Verwaltungsrecht

Asylrecht (Syrien), Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt, Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Asylrecht kein Zulassungsgrund

Aktenzeichen  21 ZB 21.31449

Datum:
11.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 30635
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 2 K 21.30396 2021-07-26 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juli 2021 ist unzulässig.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz nicht hinreichend dargelegt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 – 1 BvR 986.91 – juris Rn. 39; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 69).
Demgemäß erfordert die Darlegung eines solchen Gehörsverstoßes, dass mit dem Zulassungsantrag die konkrete Möglichkeit aufzeigt wird, das Gericht habe das Beteiligtenvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen.
Dem entspricht das mit dem Zulassungsantrag Dargelegte ersichtlich nicht, denn der Klägerbevollmächtigte begnügt sich insoweit mit dem pauschalen Vortrag, die Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Gericht nicht ausreichend zur Kenntnis genommen.
Unabhängig davon ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auf das wesentliche, im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2021 festgehaltene Vorbringen des Klägers eingeht (vgl. UA S. 15 ff.).
2. Letztlich macht der Kläger in der Gestalt einer Gehörsrüge ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Mit dem im Rahmen der Zulassungsbegründung näher ausgeführten Vorbringen, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Flüchtling anzuerkennen, in seiner Person lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vor und Ausschlussgründe gemäß § 30 Abs. 4 AsylG (hier: Gefahr für die Allgemeinheit) bestünden nicht, wendet sich der Klägerbevollmächtigte in der Sache gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinn der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG ist damit nicht dargelegt. Danach ist die Berufung „nur“ zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung der dort genannten Divergenzgerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Nr. 3).
3. Dem Antrag des Klägerbevollmächtigten, dem Kläger die Möglichkeit weiteren Vortrags bis zum 22. Oktober 2021 einzuräumen, war nicht nachzukommen. Die Monatsfrist, gegen das am 26. August 2021 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung zu beantragen und die Zulassungsgründe darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), endete am Montag, den 27. September 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Für eine Vertiefung oder Ergänzung von Zulassungsgründen innerhalb der beantragten Fristverlängerung besteht aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung ebenfalls kein Raum (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Juli 2021 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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