzuholen. Damit ist in der Hauptsache nicht die Verpflichtungs-, sondern die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 157, 18/22-26 = InfAuslR 2017, 162/162-164 jew. Rn. 15-20).
Damit ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. § 71 Abs. 4 AsylG verweist auf § 36 AsylG. Es liegt damit kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte. Daher muss vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrages in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden und es bedarf nicht mehr der (Hilfs-) Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gerichteten Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO. Wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage angeordnet, ist der Ausländer im Ergebnis so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden worden, so dass insbesondere eine Abschiebung des Ausländers einstweilen ausscheidet (VG München, B.v. 10.05.2017 – M 2 S 17.38234 – juris Rn. 12 f.; VG Dresden, B.v. 11.09.2017 – 13 L 1004/17.A – juris Rn. 18 ff.).
Das Gericht legt die Anträge des Bevollmächtigten des Antragstellers in der Hauptsache („unter Aufhebung des Bescheids vom 22.12.2017“) dahingehend aus, dass neben einer Verpflichtungsklage bezüglich der Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids auch eine Anfechtungsklage gegen dessen Ziffer 1. erhoben worden ist, da ansonsten der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig wäre.
1.2 Hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist vorläufiger Rechtsschutz in einem Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach sachlicher Prüfung des Schutzbegehrens zusätzlich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 157, 18/25 = InfAuslR 2017,162/164 jew. Rn. 20). Diesen Streitgegenstand kann der Ausländer in den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen für die nationalen Abschiebungsverbote nicht vorliegen, hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 157, 18/25 f. = InfAuslR 2017, 162/164, jew. Rn. 20).
Da in der Hauptsache damit eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft ist, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, die darauf gerichtet ist, einen Anspruch des Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu sichern. Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf (VG München, B. v. 10.05.2017 – M 2 S 17.38234 – juris Rn. 15; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris Rn. 9 f.).
2. Die so verstandenen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.
2.1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 22.12.2017 ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG). Die angegriffene Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist nach summarischer Prüfung bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Ergebnis zu Recht erfolgt. Das Bundesamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf Grund eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Bescheides auf Antrag zu entscheiden, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (Nr. 1) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2).
2.1.1 Die dem Bescheid des Bundesamtes im Erstverfahren zugrundeliegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert (§ 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG). Er hat im Verfahren vor dem Bundesamt nunmehr erstmals angegeben, er würde bei einer Rückkehr nach Armenien zum Militärdienst eingezogen und dort erniedrigend oder unmenschlich behandelt. Im Ergebnis macht er daher eine Änderung der Sachlage geltend. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gegeben, wenn sich die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen oder die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint (Schönenbroicher/Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.11.2017, § 71 AsylG Rn. 19). Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht, die 24 Monate dauert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Gz: 508-516.80/3 ARM, Stand: 02/2017 [nachfolgend Bericht], S. 12). Das persönliche Schicksal des Antragstellers hat sich dadurch geändert, dass er mit Vollendung des 18. Lebensjahrs in das wehrpflichtige Alter gekommen ist. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage muss aber nachträglich, d.h. grundsätzlich nach Erlass des Verwaltungsakts, eingetreten sein (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs [Hrsg.], VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 91). Der das Asylerstverfahren abschließende Bescheid wurde am 16.12.2011 erlassen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller bereits sein 18. Lebensjahr vollendet hatte. Er hätte daher bereits im Asylerstverfahren mögliche Gefahren von Misshandlungen bei der Ableistung des Wehrdienstes in Armenien vortragen können und müssen. Die Änderung der Sachlage ist mithin nicht nachträglich. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylerstantrag im Dezember 2011 eine Abschiebung und somit Auseinandersetzung mit einer möglichen Rückkehr nicht unmittelbar bevorstand. Ziel und Zweck des § 71 AsylG ist gerade die umfassende Prüfung eines Asylantrags in grundsätzlich nur einem Verfahren. Eine Instrumentalisierung von weiteren Asylanträgen nur zur Aufenthaltsverlängerung soll gerade ausgeschlossen werden (Schönenbroicher/Dickten, a.a.O., § 71 AsylG Rn. 3). Genau dies wäre aber der Fall, wenn Antragsteller erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung eine neue Sachlage einführen könnten, die dann jeweils zu einem neuen Asylverfahren führen würde.
