Verwaltungsrecht

Auskunftsbegehren zur Identifizierung von Polizisten

Aktenzeichen  5 ZB 19.1187

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26787
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSG Art. 39
BayPAG Art. 59 Abs. 2, Art. 66 S. 1

 

Leitsatz

1. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayDSG sieht eine Bereichsausnahme für spezifische Gebiete öffentlicher Aufgabenerfüllung vor, bei denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass generell vorrangige öffentliche oder private Belange einer Auskunftsgewährung entgegenstehen. Hierzu zählt gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 unter anderem die Polizei. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. n den Fallgruppen des Art. 39 Abs. 4 BayDSG bleibt die Abwägung zwischen Informationszugangsinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen den vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen bzw. etwaigen nicht kodifizierten, unmittelbar verfassungsrechtlich verankerten Informationszugangsansprüchen vorbehalten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei den Personalien von Polizeibeamten handelt es sich nicht um Daten, die von den Vorschriften über die Datenverarbeitung nach dem III. Abschnitt des Polizeiaufgabengesetzes – und damit auch von der antragsgebundenen Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen nach Art. 59 Abs. 2 BayPAG – erfasst wären. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 14 K 17.1894 2019-04-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. April 2019 wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Auskunft bezüglich des Namens und der Privatanschrift von zwei im Dienst des Beklagten stehenden Polizeibeamten.
Am 20. Mai 2015 beantragte der Kläger bei der Stadt Nürnberg – Kfz-Zulassungsstelle – die Herausgabe der Daten des Halters des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N- … … Zur Begründung trug er vor, er sei von diesem Fahrzeug am Dienstag, den 19. Mai 2015 um 12:01 Uhr an der Kreuzung F. Straße/ …-Straße in E. beinahe überfahren worden und wolle gegebenenfalls Schadensersatzansprüche wegen eines Schockschadens geltend machen. Nach mehreren vergeblichen Versuchen einer telefonischen Kontaktaufnahme teilte das Polizeipräsidium M. dem Kläger mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass der betreffende Pkw, der der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) E. zugewiesen sei, zum angegebenen Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen sei. Eine Klage gegen die Stadt Nürnberg mit dem Antrag, ein Verfahren auf Feststellung des Fahrers des Fahrzeugs einzuleiten und gegen diesen Fahrer ein Verfahren zur Prüfung des Entzugs der Fahrerlaubnis einzuleiten, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 19. September 2016 (Az. AN 10 K 16.1059) mangels Klagebefugnis als unzulässig ab.
Auf weitere Auskunftsgesuche des Klägers hin teilte ihm das Polizeipräsidium mit Schreiben vom 19. Oktober 2016, 14. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 mit, das Fahrzeug N- … … sei am 19. Mai 2015 lediglich in der Zeit von 9:40 Uhr bis 11:00 Uhr sowie von 13:45 Uhr bis 15:00 Uhr von zwei Angehörigen der KPI E. genutzt worden; den beiden Beamten sei von einem Vorfall um 12:01 Uhr nichts bekannt. Nachdem das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht unterwegs gewesen sei, sehe das Polizeipräsidium keine Veranlassung, die Namen der Beamten herauszugeben, die das Fahrzeug am betreffenden Tag benutzt hätten. Schäden, die durch den Betrieb eines Dienstfahrzeugs entstanden seien, würden vom Polizeipräsidium reguliert.
Hierauf erhob der Kläger eine auf den damaligen Art. 36 BayDSG gestützte Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Namen und ladungsfähigen Anschriften von Fahrer und Beifahrer des Pkw N- … … am 19. Mai 2015 in der Zeit von 9:40 Uhr bis 11:00 Uhr sowie von 13:45 Uhr bis 15:00 Uhr mitzuteilen sowie Einsicht in das Fahrtenbuch des Pkw bezüglich des 19. Mai 2015 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Auskunftsanspruch ergebe sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus (dem jetzigen) Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG, weil die Polizei von der Auskunftspflicht gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG ausgenommen sei. Die