Verwaltungsrecht

Aufstellung von Spielgeräten in Prostitutionsstätte

Aktenzeichen  22 CS 18.1974

Datum:
7.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28712
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
GewO § 33c, § 144
SpielV § 1
LStVG Art. 7
GG Art. 3

 

Leitsatz

In einer Prostitutionsstätte, in der die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, fehlt es im Hinblick auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an einem geeigneten Aufstellort nach § 33c Abs. 3 S. 1 GewO. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 S 18.1006 2018-08-24 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin ausgesprochene Untersagung des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO in den Räumen einer Prostitutionsstätte sowie gegen die Anordnung der Entfernung dort bereits aufgestellter Geräte.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2018 wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für eine Prostitutionsstätte als Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde der Antragstellerin das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO in den Räumen dieser Prostitutionsstätte ab einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides untersagt (Nr. 2). Weiter wurde die Entfernung sämtlicher derartiger Spielgeräte aus diesen Räumlichkeiten binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides angeordnet (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 und 3 wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall eines Verstoßes der Antragstellerin gegen die Verpflichtungen nach Nrn. 2 und 3 des Bescheides wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht (Nrn. 5 und 6).
In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, der betreffende Prostitutionsbetrieb stelle keinen geeigneten Standort für das Aufstellen von Geldspielgeräten nach den Vorgaben der Spielverordnung – SpielV – dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürften Geldspielgeräte nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden, aufgestellt werden. Nach allgemeiner Ansicht sei der Begriff der Schank- und Speisewirtschaft dahingehend eingeschränkt, dass der Betrieb durch die Verabreichung von Getränken oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle geprägt sein müsse und daher als „Vollgaststätte“ bezeichnet werde. Keine Schank- oder Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liege bei einem Gewerberaum vor, bei dem Getränke oder Speisen nur als Nebenleistung angeboten würden, unabhängig von einer eventuell bestehenden Gaststättenkonzession. Der Betrieb eines Gastrobereiches stelle in der betreffenden Prostitutionsstätte lediglich eine Zusatzleistung dar, welche der Schaffung einer angenehmen Atmosphäre zur Anbahnung zwischen Kunden und Prostituierten diene. Die Gäste besuchten die Einrichtung aufgrund des Betriebszweiges eines „FKK-Clubs“ mit Bordellbetrieb, nicht für das gastronomische Angebot. Sie würden bereits am Eingang ein Eintrittsgeld begleichen, mit dem die Leistungen der öffentlichen Räumlichkeiten des Hauses abgegolten würden. Auch wenn Speisen und alkoholfreie Getränke kostenlos angeboten würden, stelle dies nicht die Gastronomie in den Vordergrund. Der Gastrobereich verfüge des Weiteren über keinen eigenständigen Zugang. Entsprechend liege keine räumliche Trennung des Gastrobereiches von der Prostitutionsstätte vor. Folglich werde der Gastrobetrieb in zeitlicher Hinsicht auch nur im Zusammenhang mit dem „FKK-Betrieb“ geöffnet, und alle Gäste des Gastrobereiches seien zwangsläufig Kunden des „FKK-Clubs“. Separate Öffnungszeiten würden nicht bestehen. Die Untersagung des Aufstellens von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO sowie die angeordnete Entfernung sämtlicher derartiger Geldspielgeräte aus den Räumen der Prostitutionsstätte wurde auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. §§ 144 Abs. 2 Nr. 4, § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gestützt. Das Aufstellen von Geldspielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO erfülle den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO. Die angeordnete Maßnahme diene der Unterbindung einer weiteren Verwirklichung dieser Ordnungswidrigkeit. Bei der gegebenen Sachlage sei ein Einschreiten der Antragsgegnerin sachgerecht. Diese übe das ihr in Art. 8 LStVG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass sie das weitere illegale Aufstellen von Geldspielgeräten im Sinne des § 33 Abs. 1 GewO in den Räumen des betreffenden Anwesens untersage. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes habe Vorrang gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der unerlaubten Aufstellung von Geldspielgeräten. Die Anordnungen unter den Nrn. 2 und 3 dieses Bescheides stünden auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Die sofortige Vollziehung dieser Ziffern des Bescheides sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden.
