Verwaltungsrecht

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses

Aktenzeichen  11 C 19.632

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8664
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 148

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 27 K 18.3613 2019-01-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. März 2019 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

I.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 17. Januar 2019 der Klage der Klägerin gegen die Rücknahme ihrer Zulassung zur Fahrlehrerprüfung stattgegeben und zugleich durch Beschluss den Streitwert auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2019 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss. Er bat darum, eine auskömmliche Frist zur Begründung festzusetzen.
Ohne eine weitere Begründung abzuwarten und ohne dem Bevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen, erließ das Verwaltungsgericht München am 21. März 2019 einen Nichtabhilfebeschluss. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte es die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 begründete der Prozessbevollmächtigte seine Beschwerde. Dabei wies er auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen hin, mit denen für einen Antrag auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung ein Streitwert bis zu 15.000,- Euro festgesetzt worden ist.
II.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, weil das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2015 – 5 C 15.81; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.7.2014 – OVG 10 M 65.13 – juris Rn. 6). Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 11 PA 186/13 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.12.2014 – OVG 9 M 21.14 – BeckRS 2014, 59619).
Im vorliegenden Fall wurde das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeschreiben war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Beschwerde zu begründen. Er wollte es nur dem Verwaltungsgericht überlassen, ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen. Ohne eine solche Frist zu setzen, legte das Verwaltungsgericht die Beschwerde aber bereits am 21. März 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO zu übertragen (Happ in Eyermann, a.a.O. Rn. 8a). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung auf Entscheidungen verwiesen, die für die Annahme eines höheren Streitwerts sprechen könnten. Dem Verwaltungsgericht wird Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Entscheidungen auseinanderzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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