begehrte Auskunft könne auch nicht über Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 66 Satz 1 PAG erreicht werden, weil es bereits an der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der begehrten Informationen fehle. Auch bei Herausgabe der gewünschten Daten wisse der Kläger nicht, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls um 12:01 Uhr gefahren habe. Selbst wenn man ein berechtigtes Interesse bejahte, ergäbe sich wegen der überwiegenden schutzwürdigen Belange der Betroffenen kein Anspruch auf Auskunft. Angesichts der vom Kläger bereits versuchten Maßnahmen bei gleichzeitiger Verweigerung jeglicher persönlichen Kontaktaufnahme durch die Polizei sei deren Ermessen jedenfalls nicht auf Null reduziert. Für den von der Klägerseite vorgetragenen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Norm. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
Der Kläger trägt vor, das Gericht habe den Begriff des rechtlichen Interesses im Sinn des Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG verkannt. Es liege auf der Hand, dass der Kläger die begehrten Informationen benötige, um einen Schockschaden gegen den Fahrer des Behördenfahrzeugs N- … … geltend zu machen. Offenkundig bestehe zwischen der Darstellung des Klägers zu einem Beinahe-Unfall um 12:01 Uhr und den Eintragungen im Fahrtenbuch des Fahrzeugs als Grundlage der Auskunft vom 14. Dezember 2016 ein Dissens, den die KPI E. bislang nicht befriedigend aufgeklärt habe. Die allgemeine Erfahrung zeige, dass Eintragungen in Fahrtenbüchern, auch in Polizeidienststellen, nicht immer der Wahrheit entsprächen. Das Verwaltungsgericht sei jedoch zum Nachteil des Klägers davon ausgegangen, dass die erteilte Auskunft bezüglich der Benutzungszeiten der Wahrheit entspreche. Es gebe keine Verpflichtung des Klägers, persönlich mit der Polizei Kontakt aufzunehmen bzw. sich einer Kontaktaufnahme durch die Polizei nicht zu widersetzen. Die einzige Möglichkeit für den Kläger, den Sachverhalt mit seinen Mitteln aufzuklären, bestehe darin, ihm die Benutzer des Pkw am 19. Mai 2015 namhaft zu machen. Für schutzwürdige Belange der Betroffenen gebe es keine Anhaltspunkte.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Auskunftserteilung im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2019 – 4 B 18.1515 – NJW 2020, 85 Rn. 25 m.w.N.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Hierbei kann dahinstehen, ob für den Anspruch auf Auskunftserteilung als Hilfs- bzw. Nebenanspruch eines etwaigen Amtshaftungs- oder sonstigen Schadenersatzanspruchs der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (verneinend BGH, U.v. 25.9.1980 – III ZR 74/78 – BGHZ 78, 274 = NJW 1981, 675 m.w.N. auch zur verwaltungsgerichtlichen Gegenauffassung). Denn im erstinstanzlichen Verfahren wurde die – lediglich vorprozessual thematisierte – Rechtswegfrage nicht problematisiert, so dass der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen hat. Das sonach in der Sache zu prüfende klägerische Begehren kann weder auf einen allgemeinen (dazu a) noch auf einen bereichsspezifischen (dazu b) und auch nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (dazu c) gestützt werden.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunft weder das – nur für Bundesbehörden geltende – Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 BayDSG in Betracht. Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayDSG sieht eine Bereichsausnahme für spezifische Gebiete öffentlicher Aufgabenerfüllung vor, bei denen der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass generell vorrangige öffentliche oder private Belange einer Auskunftsgewährung entgegenstehen (vgl. LT-Drs. 17/7537 S. 51 zu Art. 36 BayDSG a.F.; Schmieder in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.5.2020, Art. 39 BayDSG Rn. 34). Hierzu zählt gemäß Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 unter anderem die – von der Auskunftspflicht nach Abs. 1 generell ausgenommene – Polizei. In den Fallgruppen des Art. 39 Abs. 4 BayDSG bleibt die Abwägung zwischen Informationszugangsinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen den vorrangigen bereichsspezifischen Regelungen bzw. etwaigen nicht kodifizierten, unmittelbar verfassungsrechtlich verankerten Informationszugangsansprüchen vorbehalten (vgl. LT-Drs. 17/7537 S. 51 f.; Schmieder in Gersdorf/Paal, a.a.O., Art. 39 Rn. 38).
