Verwaltungsrecht

Auslegung des Tatbestandsmerkmals

Aktenzeichen  AN 2 K 21.00344

Datum:
12.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 27522
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Streitgegenständlich ist vorliegend das Begehren des Klägers, aus eigenem Recht einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend zu machen. Dagegen verfolgt er seine Interessen gerade nicht als Prozessstandschafter des Auszubildenden, verfolgt also keine Ansprüche des Auszubildenden (auf Ausbildungsförderung) in eigenem Namen.
a) In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger – hier ggf. der Kläger als Träger der Sozialhilfe – von dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger – hier ggf. dem Beklagten als Träger des Amts für Ausbildungsförderung – einen etwaigen Erstattungsanspruch aus eigenem Recht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Wege der Leistungsklage geltend machen kann. Darüber hinaus kann der nachrangig verpflichtete Sozialleistungsträger nach § 95 Satz 1 SGB XII auch als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden auftreten und (im eigenen Namen aus fremdem Recht) das Zugunstenverfahren gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X – ggf. nach vorherigem Ablehnungsbescheid – betreiben. Da für die dem Auszubildenden zugeflossenen sozial-staatlichen Leistungen die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt, kann in dem Zugunstenverfahren unter Aufhebung entgegenstehender Bewilligungsbescheide die Basis für ein nachfolgendes Erstattungsverfahren geschaffen werden. Hinsichtlich dieses Vorgehens ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage statthaft (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.5.2019 – 12 BV 14.236 – juris Rn. 59 f. m.w.N.).
b) Hier verfolgt der Kläger – zumindest nach Auslegung gemäß § 88 VwGO – allein den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. So hat der Kläger bereits mit der Klageschrift vom 18. Februar 2021 einen Antrag angekündigt, den Beklagten zu verpflichten, Internatskosten „zu erstatten“. Darüber hinaus ist in der Klagebegründung ausgeführt, es bestehe ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dagegen fehlen Ausführungen zu einer etwaigen Prozessstandschaft oder hinsichtlich des Zugunstenverfahrens. Schließlich hat der Kläger den angekündigten Antrag auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2021 ohne Änderungen gestellt. Ein kombinierter Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsantrag ist hingegen ausgeblieben.
2. Die allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Vornahmeklage ist zulässig. Insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, sofern – wie hier – ein Realakt in Gestalt einer Geldleistung begehrt wird (vgl. Heitsch in Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 9 Rn. 135). Auch ist der gestellte Antrag zu Ziff. 2 betreffend die begehrte Verzinsung nach Auslegung gemäß § 88 VwGO noch hinreichend bestimmt im Sinne eines vollstreckungsfähigen Inhalts (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 82 Rn. 25). Insoweit ergibt die Auslegung, dass allein Prozesszinsen verlangt werden. Dies geht zwar aus dem Antrag selbst nicht hervor, ergibt sich aber aus der Begründung des Antrags im Rahmen der Klageschrift. Diese nimmt ausdrücklich Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der – was die Frage von Zinsen angeht – allein der Anspruch auf Prozesszinsen im Fall öffentlich-rechtlicher Geldforderungen behandelt und bejaht wird (U.v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – NJW 2014, 1979 Rn. 22). Aufgrund dieser inhaltlichen Erläuterung des Klageantrags ist davon auszugehen, dass der Kläger hinreichend bestimmt entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt.
3. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch hinsichtlich für den Auszubildenden im Schuljahr 2017/2018 geleisteter Internatskosten zu, auch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Anspruchsvoraussetzung der gleichzeitigen Verpflichtung zweier Sozialleistungsträger gegenüber dem Auszubildenden.
a) § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt im Grundsatz, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Aus alldem wird als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs zunächst abgeleitet, dass der Leistungsempfänger bzw. Berechtigte zumindest gegenüber zwei Sozialleistungsträgern gleichzeitig anspruchsberechtigt sein muss, wobei die Rangfolge dieser Ansprüche materiell-rechtlich geregelt sein muss (vgl. Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 104 SGB X Rn. 9). Darüber hinaus muss der Anspruchsinhalt inhaltlich kongruent bzw. gleichartig sein. Auch wenn es keines einheitlichen Leistungsgrunds bedarf, müssen die Leistungszwecke identisch sein (Kater a.a.O. Rn. 21).
b) Danach scheitert der geltend gemachte Erstattungsanspruch hier jedenfalls an dem Erfordernis der gleichzeitigen bzw. gleichartigen Verpflichtung zweier Sozialleistungsträger. Zwar ist grundsätzlich auch der Beklagte als Träger des Amts für Ausbildungsförderung Sozialleistungsträger, da das Ausbildungsförderungsrecht nach dem BAföG gemäß § 68 Nr. 1 SGB I als ein besonderer Teil des Sozialrechts gilt. Auch ist der Anspruch auf Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich gegenüber dem Anspruch auf Ausbildungsförderung nachrangig. Allerdings besteht kein Anspruch des Auszubildenden gegenüber dem Beklagten auf Gewährung der mit dem Internatsbesuch verbundenen Unterbringungskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG – Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1982, BayRS IV S. 243, BayRS 2230-2-2-K) (aa) noch aus dem BAföG (bb) oder nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (cc).
aa) Dahinstehen kann, inwieweit dem Auszubildenden bereits in Klasse 9 dem Grunde nach gemäß dem BayAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht. Denn jedenfalls besteht (der Höhe nach) kein Anspruch auf Erstattung der klägerseits begehrten Internatskosten. So schließt Art. 5 BayAföG die entsprechende Anwendung von § 14a BAföG ausdrücklich aus. Entsprechend erfasst das BayAföG über den ausbildungsrechtlichen Grundbedarf hinaus jedenfalls keine Zusatzleistungen in Härtefällen, also auch keine Leistung von Internatskosten. Damit scheidet nach dem BayAföG jedenfalls ein gleichzeitiger Anspruch des Auszubildenden auf gleichartige bzw. zweckidentische Leistungen, wie sie der Kläger erbracht hat, aus. So erfolgten die hier in Frage stehenden Leistungen des Klägers mit dem Zweck, Internats- bzw. Unterbringungskosten zu übernehmen. Wie dargelegt besteht ein auf solche Leistungen gerichteter Anspruch nach dem BayAföG aber gerade nicht.
bb) Nach dem BAföG steht dem Auszubildenden bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, so dass insoweit überhaupt kein Leistungsanspruch besteht, auch nicht auf Internatskosten nach § 14a BAföG. Denn für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG einen Anspruch dem Grunde nach erst „ab Klasse 10“ vor. Hierunter ist ein relativer Ausbildungsstand zu verstehen, den der Kläger im streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 mit dem Besuch von Klasse 9 der … in … noch nicht erreicht hat. Entsprechend scheidet ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits dem Grund nach aus.