Die Antragstellerin erhob am 14. Juni 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2018 (Az. Au 5 K 18.1005) und beantragte am 15. Juni 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Mit Beschluss vom 24. August 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg diesen Antrag ab. In den Beschlussgründen wird u.a. ausgeführt, die formelle Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs der in den Nrn. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung sei gegeben. Die vom Verwaltungsgericht zu treffende Abwägungsentscheidung führe vorliegend zu dem Ergebnis, dass sich die Nutzungsuntersagung bzw. die Beseitigungsanordnung nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen würden, die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werde und darüber hinaus die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegen würden. Die Antragstellerin verfüge nicht über die für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erforderliche Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO. Das Aufstellen und die Nutzung der Geldspielgeräte durch die Antragstellerin seien daher formell rechtswidrig. Sie seien darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, da der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Bestätigung zustehe. Nach dem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Erdgeschossplan sollten die drei Geldspielgeräte nicht in der 66 m² großen und im Plan abgegrenzten Gastrofläche aufgestellt werden. Nach einem in dieser Akte befindlichen Lichtbild sollten die Geldspielgeräte vielmehr an der der Wasserfläche gegenüberliegenden Wandseite und durch den Whirlpool von dieser getrennt aufgestellt werden, sodass sich die Frage stelle, ob die Geldspielgeräte überhaupt in den Räumen einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt würden. Das bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Ungeachtet dessen ergebe sich nämlich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorliegend, dass die Geldspielgeräte nicht in den Räumen einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt werden sollten, sondern in einer Prostitutionsstätte, in der die Verabreichung von Speisen und Getränken nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Die Antragstellerin hat am 12. September 2018 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben bzw. insoweit abzuändern, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 29. Mai 2018 wiederhergestellt und in Bezug auf die Nrn. 4 und 5 dieses Bescheides angeordnet wird.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. Juni 2011 – M 16 K 11.1074 entschiedenen Fall handele es sich beim streitgegenständlichen Gastrobereich um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV. Im Gastrobereich könnten sowohl Speisen, als auch alkoholische und nichtalkoholische Getränke bestellt und eingenommen werden. Alles in allem entspreche die Ausstattung des Gastrobereichs dem, was das Verwaltungsgericht München im vorgenannten Verfahren hinsichtlich der Ausstattung der dortigen Bar habe feststellen können. Hiervon könne sich das Verwaltungsgericht Augsburg im vorliegenden Hauptsacheverfahren durch Einnahme eines Augenscheins selbst überzeugen. Die streitgegenständliche Bar werde ihrem Bestimmungszweck gemäß genutzt, nämlich für den Konsum von Getränken und die Einnahme von Speisen. Hervorzuheben sei auch die Meinung des Verwaltungsgerichts München, wonach viel dafür spreche, dass in einer Bar, die allein für sich ohne jeden Zusammenhang mit einem Bordell genutzt werde, wesentlich mehr an dort befindlichen Geldspielgeräten gespielt werde, als in einem Bordell. Ob es sich, wovon das Verwaltungsgericht Augsburg ausgehe, um eine untergeordnete Nutzung der Betriebsstätte handle, könne dahingestellt bleiben. Tatsache sei, dass in einem fest installierten Bereich des Erdgeschosses der Betriebsstätte Speisen und Getränke angeboten würden. Ob sich in der Nähe Whirlpool, Sauna und Swimmingpool befänden, sei gleichgültig. Immerhin würde niemand auf die Idee kommen, den Gastrobereich beispielsweise einer Therme nicht als Vollgaststätte anzusehen, nur weil sich die Bereiche, in denen die Speisen und Getränke zubereitet und verzehrt würden, unmittelbar am Beckenrand befinden würden. Es komme entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht darauf an, ob es eine räumliche oder funktionale Trennung zwischen dem gastronomischen Angebot einerseits und dem