b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen besteht kein Anspruch auf Übermittlung der gewünschten Daten auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den begehrten Personalien der Polizeibeamten nicht um Daten handelt, die von den Vorschriften über die Datenverarbeitung nach dem III. Abschnitt des Polizeiaufgabengesetzes – und damit auch von der antragsgebundenen Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen nach Art. 59 Abs. 2 PAG – erfasst wären. Die Bestimmungen der Art. 30 bis 66 PAG (früher: Art. 30 bis 49 PAG) regeln die Eingriffsbefugnisse der Polizei beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Bürger; sie tragen in Form spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 100, 101 BV gegenüber der polizeilichen Datenerhebung und -übermittlung Rechnung (BayVerfGH, E.v. 19.10.1994 – Vf. 12-VII-92 u.a. – VerfGH n.F. 47, 241/255 f. = BayVBl 1995, 143). Die Vorschriften gelten somit für den polizeilichen Umgang mit personenbezogenen Daten der Betroffenen, die im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung nach Art. 2 PAG gewonnen worden sind (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 30 Rn. 1, 32). Keine Anwendung finden die Bestimmungen hingegen auf die hier in Rede stehenden persönlichen Daten von Polizeibediensteten. Diese unterliegen insbesondere nicht der Übermittlungsmöglichkeit an Private nach Art. 59 PAG, der als Ausnahmetatbestand ohnehin restriktiv auszulegen ist (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 59 PAG Rn. 2).
c) Schließlich greift auch der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach behördlichem Ermessen im Ergebnis nicht durch. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass – unabhängig von den kodifizierten Auskunftsrechten – ein Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren besteht, der aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus Treu und Glauben abgeleitet wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 38 m. zahlr. Nachw.). Die hierfür geltende Voraussetzung, dass der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft macht (BVerwG, U.v. 5.6.1984 – 5 C 73.82 – BVerwGE 69, 278/279; BayVGH, U.v. 17.2.1998 – 23 B 95.1954 – NVwZ 1999, 889/890), ist jedoch im Streitfall nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat – im Zusammenhang mit Art. 59 Abs. 2 PAG – die Glaubhaftmachung eines rechtlichen bzw. berechtigten Interesses an der begehrten Auskunft verneint, weil der Kläger auch bei Herausgabe der Informationen (Fahrzeugnutzung zwischen 9:40 Uhr und 11:00 Uhr sowie zwischen 13:45 Uhr und 15:00 Uhr) nicht wüsste, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls um 12:01 Uhr gefahren hat. Diese Erwägungen greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert an; insbesondere ist hierfür die Behauptung einer Fehlerhaftigkeit von Fahrtenbüchern entsprechend „allgemeiner Erfahrung“ nicht ausreichend.
Im Übrigen hat sich der Beklagte in seinen Schreiben vom 19. Oktober 2016, 14. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 inhaltlich mit dem Auskunftsbegehren befasst und dieses unter Hinweis auf die zeitliche Abfolge bei der Benutzung des Fahrzeugs nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei abgelehnt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist angesichts des mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Polizeibeamten, das auch Basisdaten wie Namen und Anschrift erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2019 – 2 C 32.18 – BVerwGE 166, 333 Rn. 15 f. m.w.N. zur Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete), von der Klägerseite nicht dargetan. Soweit der Kläger rügt, dass der zutage getretene Dissens hinsichtlich der Nutzungszeiten des Pkw vom Verwaltungsgericht nicht befriedigend aufgeklärt worden sei, hätte es ihm im erstinstanzlichen Verfahren oblegen, auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken bzw. gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung einen geeigneten Beweisantrag zu stellen. Dieses Versäumnis kann im Zulassungsverfahren, in dem überdies keine Aufklärungsrüge erhoben worden ist, nicht kompensiert werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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