(1) Das Tatbestandsmerkmal „ab Klasse 10“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits dem Wortlaut nach im Sinne eines relativen Ausbildungsstands zu verstehen. Dieser kann, muss aber nicht mit dem Erreichen eines bestimmten Ausbildungsabschlusses oder der Beendigung der Vollzeitschulpflicht zusammenfallen. Für eine Auslegung im Sinne eines relativen Ausbildungsstands spricht, dass der Gesetzgeber und das Gesetz selbst mit der Formulierung „ab Klasse 10“ bereits sprachlich und begrifflich zum Ausdruck bringen, dass Auszubildende etwa der Klasse 9 noch nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung kommen sollen. Sprachlich ist mit der Formulierung auch ausgeschlossen, dass Auszubildende in niedrigeren Klassen deswegen Ausbildungsförderung beanspruchen könnten, weil sie eine vorangegangene Klasse (mehrfach) wiederholt haben – sei dies auf freiwilliger Basis oder schulrechtlich verpflichtend – und deswegen etwa die 9. Klasse bereits im zehnten Schulbesuchsjahr sind. Dass mit Klasse 10 ein Ausbildungsstand gemeint ist, zeigt sich umgekehrt auch daran, dass bereits nach dem Wortlaut solche Schüler in Klasse 10 ausbildungsrechtlich gefördert werden können, die zuvor eine Klasse übersprungen haben, für die also die Klasse 10 (erst) das neunte Schulbesuchsjahr darstellt. Danach verbietet sich eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG dahingehend, Klasse 10 lediglich zeitlich als das 10. Schulbesuchsjahr zu verstehen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass sich der mit der Klasse 10 verknüpfte Ausbildungsstand lediglich relativ nach der jeweils gewählten Schulart bestimmen lässt. So wird der Ausbildungsstand unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob Schüler die 9. Klasse der Mittelschule, der Realschule oder des Gymnasiums erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Für ein inhaltliches Verständnis der Klasse 10 im Sinne eines Ausbildungsstands sprechen zudem Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsrechts. So ist die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 9 Abs. 1 BAföG an die jeweilige Eignung des Auszubildenden für die geförderte Ausbildung geknüpft. Besondere Ausprägungen dieses Grundsatzes finden sich für den Hochschulbereich in § 48 BAföG. Würde Klasse 10 im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG dagegen lediglich zeitlich im Sinne der Klasse verstanden, die im zehnten Schulbesuchsjahr besucht wird, widerspräche dies dem Eignungsprinzip. Denn die Eignung für das Erreichen eines schulischen Ausbildungsziels lässt sich nicht allein durch Zeitablauf belegen. Unter Eignungsgesichtspunkten ist vielmehr entscheidend, dass durchlaufene Schuljahre erfolgreich abgeschlossen werden.
(3) Auch eine historische Betrachtung spricht überwiegend dafür, Klasse 10 im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Ausbildungsstand zu verstehen. So hat der Deutsche Bundestag schon 1975 hinsichtlich der in dem damaligen Gesetzentwurf für ein Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung vorgeschlagenen Förderung ab Klasse 10 (vgl. § 10 Abs. 1 BAföG a.F.) ausgeführt, der Beginn der Förderungsmöglichkeit werde nicht an ein Lebensalter geknüpft, sondern setze die Aufnahme der Ausbildung, zumindest aber den Besuch der Klasse 10 als untere Grenze voraus. Nach den Schulgesetzen der Länder falle diese Grenze im Allgemeinen zusammen mit der Beendigung der Vollzeitschulpflicht (so zum Ganzen BT-Drucksache VI/1975 S. 25 f.). Dagegen hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf im Grundsatz eine Förderung bereits ab der Klasse 5 vorgesehen und hierzu erklärt, es sei nicht ersichtlich, warum Berufsfachschüler unter der Klasse 10 überhaupt keine Leistungen und Schüler der Klassen 5 bis 9 der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen nur Leistungen bei auswärtiger Unterbringung erhalten sollten. Chancengleichheit sei nur dann annähernd zu gewährleisten, wenn sämtliche durch den Besuch der weiterführenden Schulen entstehenden Mehraufwendungen ersetzt werden könnten (so die Stellungnahme des Bundesrats, abgedruckt in BT-Drucksache VI/1975, S. 46). Gesetz geworden ist schließlich eine Förderung grundsätzlich ab Klasse 10, jedoch – wie bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen – mit einer Übergangsregelung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a. F., wonach bis zu einer Bestimmung durch gesondertes Gesetz Ausbildungsförderung für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11 geleistet wird. Erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz von 1983 wurde die Übergangsregelung sinngemäß dahingehend modifiziert, dass Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen und Berufsfachschulen (bereits) ab Klasse 10 in den Genuss von Ausbildungsförderung kommen konnten (vgl. BT-Drucksache 9/2074, S. 33; Schmidt, Bundesausbildungsförderung von den Anfängen bis 2007, Wirtschaft und Statistik 2009, 157, 160). Danach spricht alles dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Klasse 10 jedenfalls auf inhaltliche Erwägungen – damals die Beendigung der Vollzeitschulpflicht – zurückgeht, also nicht im Sinne eines bloßen Zeitablaufs gemeint war. Der Bundesrat mag zwar die Auffassung vertreten haben, die vorgesehene Ausbildungsförderung im Schulbereich sei nicht ausreichend. Einwände gegen die inhaltliche Begründung als solche hat er indes nicht erhoben.
