Verwaltungsrecht

Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung

Aktenzeichen  W 8 K 20.30428

Datum:
7.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7915
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2020 wird mit Ausnahme von Nr. 3 Satz 4 (Abschiebungsverbot bezüglich Nigeria) und Nr. 5 (Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und – im tenorierten Umfang – begründet.
Die Klage ist mangels Verletzung subjektiver Rechte nicht begründet, soweit die Nr. 3 Satz 4 des Bescheides mit dem Verbot der Abschiebung der Kläger nach Nigeria und die Nr. 5 des Bescheides mit der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung betroffen ist, weil diese Regelungen die Kläger nicht belasten. Zwar ist zu erwägen, ob die Kläger bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Bescheides insoweit überhaupt begehren. Jedoch haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2020 ist im Übrigen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG war aufzuheben, weil die Kläger, eine Mutter mit einem ca. 1 ¾ Jahre alten Kind, zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, die nicht ohne eine individuelle auf sie bezogene Zusicherung der italienischen Behörden nach Italien abgeschoben werden dürfen. Denn beim Vorliegen extremer materieller Not, die einer menschenwidrigen Behandlung gleichgestellt ist, reicht die – hilfsweise beantragte – Feststellung von Abschiebungsverboten nicht aus. Vielmehr ist auch die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben.
Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei drohender extremer Not nicht getroffen werden (OVG NRW, B.v. 30.1.2020 – 11 A 2480/19.A – juris). Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH, Ue.v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 – jeweils juris) hat ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedsstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihm in dem anderen Mitgliedsstaat als anerkannten Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu erfahren. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes reicht zur Gewährleistung der Rechte der Grundrechtecharta nicht aus. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 4 GRCh verneint wird. Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG genügt nicht (siehe BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris).
Der Europäische Gerichtshof hat die Maßstäbe für die Anwendung der Regelung in Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK bei Rückführungen innerhalb der Europäischen Union präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in einen anderen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist nur anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (siehe EuGH, Ue.v. 19.3.2019 – C-163/17 und C-297/17 – ABl EU 2019, Nr. C 187, 7 und 11 – jeweils juris).
Diese besonders hohe Schwelle ist nach der harten Linie des EuGH erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätten, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einem Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich die Person in einer solchen schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (VG Köln, B.v. 24.1.2020 – 14 L 2392/19.A – juris; VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – EzAR-NF 65 Nr. 76; m.w.N.).
Solche Bedingungen können etwa anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu haben. Das dazu geforderte Mindestmaß an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Ein derartiger Schweregrad kann demnach erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden kann oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Letztlich bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BayVGH, B.v. 9.1.2020 – 20 ZB 18.32705 – juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 AufenthG Nr. 58 m.w.N.).
Ausgehend davon können die Kläger als vulnerable Personen ohne individuellen Zusicherung nicht nach Italien überstellt werden.
Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen und auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Ue. v. 19.3.2019 – C-297/17; C-318/17; C-319/17 und C-438/17 – jeweils juris) geht das Gericht aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass die Kläger zur Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Italiens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung droht.
Ausgehend von der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127) muss unterschieden werden zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie Asylbewerbern mit besonderer Verletzbarkeit, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Insbesondere für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke bzw. sonstige vulnerable Personen ist im Dublinraum mithin von einem höheren Schutzstandard auszugehen (vgl. auch VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – EzAR-NF 65 Nr. 76).
Familien mit Klein- und Kleinstkindern gehören zu der Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU, da Kinder besondere Bedürfnisse haben, besonders verwundbar sind und die Befriedigung ihrer existenziellen Grundbedürfnisse besondere Schwierigkeiten bereitet (vgl. so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris; VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 – RN 11 K 18.31292 – juris).
Die Klägerin zu 1) und der am … … 2018 in Italien geborene Kläger zu 2) können zwingend nur zusammen abgeschoben werden. Gerade der Kläger zu 2) mit seinen ca. 1 ¾ Jahren ist aufgrund seiner besonderen Bedürfnisse extrem verwundbar und steht in Gefahr in Italien ohne die erforderliche Unterstützung in eine Situation der Verelendung unabhängig von seinem Willen zu geraten (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesamt jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien angesichts der damaligen Auskunftslage sowie der insofern berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie des bei der Durchführung von Überstellungen vorrangig zu beachtenden Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährung des Kindeswohls in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die im besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kindern auszuschließen (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris, mit Bezug auf BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14 – NVwZ 2014, 1511).
