Verwaltungsrecht

Aufstockerklage eines in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigten anerkannten Schutzsuchenden

Aktenzeichen  15 ZB 19.32283

Datum:
24.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13880
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Aufgrund der Behauptung, dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter (Verfahrens-) Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist, kann aber die Berufung nicht wegen Divergenz zugelassen werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 11 K 19.30104 2019-05-07 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger – ein nach eigenen Angaben jemenitischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für … vom 14. Januar 2019, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde (Nr. 1 des Bescheidtenors), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Entscheidungsbekanntgabe zu verlassen, sowie ihm die Abschiebung nach Griechenland oder – mit Ausnahme des Jemen – einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde (Nr. 3).
Seine Klage mit den Anträgen, den Bescheid vom 14. Januar 2019 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, seinem Antrag auf Asylanerkennung stattzugeben, ihm den subsidiären Schutzstatus anzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Mai 2019 insgesamt ab. U.a. sei die auf das Begehren der Anerkennung als Asylberechtigten sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes gerichtete Verpflichtungsklage unstatthaft. In Bezug auf Nr. 1 des Bescheidtenors sei die zulässige Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Beklagte den Asylantrag des Klägers, dem bereits in Griechenland der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und der in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, zu Recht am Maßstab von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt habe. Hinsichtlich des Bescheidtenors Nr. 2 sei die insofern zulässige Verpflichtungsklage unbegründet, weil in der individuellen Situation des Klägers keine nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorlägen, § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Kläger trägt mit seiner Antragsbegründung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 weiche vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 ab. Maßgeblich beruft er sich unter (teilweise) wörtlicher Zitierung auf folgende Passagen (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17 – NVwZ 2017, 1196 = juris Rn. 15, 16):
„In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.).
Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71 ) und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 ). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M.S.S. gg. Griechenland und Belgien, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).“
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg verstoße – so der Kläger weiter – gegen diese Vorgaben. Denn er habe bei seiner Anhörung Tatsachen vorgetragen, die unmenschliche Bedingungen in Griechenland belegten. So habe er – wie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2019 belege – davon berichtet, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe. Dieser Vortrag sei ausreichend, um unmenschliche Bedingungen anzunehmen. Zudem dürfte u.a. wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 gerichtsbekannt sein, dass Griechenland als Aufenthaltsland grundsätzlich problematisch sei. Das Verwaltungsgericht habe die Pflicht gehabt, die momentanen Bedingungen in Griechenland zu prüfen, und hätte mit den griechischen Behörden Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach seiner Rückführung unterkommen werde. Das sei aber unterblieben. Allein die Zitierung anderer Urteile zu Griechenland ersetze keine Aufklärung.
Mit dieser Argumentation legt der Kläger den allein (ausdrücklich) geltend gemachten Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zwar u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Ergebnis rügt der Kläger der Sache aber nach nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht hinreichend vorgetragen.
Eine Abweichung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2018 – 4 BN 13.17 – ZfBR 2018, 376 = juris Rn. 37; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Eine zulassungsbegründende Divergenz kann auch vorliegen, wenn im angefochtenen Urteil in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer ebensolchen Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellt wurde, abgewichen wurde (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 – 5 A 578/17.A – juris Rn. 2; Rudisile a.a.O.). Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist.
Daran fehlt es hier. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden abstrakten Rechtssätze (oder ggf. verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen) müssen einander präzise gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 – 5 PB 8.14 – juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16; B.v. 14.5.2019 – 1 B 29/19 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 22.10.2014 – 8 B 2/14 – juris Rn. 23; B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 7; B.v. 9.4.2018 – 11 ZB 18.30631 – juris Rn. 3; B.v. 31.7.2018 – 15 ZB 17.30493 – juris Rn. 7; B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33244 – juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 – 5 A 578/17.A – juris Rn. 3). Vorliegend macht der Kläger lediglich geltend, das Verwaltungsgericht sei den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende gerichtliche Tatsachenfeststellung bei drohender Rückführung von Personen nach Griechenland, denen dort internationaler Schutz gewährt wurde, nicht gerecht geworden (vgl. insofern auch BVerfG, B.v. 31.7.2018 – 2 BvR 714/18 – NVwZ-RR 2019, 209 ff.). Damit benennt er jedoch weder einen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten Rechtsvorschrift, zu der das Verwaltungsgericht entscheidungstragend einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, noch eine bestimmte verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die von einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Der Kläger rügt mit seinem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht dort aufgestellten Rechtssätze zu den Anforderungen an die gerichtliche Tatsachenfeststellung durch das Verwaltungsgericht. Aufgrund der Behauptung, dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellter (Verfahrens-) Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist, kann aber die Berufung nicht wegen Divergenz zugelassen werden.