2.1.2 Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch wegen Nichtbeachtung von § 51 Abs. 3 VwVfG ausscheidet. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung selbst vorgetragen, dass sich Militärangehörige kurz vor seinem 18. Geburtstag bei seinen Großeltern nach ihm erkundigt hätten. Er habe bereits vor zehn bis 15 Jahren von den Misshandlungen beim armenischen Militär erfahren. Er habe auch 2016 entsprechende Videos über die Tötung von yezidischen Soldaten gesehen. Dem Antragsteller war also schon längere Zeit bewusst, dass er im wehrpflichtigen Alter ist, das armenische Militär ihn deshalb sucht und dass es Gefahren durch mögliche Misshandlungen bei der Ableistung der Wehrpflicht geben kann. Mithin waren ihm alle Gründe, die er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hat und die zu einem Wiederaufgreifen führen sollen, schon länger als drei Monate bekannt. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der durchgeführten Abschiebung der Eltern des Antragstellers und der Angst vor einer eigenen Abschiebung gestellt worden ist. Dies hat der Antragsteller bei seiner Anhörung auch mehrmals erwähnt.
2.2 Der Antrag, dem Bundesamt im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der ZAB zu erklären, die Abschiebung auszusetzen, bis im Klageverfahren über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote rechtskräftig entschieden wurde, hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 129, 125).
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2.2.1 Das Gericht kann offen lassen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller nach der Ablehnung seines Folgeantrages aufgrund der rechtskräftigen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 16.12.2011 ernsthaft mit einer Abschiebung rechnen muss, die einen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten vereiteln oder zumindest erschweren würde (vgl. VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 – juris Rn. 29). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Antragsteller jederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss, nachdem die ZAB selbst angekündigt hat, ihm die Wiederholung der Abschlussprüfung zu ermöglichen. Daher wurde auch die Wohnsitznahme in … erst ab dem 01.08.2018 angeordnet.
2.2.2 Der Antragsteller hat zumindest keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht bereits daraus, dass es die Antragsgegnerin im Bescheid vom 22.12.2017 bereits deshalb abgelehnt hat, nationale Abschiebungsverbote in der Sache zu prüfen, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren oder im weiteren Sinn nicht vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge, d.h. gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG auch dann, wenn im Falle eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahrens nicht durchzuführen ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm hat das Bundesamt die Feststellung unabhängig davon zu treffen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufnahme gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen oder ob die Entscheidung über eine Aufhebung der bestandskräftigen früheren Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG im Wege des Ermessens aufzuheben ist (SächsOVG, U.v. 21.06.2017 – 5 A 109/15.A – juris Rn. 26). Allein deshalb, weil das Bundesamt es hier im Widerspruch dazu unterlassen hat, nationale Abschiebungsverbote sachlich zu prüfen, besteht jedoch kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. Denn das Gericht ist verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und hat deshalb diese Prüfung selbst vorzunehmen (SächsOVG, a.a.O.; für den Fall, dass ein Ausspruch zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Tenor fehlt oder nationale Abschiebungsverbote überhaupt nicht geprüft wurden so auch BVerwG, U. v. 03.04.2017 – BVerwG 1 C 9.16 – InfAuslR 2017, 306/307 Rn. 10).