(4) Der hier vertretenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sowie dem Ergebnis, dass der Auszubildende hier in Klasse 9 Ausbildungsförderung (noch) nicht beanspruchen kann, stehen weder der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entgegen. Dies gilt auch dann, sollte hier zur Rechtfertigung etwaiger Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen der Prüfungsmaßstab einer strengen Verhältnismäßigkeitskontrolle erforderlich sein (vgl. zur Prüfungsdichte Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 47. Edition Stand 15.5.2021, Art. 3 Rn. 28 f.).
(a) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, sofern der Kläger mit Mitschülern verglichen wird, die die Klasse 1 A nicht durchlaufen haben, während dies für den Kläger nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. a BayEUG (a.F.) im Förderschwerpunkt Hören und Sehen verpflichtend war.
(aa) Bezogen auf das Differenzierungskriterium des verpflichtenden Besuchs der Klasse 1 A liegt eine Ungleichbehandlung vor. Während der Kläger nach neun verpflichtend durchlaufenen Klassen – darunter die Klasse 1 A – nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung kommt, erfüllen andere Schüler, welche die Klasse 1 A nicht (verpflichtend) besuchen mussten, bereits nach neun verpflichtend absolvierten Schulbesuchsjahren die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Diese Ungleichbehandlung verfolgt den legitimen Zweck, Ausbildungsförderung nicht allgemein für den Schulbesuch nach neun verpflichtend durchlaufenen Schuljahren zu gewähren, sondern erst dann, sobald ein bestimmter, relativer Ausbildungsstand erreicht ist. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Ungleichbehandlung nicht nur geeignet und erforderlich. Vielmehr ist sie zur Zweckerreichung logisch zwingend und aus diesem Grund auch angemessen. Denn würden Schüler derselben Jahrgangsstufe einer Schulart Ausbildungsförderung erhalten, ggf. je nachdem, ob sie die Klasse 1 A verpflichtend durchlaufen haben, würde dies der Aufgabe des verfolgten Zwecks gleichkommen, Ausbildungsförderung erst ab einem bestimmten, relativen Ausbildungsstand zu gewähren. So besitzen Schüler derselben Jahrgangsstufe zu Beginn eines jeden Schuljahrs zwingend denselben (Mindest-)Ausbildungsstand, da sie aufgrund erfolgreichen Abschlusses des vorangegangenen Schuljahrs in das neue Schuljahr vorgerückt sind. Gemessen an dem hier verfolgten Zweck, die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit dem Erreichen eines relativen Ausbildungsstands zu verknüpfen, scheidet danach eine unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern derselben Jahrgangsstufe aus (so im Ergebnis auch Ziff. 2.1.23 BAföGVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 1991 in der Fassung vom 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert durch Art. 1 BAföGÄndVwV 2013 vom 29.10.2013, GMBl S. 1094).