2. Sonstige Zulassungsgründe hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Unabhängig hiervon scheidet auch bei großzügiger Anwendung des Darlegungsgebots des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG unter erweiterter Auslegung seines Vortrags eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs als einem in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) aus:
a) Der (s.o.: ohnehin nicht wirklich geltend gemachte) Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 15 ZB 19.31245 – juris Rn. 4 m.w.N.). Auch insofern genügt es mithin nicht, lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Verfahrensgrundsatzes hinsichtlich der Anforderungen an die gerichtliche Tatsachengfeststellung zu rügen. Die Umdeutung der Divergenzin eine Grundsatzrüge scheidet vorliegend schon deshalb aus (SächsOVG, B.v. 4.1.2018 – 5 A 578/17.A – juris Rn. 3). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum eine aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 – 15 ZB 18.32223 – juris Rn. 12; B.v. 3.4.2019 – 15 ZB 19.31245 – juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 – 3 L 293/18 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 – 19 A 1675.17.A – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 29.5.2018 – 4 LA 56/17 – juris Rn. 15; im Fall eines Zulassungsantrags der Beklagten bei im Übrigen vergleichbarer Grundkonstellation vgl. OVG Saarl., B.v. 15.4.2019 – 2 A 80/18 – juris Rn. 9). Auch dem wird die Antragsbegründung mit dem pauschalen Vorbringen, dass u.a. aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 die grundsätzlich problematische Lage Betroffener in Griechenland gerichtsbekannt sei, dass das Verwaltungsgericht die momentanen Bedingungen in Griechenland hätte prüfen müssen und dass es mit den griechischen Behörden hätte Kontakt aufnehmen sowie klären müssen, wie er nach einer Rückführung unterkommen werde, nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gestützt, in denen unter Rekurs auf auch aktuelle Erkenntnisquellen ausführlich begründet wird, warum für anerkannte Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf nach derzeitiger Lage in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK nicht festzustellen sei. Mit den diesbezüglichen, vom Verwaltungsgericht wörtlich zitierten detaillierten Argumenten sowie mit den hieraus abgeleiteten eigenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. auch – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls – einerseits VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2019 – 22 L 3736/18.A – juris, andererseits VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 – RN 11 K 18.31292 – juris) setzt sich die Antragsbegründung des Klägers aber nicht im Einzelnen auseinander.
b) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete (ebenfalls in der Antragsbegründung nicht ausdrücklich thematisierte) Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind auch der Sache nach nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.
aa) Sollte der Vortrag des Klägers dahingehend verstanden werden, dass gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag – maßgeblich, dass er vier Monate auf der Straße in einem Wald habe leben müssen, dass die Bedingungen in Griechenland eine Katastrophe gewesen seien, dass ein anderes Zeltlager von Rechtsradikalen in Brand gesetzt worden sei und dass er eine falsche ärztliche Behandlung erhalten habe – im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt, genügt dies inhaltlich nicht für eine Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines Verfahrensfehlers i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO. Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 – juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 – 15 ZB 19.31547 – noch unveröffentlicht; B.v. 19.6.2019 – 15 ZB 19.32197 – noch unveröffentlicht). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
bb) Soweit in der Antragsbegründung gestützt auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2017 in der Sache gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, wird keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn aufgezeigt. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. SächsOVG, B.v. 4.1.2018 – 5 A 578/17.A – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.10.2018 – 4 A 746/18.A – juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 – 10 LA 284/18 – juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 18.9.2017 – A 11 S 2067/17 – juris Rn. 17). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2008 – 1 ZB 08.30252 – juris Rn. 9; B.v. 12.10.2018 – 8 ZB 18.31172 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 – 15 ZB 18.33135 – juris Rn. 6; B.v. 16.1.2019 – 15 ZB 19.30148 – juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 – 5 A 578/17.A – juris Rn. 10). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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