sogenannten Anbahnungsbereich andererseits gebe. Darüber hinaus stellten die drei geplanten Geldspielautomaten nur einen Annex zum Gaststättenbetrieb dar. Der Gaststättenbereich umfasse ca. 66 m², das Erdgeschoss eine Fläche von ca. 465 m². Sofern das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass es mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar sei, dass ein Gast zunächst 65 Euro Eintrittsgeld bezahle, um dann im sogenannten Gastrobereich Speisen und Getränke zu konsumieren, sei dem entgegenzuhalten, dass der Gast für das Eintrittsgeld auch einen Bademantel, Schuhe und ein Handtuch erhalte und neben der Bar auch Sauna, Whirlpool und Swimmingpool nutzen könne. Zudem habe die Antragsgegnerin für dieselbe Betriebsstätte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 einem anderen Antragsteller eine Bestätigung über die Geeignetheit dieses Aufstellungsortes erteilt. Von einer wie auch immer gearteten Dringlichkeit könne wohl kaum ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin habe die bisherige Aufstellung der Automaten nicht nur geduldet, sondern dem anderen Antragsteller sogar genehmigt. In die Abwägung mit einzubeziehen sei auch der durch die Anordnung entstehende finanzielle Schaden bei der Antragstellerin im Verhältnis zu den relativ unerheblichen Gefahren für die Besucher des „FKK-Saunaclubs“.
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, von Seiten der Antragstellerin seien keine weiteren Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgetragen worden. Diese beschränke die Beschwerdebegründung auf die Argumentation, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gastronomiebereich innerhalb einer Prostitutionsstätte um eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handle. Die dabei in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München sei hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem vom Verwaltungsgericht München zu bewertenden Fall handele es sich um eine Bar, die das übliche Erscheinungsbild einer solchen aufweise und unabhängig von dem Bordell betrieben werde. Sie verfüge über eine räumliche Trennung der Gaststätte vom Bordellbetrieb. Ein Eintrittsgeld werde in dieser Bar nicht erhoben. Zudem bestehe durch eigenständige Öffnungszeiten eine zeitliche Trennung der Betriebe. Die hier vorliegende Prostitutionsstätte beinhalte dagegen eine Gastronomie in einem offenen Bereich, in dem sich ein Schwimmbecken, ein Whirlpool, der Zugang zu Saunen sowie der Duschbereich befänden. Der Gastronomiebereich umfasse eine Teilfläche von ca. 66 m² der insgesamt ca. 465 m² großen Raumfläche. Es bestehe keine räumliche oder zeitliche Trennung des Gastronomiebetriebs vom Prostitutionsbetrieb. Beim Betreten sei ein Eintrittsgeld in Höhe von bis zu 65 € für die Tageskarte zu begleichen, welches neben einem Bademantel, Schuhen und einem Handtuch die Leistungen der Nutzung der Pools, Saunen sowie der Arbeitszimmer der Prostituierten mit umfassten. Gäste könnten zudem nicht alleine die gastronomischen Leistungen in Anspruch nehmen, ohne für die weiteren Leistungen Entgelt zu entrichten. Das Verwaltungsgericht München sei in der vorgenannten Entscheidung davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Teil der Gäste nur komme, um die Bar als solche zu besuchen. Im hier streitgegenständlichen Fall besuche kein Gast nur die Gastronomie. Immerhin müsse er hierfür 65 Euro Eintritt bezahlen, und die Öffnungszeiten von Bar und Bordell stimmten überein. Des Weiteren stellten Gastrobereiche in Badeanstalten wie Schwimmbädern oder Thermen, die sich unmittelbar am Beckenrand befänden, offenkundig unzulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte dar, weil völlig unbestritten die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Leistung darstelle. Es sei auch davon auszugehen, dass mit dem streitgegenständlichen Standort der Geldspielgeräte wesentlich größere Umsätze erzielt würden als mit Spielgeräten an anderen Standorten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Danach spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid vom 29. Mai 2018 rechtmäßig und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach im streitgegenständlichen Betrieb die Verabreichung von Speisen oder Getränken im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nur eine untergeordnete Rolle spielt und es damit an einem geeigneten Aufstellort nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO fehlt.
Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 14, 2. Absatz bis S. 16 oben) ist aufgrund der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zur Auffassung gelangt, dass die betreffenden Geldspielgeräte nicht in den Räumen einer Schank- und Speisewirtschaft als dafür geeignetem Ort im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV aufgestellt werden sollen, sondern in einer Prostitutionsstätte, in der die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV). Es hat dabei zum einen darauf abgestellt, dass es keine sichtbare Abgrenzung zwischen der gastronomisch genutzten Fläche (66 m²) und einem weiteren Bereich mit Whirlpool, Sauna und Swimmingpool (ca. 464,14 m²) gibt. Weiter hat das Verwaltungsgericht aufgrund des Betriebskonzepts der Prostitutionsstätte auch eine funktionale Trennung zwischen dem gastronomischen Bereich und dem sogenannten Anbahnungsbereich verneint. Dafür spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts u.a., dass der Eintrittspreis für den Gesamtbetrieb die Nutzung des sogenannten Anbahnungsbereichs einschließlich der dort angebotenen Speisen und nichtalkoholischen Getränke beinhaltet. Der sogenannte Gastrobereich mit der ihm eigenen Preisgestaltung könne augenscheinlich nur im Zusammenhang mit der Hauptnutzung als Prostitutionsstätte wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden.
Die Antragstellerin ist diesen Bewertungen nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat vielmehr in der Beschwerdebegründung vom 27. September 2018 bekräftigt, dass sich die Bar im sogenannten Anbahnungsbereich befindet. Ob sich in der Nähe der Bar Whirlpool, Sauna und Swimmingpool befinden und es eine räumliche und funktionale Trennung zwischen beiden Bereichen gibt, ist aus ihrer Sicht unerheblich.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist grundsätzlich denkbar, dass eine Schank- und Speisewirtschaft aufgrund einer räumlichen und funktionalen Selbständigkeit nicht als untergeordneter Teil eines Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV anzusehen ist. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juni 2011 – M 16 K 11.1074 – (juris), auf das die Antragstellerin Bezug nimmt, lag der dortigen verwaltungsgerichtlichen Würdigung zufolge ein derartiger Sachverhalt zugrunde. Den Feststellungen in diesem Urteil nach (a.a.O., juris Rn. 2 und 25) handelte es sich dort um eine mit Bartresen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Bar; diese befand sich in einem separaten Raum eines Gebäudes, in dem auch Zimmer an Prostituierte vermietet wurden. Die Bar war demnach räumlich gesehen nicht Teil eines größeren Anbahnungsbereichs. Funktional war der Barbetrieb dort insoweit selbständig, als die Verabreichung von Speisen oder Getränken nicht nur eine von mehreren Leistungen des Betreibers darstellte. Anders als vorliegend wurde offensichtlich erst recht kein pauschaler Eintrittspreis für die Nutzung eines Anbahnungsbereichs mit mehreren Einzelleistungen (darunter für den Speisen- oder Getränkekonsum) erhoben. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts im vorgenannten Urteil (a.a.O., juris Rn. 26 und 30) hatte die Bar im Übrigen auch Gäste, die nur wegen des Barbetriebs kamen und dort Getränke konsumierten.
Das Verwaltungsgericht Augsburg ist weiter im vorliegenden Fall bereits angesichts der Flächengröße des Barbereichs im Verhältnis zum Gesamtbetrieb davon ausgegangen, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV spielt (Beschlussabdruck S. 14). Die Antragstellerin ist dem wiederum nicht mit konkreten Argumenten entgegen getreten. Sie meint vielmehr, es könne dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Bar um eine untergeordnete Nutzung handele, weil es sich jedenfalls um einen fest installierten Bereich des Erdgeschosses handle, in dem Speisen und Getränke angeboten werden.