Ausgehend davon muss konkret und individuell eine Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft und Versorgung erhalten wird. An einer solchen individuellen Garantieerklärung fehlt es bislang. Insbesondere ist die Unterkunft nicht gesichert. Eine Aufnahme in die Unterkunftseinrichtung SIPROIMI ist zum einen nur begrenzt und zum anderen nicht gesichert, zumal die Kläger die Unterkunft bereits einmal verlassen haben und regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, erneut aufgenommen zu werden. Des Weiteren müssen vor einer Aufnahme gewisse formale Hürden bewältigt werden, die ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, borderline-europe, Pro Asyl, Anfragebeantwortung vom 16.12.2019 an das VG Berlin; vgl. auch m.w.N. VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris). Gerade auch angesichts des Alters des Klägers zu 2) von ca. 1 ¾ Jahren können die Kläger nicht auf mögliche Notunterkünfte oder eventuelle sonstige Schlafstellen, die ihrerseits nicht gesichert sind, verwiesen werden. Auch für die Belegung von gemeindlichen Sozialwohnungen bestehen soziale Hürden. Gesamtbetrachtet ist realitätsnah davon auszugehen, dass die Kläger zumindest in einer Übergangszeit keinen unmittelbaren Zugang zu staatlichen oder gemeindlichen Unterkünften haben und zumindest vorübergehend obdachlos zu werden drohen. Sie erhalten dann auch keine Integrationshilfen und können auch ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen. Auch nur eine zeitweise drohende Obdachlosigkeit führt zu einer Verelendung. Abgesehen davon ist in Italien für anerkannt Schutzberechtigte mit Kleinstkindern aufgrund der aktuellen zeitlichen Befristung der Unterbringung auf sechs Monate bzw. maximal 1 ½ Jahren nicht hinreichend sichergestellt, wie sie „Bett, Brot, Seife“ auf Dauer erlangen sollten. Ohne individuelle Zusicherung über einen sicheren Platz in einer Unterkunft, die insbesondere die individuellen Bedürfnisse von Klein- und Kleinstkindern gerecht wird und eine adäquate hygienische Umgebung gewährleistet, ist eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris, m.w.N.).
Nach überwiegender Rechtsprechung ist eine Rückführung vulnerabler Personen nach Italien rechtlich nicht möglich, sofern keine konkrete auf die vulnerable Person bezogene individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vorliegt, die auch seitens des Gerichts überprüft werden könnte. Allgemeine Aussagen der italienischen Seite genügen insoweit nicht (vgl. im Einzelnen VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2020 – 1a K 887/18.A – juris; VG Karlsruhe, G.v. 14.2.2020 – A 9 K 5285/19 – juris; bezogen auf Dublin-Verfahren m.w.N. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 7 AS 19.50020 – juris; NdsOVG, B.v. 20.12.2019 – 10 LA 192/19 – InfAuslR 2020, 126; BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – InfAuslR 2020, 39, siehe auch VG Würzburg, U.v. 3.4.2020 – W 10 K 19.30677 – juris; B.v. 14.1.2020 – W 8 S 20.50008; G.v. 27.12.2019 – W 10 K 19.32316; U.v. 21.12.2017 – W 8 K 17.50755 – juris).
Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien und gerade für vulnerable Personen wie konkret die Kläger, ist ohne konkrete Zusicherung aussichtslos, so dass das tatsächliche Risiko, eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht, auch weil sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern selbst bei formaler Gelichbehandlung strukturell grundlegend unterscheidet (vgl. VG Köln, U.v. 28.11.2019 – 20 K 2489/18.A – juris). Die Situation einer jungen gesunden arbeitsfähigen Person, die alleinstehend ist und keine Unterhaltsverpflichtung hat, ist anders zu beurteilen, weil von ihr größere Anstrengungen verlangt werden können und ihr tiefere Einschnitte zuzumuten sind, als bei Vulnerablen. Aber gerade bei einer Familie oder eine Frau mit einem kleinen Kind droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vorübergehende) Obdachlosigkeit. Zudem ist nicht ersichtlich, wie es der Klägerin zu 1) gelingen können sollte, einerseits für das Kleinstkind mit seinen speziellen Bedürfnissen zu sorgen, andererseits ein zumutbares Obdach zu organisieren, Geld zu erwirtschaften, um für sich und für das Kind geeignete Lebensmittel zu kaufen und auch die notwendige medizinische Behandlung für das Kleinstkind zu erreichen. In Italien herrschen in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterbringung schwierige Bedingungen, die ein hohes Maß an Eigeninitiative erfordern, welche einer vulnerablen Person und gerade den Klägern nicht zugemutet werden kann (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 24.2.2020 – W 8 K 19.32165 – juris, zur vergleichbaren Situation in Griechenland, m.w.N.).
Hinzu kommt hier schließlich, dass eine individuelle Zusicherung auch deshalb erforderlich ist, weil im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG weiter gewährleistet sein müsste, dass der personensorgeberechtigte Vater des Klägers zu 2) und der Ehemann der Klägerin zu 1), der sich noch im Dublin-Verfahren befindet (vgl. W 8 K 20.50118) ebenfalls – wenn überhaupt – zusammen mit seiner Frau und seinem Kind nach Italien überstellt werden müsste und dort nicht von ihnen getrennt werden dürfte. Nach Aussage der Klägerin zu 1) haben die italienischen Behörden eine Gewährung von Flüchtlingsschutz für ihren Ehemann bislang verweigert.
Nach alledem war der Bescheid – im tenorierten Umfang – aufzuheben, soweit er die Kläger in ihren Rechten verletzt. Nachdem die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen Bestand haben kann ist auch kein Raum mehr für die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Des Weiteren ist zwangsläufig auch die verfügte Abschiebungsandrohung und Ausreisefristbestimmung rechtswidrig und aufzuheben, soweit sie sich auf die Abschiebung nach Italien bezieht. Gleichermaßen konnte die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG keinen Bestand haben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG, weil die Kosten der Beklagten ganz auferlegt werden können, da die Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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