Diesem Ergebnis und der Zielrichtung, Ausbildungsförderung von einem (relativen) Ausbildungsstand abhängig zu machen, steht auch nicht das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entgegen. So liegt im Ausgangspunkt jedenfalls keine unmittelbare Diskriminierung vor, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung lediglich an den Ausbildungsstand anknüpft, nicht aber nach dem Merkmal einer Behinderung differenziert. Entsprechend sind in Klasse 9 auch solche Schüler von Ausbildungsförderung ausgeschlossen, die keinem sonderpädagogischen Förderbedarf unterfallen, sondern ggf. aus sonst unverschuldeten Gründen verpflichtend eine Klasse wiederholen mussten. Allenfalls kann hier an eine mittelbare Diskriminierung dahingehend gedacht werden, dass Schüler im Förderschwerpunkt Sehen und Hören aufgrund des verpflichtenden Besuchs der Klasse 1 A typischerweise und besonders von der ausbleibenden Förderung auch nach neun verpflichtend absolvierten Schuljahren betroffen sind. In diesem Zusammenhang ist bereits nicht unumstritten, ob so verstandene mittelbare Diskriminierungen überhaupt von dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erfasst sind (vgl. zum Streitstand unter Darstellung der Rechtsprechung des BVerfG Baer/Markard in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 429; Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 47. Edition Stand: 15.5.2021, Art. 3 Rn. 235). Aber auch sofern mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass mittelbare Diskriminierungen in den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fallen (BVerwG U.v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 – NVwZ 2016, 541 Rn. 26; BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 Rn. 55, 110 – kritisch dazu Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 47. Edition Stand 15.5.2021, Art. 3 GG Rn. 235), folgt hieraus grundsätzlich kein subjektiver Gleichbehandlungsanspruch. In diesen Fällen haben Normgeber und Verwaltung vielmehr im Rahmen eines Einschätzungsspielraums unter Abwägung der Belange des Grundrechtsträgers sowie schutzwürdiger gegenläufiger Gesichtspunkte zu entscheiden, wie sie dem ebenfalls aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Förderungsgebot Rechnung tragen (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 – NVwZ 2016, 541 Rn. 27; ähnlich Langenfeld in Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2021, Art. 3 Abs. 3 GG Rn. 121, der in Fällen wie dem vorliegenden mangels einer auch nur indirekten Differenzierung keine mittelbare Diskriminierung sieht und unmittelbar die Frage des Förderungsgebots betroffen sieht). Dem Förderungsgebot ist der Bundesgesetzgeber aber zweifellos nachgekommen. Denn wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt, ist die Teilhabe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an schulischen Ausbildungsmöglichkeiten, die ihren Begabungen und Talenten entsprechen, rechtlich ab der ersten Klasse gewährleistet. So besitzen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf ab der ersten Klasse einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, nach altem Recht aus § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV bzw. nach neuem Recht aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, wobei ggf. auch Internatskosten zu übernehmen sind (Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB IX, 7. Aufl. 2020, § 112 Rn. 16 m.w.N.).
(bb) Bezogen auf das Differenzierungskriterium der Klassenzugehörigkeit liegt im Rahmen des Vergleichs des Klägers mit Mitschülern, die die Klasse 1 A nicht durchlaufen haben, bereits keine Ungleichbehandlung vor. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG – wie dargelegt – nicht an die Anzahl der freiwillig oder verpflichtend durchlaufenen Schuljahre anknüpft, sondern an einen relativen Ausbildungsstand, der mit Klasse 10 bezeichnet ist. Entsprechend erfüllen entweder alle Schüler oder kein Schüler einer Klasse die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Insoweit ist also weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ersichtlich. Vielmehr liegt eine – ebenfalls zu rechtfertigende (vgl. etwa Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 47. Edition Stand 15.5.2021, Art. 3 Rn. 16) – Gleichbehandlung vor. Insoweit wird, wie bereits dargestellt, in verhältnismäßiger Art und Weise das legitime Ziel verfolgt, die Bewilligung von Ausbildungsförderung von einem (relativen) Ausbildungsstand abhängig zu machen.
(b) Genauso wenig liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Benachteiligungsverbot vor, sofern die Gruppe von Schülern in den Blick genommen wird, die im Förderschwerpunkt Sehen und Hören alle die Klasse 1 A verpflichtend durchlaufen haben.