Der Antragsteller hat jedoch keine Tatsachen geltend gemacht, nach denen bei ihm die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wäre ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen, wenn dem Antragsteller im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Der Antragsteller hat wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Minderheit in Armenien keine Verfolgung zu befürchten. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller muss schließlich auch keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung bei der Ableistung seines Wehrdienstes befürchten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien tatsächlich zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet wäre, muss er diesen nicht antreten. Nach der derzeitigen Erkenntnislage gibt es in Armenien einen Ersatzdienst als Kriegsdienstverweigerer sowohl innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch außerhalb der Streitkräfte. Das novellierte Zivildienstgesetz, welches im Jahr 2013 verabschiedet wurde, eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes, der nicht der Dienstaufsicht des Militärs untersteht, sondern von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt wird (Bericht, S. 12). Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (U.v. 08.03.2014 – 3 A 162/11 As – juris) mit den darin genannten Auskünften und Gutachten befasst sich ausschließlich mit Misshandlungen von Rekruten nach ihrer Einberufung zum Militärdienst, nicht jedoch mit der Möglichkeit, stattdessen einen Zivildienst abzuleisten. Dies verwundert auch nicht, da die vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen alle vor der Novellierung des Zivildienstgesetzes im Jahre 2013 erstellt wurden und daher auch die neue Rechtslage nicht in den Blick nehmen konnten. Daher ergibt sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers aus der gennannten Gerichtsentscheidung gerade nicht, dass für den Antragsteller auch im Jahre 2018 eine konkrete Gefahr einer Misshandlung durch Angehörige des armenischen Militärs besteht (so auch für die frühere Rechtslage VG Göttingen, U.v. 10.05.2012 – 2 A 8/10 – juris Rn. 22 ff.). Das vom Bevollmächtigten des Antragstellers erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald (U.v. 02.06.2017 – 6 A 402/16 As HGW) ist mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das Gericht hat entschieden, dass ein Fahnenflüchtiger bei einer Rückkehr nach Armenien mit einer Fortsetzung des Wehrdienstes und dabei auch mit Misshandlungen während des Militärdienstes rechnen muss. Der Antragsteller hat aber nicht desertiert, sondern bisher noch keinen Wehrdienst abgeleistet. Auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 03.04.2017 (Az.: 8 L 1144/17.A) rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts keine andere Entscheidung. Anders als im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Offensichtlichkeitsentscheidung in einem Asylerstverfahren aufgehoben. Es hat ausgeführt:
„Vor diesem Hintergrund bestehen ernsthafte Zweifel an der ´Offensichtlichkeitsentscheidung` und damit an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung, auch wenn die Kammer (in der Rechtsfolgenbetrachtung) noch nicht davon überzeugt ist, dass zehn Jahrgänge (oder mehr, wenn bereits ein früheres Alter – Musterung – oder ein späteres Alter – Wehrübungen -) der gesamten wehrpflichtigen armenischen Jugend subsidiär schutzberechtigt wären, wenn man von den vielleicht eher wenigen Ausnahmen des Freikaufs oder der Wehrdienstverweigerung absieht, was im Klartext bedeutet, dass praktisch so gut wie jede armenische Familie (oder auch aller Staaten der ehemaligen Sowjetunion ?) einen Angehörigen hätte, der hiervon betroffen wäre.“
Damit ist es im Ergebnis ebenfalls davon ausgegangen, dass Wehrdienstverweigerern kein subsidiärer Schutz zuzubilligen ist. Dass das Ableisten eines Ersatzdienstes in der Praxis die Ausnahme darstellt, zweifelt das Gericht nicht an. Gleichwohl steht dem Antragsteller dieser Weg offen.
Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Die Norm setzt eine einzelfallbezogene („für diesen Ausländer“), erhebliche und konkrete Gefahrensituation voraus, die dem Betroffenen landesweit drohen muss, so dass er sich der Gefahr nicht durch Ausweichen in andere Teile seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. OVG Münster, U. v. 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 25 m.w.N.). Eine solche Gefahrensituation liegt, wie bereits dargelegt, nicht vor.
3. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO kann auf Antrag ein für eine Vertretung erforderlicher Rechtsanwalt beigeordnet werden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verspricht die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb ist der Antrag unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen.
4. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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