Diese Auffassung ist jedoch mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV nicht in Einklang zu bringen. Zwar dürfte eine Getränke- oder Speiseausgabe innerhalb eines Betriebs, die ohne weitere gaststättentypische Ausstattung (z.B. Bartresen, Steh- oder Sitzgelegenheit für die Bargäste) erfolgt, in der Regel nur einen untergeordneten Betriebsteil im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darstellen. Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass eine Bar, die über eine solche Ausstattung verfügt, kein nur untergeordneter Betriebsteil sein kann. Spielt das Verabreichen von Speisen oder Getränken in einem Betrieb – wie vorliegend nach der verwaltungsgerichtlichen Würdigung – nur eine untergeordnete Rolle, ist der Tatbestand der vorgenannten Vorschrift erfüllt; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob dieses gastronomische Angebot hypothetisch betrachtet – falls es nicht in diesem Sinne untergeordneter Teil eines Betriebs wäre, d.h. die anderen Betriebsteile hinweggedacht – als „selbständige“ Schank- und Speisewirtschaft im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV betrieben werden könnte.
2. Die Antragstellerin kann die Erteilung einer Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO auch nicht deshalb beanspruchen, weil ein Dritter eine solche Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt für dieselben Räumlichkeiten erhalten hat, wie sie möglicherweise meint. Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die Erteilung einer rechtswidrigen Bescheinigung.
Der Umstand, dass ein Dritter zuvor eine Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erhalten hat, kann auch nicht bei der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden und dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt wird. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts werden sich die Untersagung des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Nr. 2 des Bescheides vom 29. Mai 2018) und die Beseitigungsanordnung betreffend bereits aufgestellte Geräte (Nr. 3 des Bescheides) im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen; die Darlegungen der Antragstellerin stellen diese Bewertung nicht in Frage (vgl. unter 1.). In einem solchen Fall ist die aufschiebende Wirkung einer Klage in aller Regel nicht aufgrund einer Interessenabwägung im Übrigen anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug geringer bzw. das private Interesse der Antragstellerin stärker zu gewichten sein sollte, weil zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise eine Bescheinigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt wurde. Bei der dahin gehenden Sichtweise der Antragstellerin bleibt außer Betracht, dass es weder ein öffentliches Interesse, noch ein schützenswertes privates Interesse der Antragstellerin daran gibt, gegebenenfalls eine früher gegenüber einem Dritten getroffene rechtswidrige Regelung gegenüber der Antragstellerin gewissermaßen zu wiederholen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin fehlt übrigens auch im Hinblick darauf, dass diese das wirtschaftliche Risiko eingegangen ist, die Spielgeräte unter Verstoß gegen § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO aufzustellen, ohne dass sie eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort erhalten hätte. Das erhebliche öffentliche Interesse am Sofortvollzug der genannten Anordnungen besteht im Übrigen bereits im Hinblick auf den hier erfüllten objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO.
3. Die Antragstellerin hat schließlich gerügt, dass in der Abwägung der durch die strittigen Anordnungen (Nrn. 2 und 3) bei ihr auftretende finanzielle Schaden im Verhältnis zu aus ihrer Sicht „relativ unerheblichen Gefahren“ durch die aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stärker einzubeziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 16 f.) im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der strittigen Anordnungen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände das private Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb der Geldspielgeräte überwiegt. Weiter wird im Beschluss ausführlich erläutert, inwieweit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Weiternutzung der bereits aufgestellten Spielgeräte als vorrangig einzustufen ist (Beschlussabdruck S. 18 f.). Die Antragstellerin hat sich mit diesen Erwägungen nicht wie geboten im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandergesetzt. Infolge dieser fehlenden Darlegung erfolgt keine nähere Prüfung der Rüge durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (mangels anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz).


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