(aa) Innerhalb dieser Gruppe besteht zumindest auf Grundlage der Praxis der bayerischen Ämter für Ausbildungsförderung eine Ungleichbehandlung zwischen Schülern, die nach dem Grundschulbesuch in einem Förderzentrum (mit dem Förderschwerpunkt Sehen und Hören) dort verbleiben und in der Folge die Mittelschule besuchen, und solchen Schülern wie dem Kläger, die nach der Grundschule im Förderzentrum auf eine Realschule oder auf ein Gymnasium außerhalb des Förderzentrums wechseln (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG), wo (mindestens) der reguläre Lehrplan für Realschulen bzw. Gymnasien unterrichtet wird. Während letztere Schülergruppe in der Klasse 9 (noch) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung besitzt, besteht hinsichtlich Schülern der zuerst genannten Gruppe (die in dem Förderzentrum verbleiben) bei den bayerischen Ämtern für Ausbildungsförderung die Praxis, dass Ausbildungsförderung (unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 1a BAföG) bereits ab Klasse 9 geleistet wird. Begründet wird dies damit, solche Schüler hätten aufgrund des nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1a BayEUG verpflichtenden Besuchs der der Klasse 1 A nach dem Lehrplan mit Erreichen der Klasse 9 bereits neun Schuljahre erfolgreich zurückgelegt, so dass sie faktisch die Klasse 10 besuchten (so zum Ganzen Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst an die Ämter für Ausbildungsförderung vom 5.8.2014, Az. X.5-M5221.0-8b/15190, Bl. 31 der Behördenakte). Dagegen wird nach der Praxis der bayerischen Ämter für Ausbildungsförderung für Schüler außerhalb des Förderzentrums vor Erreichen von Klasse 10 keine Ausbildungsförderung bewilligt (vgl. Mitteilung Bl. 33 der Behördenakte).
Danach mag in der praktischen Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG eine Ungleichbehandlung bestehen. Allerdings ist schon fraglich, ob die bewilligende Praxis mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG vereinbar ist. Würde es sich um eine rechtswidrige Praxis handeln, läge rechtlich schon keine Ungleichbehandlung vor. Gegen die bewilligende Praxis spräche, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch für Schüler der Mittelschule im Förderzentrum mit dem Schwerpunkt Sehen und Hören in Klasse 9 (noch) keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung vorsehen könnte. Denn auch diese Schüler haben den relativen Ausbildungsstandard der Klasse 10 einer Mittelschule noch nicht erreicht.
Die Frage kann hier jedoch offen bleiben. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, wie die bewilligende Praxis zu beurteilen ist, sofern im Einzelfall auf der Mittelschule des Förderzentrums etwa aufgrund der Schwere der Behinderungen der Lehrplan einer Mittelschule im Allgemeinen nicht eingehalten werden kann. Denn für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 GG auch dann nicht verletzt wären, sofern von einer rechtlich zutreffenden Praxis der bayerischen Ämter für Ausbildungsförderung ausgegangen wird. In dieser Konstellation ist das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schon nicht tangiert. Denn beide Vergleichsgruppen – Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Förderzentrum verbleiben, und solche Schüler, die das Förderzentrum verlassen – bedürfen sonderpädagogischer Förderung, so dass hier weder unmittelbar noch mittelbar nach dem Merkmal einer Behinderung differenziert wird. Unterscheidungsmerkmal ist allein der (weitere) Schulbesuch innerhalb bzw. außerhalb eines Förderzentrums. Naheliegender Zweck dieser Differenzierung dürfte die förderungsrechtliche Gleichstellung aller Schüler – ob mit oder ohne sonderpädagogischem Förderbedarf – sein, die außerhalb des Förderzentrums eine Schule besuchen. Bei diesem Gleichstellungsziel handelt es um einen legitimen Zweck. Des Weiteren ist das Differenzierungskriterium auch geeignet und erforderlich, den verfolgten Zweck zu erreichen. Auch mit Blick auf die Angemessenheit der Differenzierung bestehen im Ergebnis, nach Abwägung der betroffenen Interessen keine Bedenken. So sprechen einerseits der Gesichtspunkt der Akzeptanz der Rechtslage sowie des Rechtsfriedens dafür, Schüler einer Klasse – sei dies im Förderzentrum oder außerhalb des Förderzentrums – förderungsrechtlich gleich zu behandeln. Dies gilt umso mehr, als Schüler einer Klasse – wie ausgeführt – grundsätzlich denselben Ausbildungsstand besitzen und das BAföG dem Eignungsprinzip folgt. Andererseits kann die angemessene Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht davon abhängen, ob diese eine Mittelschule im Förderzentrum oder aber einen anderen Schulzweig, also etwa eine Realschule oder ein Gymnasium außerhalb des Förderzentrums besuchen. Denn sonst hinge die finanzielle Förderung bereits in Klasse 9 bzw. erst in Klasse 10 davon ab, welche Eignung, Begabung und Talente betroffene Schüler besitzen. Indes erfolgt eine solche Differenzierung nach Eignung gerade nicht. So ist bereits ausgeführt, dass Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf ab der ersten Klasse Anspruch auf Eingliederungshilfe bis hin zu Internatskosten besitzen.
(bb) Sofern unterstellt wird, dass die bewilligende Praxis der bayerischen Ämter für Ausbildungsförderung auf Grundlage des entsprechenden Verständnisses von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG rechtlich zutreffend ist, also im Förderzentrum des Förderschwerpunkts Sehen und Hören bereits ab Klasse 9 Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, könnte hiermit auch eine besondere – ausbildungsrechtliche – Förderung solcher Schüler verbunden sein, die auf der Mittelschule im Förderzentrum verbleiben. Darin könnte eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zulässige Privilegierungen dieser Schüler liegen. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sieht gerade kein Bevorzugungsverbot vor, sondern enthält vielmehr ein Förderungsgebot im Rahmen eines staatlichen Beurteilungsspielraums (Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 47. Edition Stand 15.5.2021, Art. 3 Rn. 237). Danach dürfte ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG dahingehend nicht zu beanstanden sein, Schüler in Mittelschulen der Förderzentren ausbildungsrechtlich besonders zu fördern. Denn zumindest typischerweise bzw. statistisch betrachtet dürften Schüler der Mittelschule in Förderzentren im Vergleich zu Schülern, die aus dem Förderzentrum auf Realschulen oder Gymnasien außerhalb des Förderzentrums wechseln, einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen.
cc) Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung lässt sich hier auch nicht nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Soweit die Praxis der bayerischen Ämter für Ausbildungsförderung, im Bereich der Förderzentren bereits ab Klasse 9 Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren, rechtswidrig sein sollte, verbietet sich bereits aus diesem Grund eine Erweiterung der (rechtswidrigen) Praxis unter Rückgriff auf die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 119). Im Übrigen setzt eine wirksame Selbstbindung der Verwaltung Handlungsspielräume der Verwaltung etwa hinsichtlich Ermessen oder eines Beurteilungsspielraum voraus (Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung, JuS 2019, 536, 537). Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „ab Klasse 10“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist aber weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbares Tatbestandsmerkmal. Mangels Handlungsspielraums stellt sich das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst an die Ämter für Ausbildungsförderung vom 5.8.2014 (Az. X.5-M5221.0-8b/15190) als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, orientiert an dem Bedürfnis einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Solche norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften entfalten aber nach allgemeiner Ansicht auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung keine Außenwirkung. Im Unterschied zu Ermessen- bzw. Beurteilungsspielräumen ist die Gesetzesauslegung allein den Gerichten übertragen (vgl. so zum Ganzen Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 183 f.).
dd) Nach alldem stand hier dem Auszubildenden gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Leistung von Internatskosten zu, so dass ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X mangels gleichzeitiger Ansprüche zweier Sozialleistungsträger (auf Leistung von Internatskosten) ausscheidet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei, da eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern – dem Kläger als Träger der Sozialhilfe und dem Beklagten als Träger des Amts für Ausbildungsförderung – vorliegt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
4. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundlegende Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ab der 10. Klasse“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG noch nicht geklärt (vgl. Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 49. Edition Stand 1.1.2021, § 124 Rn. 53).


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