Verwaltungsrecht

Ausweisung eine türkischen Staatsangehörigen nach strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Sexualdelikts

Aktenzeichen  10 ZB 15.399

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101013
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4
AufenthG § 53
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen bei der Berufung auf eine fehlerhafte gerichtliche Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO durch unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung nur dann, wenn aufgezeigt wird, dass die richterlichen Überzeugungsbildung deshalb mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (stRspr vgl. VGH München BeckRS 2016, 44347). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kann dann angenommen werden, wenn bei einem ausgewiesenen Ausländer trotz nachgewiesener Therapiebemühungen die Sexualdelinquenz bisher nicht erfolgreich therapiert worden ist, die Erfolgsaussichten einer solchen Therapie zudem gering erscheinen, da der Betroffene seine Sexualstraftat nach wie vor bestreitet, und eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Betroffenen, die sich durch seinen ganzen bisherigen Aufenthalt mit zahlreichen Gewaltstraftaten zieht, therapeutisch bisher ebenfalls nicht aufgearbeitet worden ist. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Due Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn die deutsche Tochter des Betroffenen trotz einer starken emotionalen Bindung für ihre weitere Entwicklung auf den Kontakt mit ihrem Vater nicht zwingend angewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Tochter bei der Schwester des Betroffenen untergebracht ist, ein stabiles und fürsorgliches Umfeld besitzt und mit der derzeitigen Situation der haftbedingten Trennung im Alltag gut zurechtkommt, ferner, wenn sich die Kontakte in den nächsten Jahren haftbedingt auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränken werden und nach der Haftentlassung angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten auch über das Internet oder Besuche in der Türkei aufrechterhalten werden können. (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 6 K 14.1293 2015-01-07 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids des Beklagten vom 1. August 2014 weiterverfolgt, ist unbegründet. Weder ergeben sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist die Berufung wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1.1. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sieht der Kläger vor allem darin begründet, dass das den Ausweisungsanlass bildende rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts U. vom 15. November 2012, mit dem er wegen besonders schwerer Vergewaltigung (seiner früheren Lebensgefährtin B. S.) in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung (an einer weiteren Person) und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, in wesentlichen Teilen auf einer Falschaussage seiner früheren Lebensgefährtin B. S. beruhe und deshalb in einem – allerdings bisher noch nicht eingeleiteten – Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden müsse. Die frühere Lebensgefährtin habe bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass sie im Strafverfahren falsch ausgesagt habe und der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger seinerzeit ohne Verwendung eines Messers und ohne Gewalt einvernehmlich vor sich gegangen sei. Dies habe sie bei zwei Besprechungen auch gegenüber dem Klägerbevollmächtigten bestätigt. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 1. August 2014 und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruhten wesentlich auf der zu Unrecht erfolgten strafrechtlichen Verurteilung. Das Verwaltungsgericht habe ungeachtet der nunmehrigen Aussage, dass keine Vergewaltigung vorgelegen habe, keine Zweifel an der Richtigkeit des Strafurteils geäußert und sich sogar zu der Behauptung verstiegen, dass die frühere Lebensgefährtin für ihre jetzige Aussage von der Familie des Klägers Geld erhalten oder versprochen bekommen habe bzw. von der Familie unter Druck gesetzt worden sei. Dies sei aber nicht der Fall.
Damit hat der Kläger jedoch keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Aus seinen Darlegungen ergeben sich insbesondere keine entscheidungserheblichen Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der strafgerichtlichen Beweisaufnahme mit weiteren Zeugenaussagen, einem rechtsmedizinischen Gutachten sowie den Feststellungen verschiedener Sachverständiger und nach eingehender Würdigung der nunmehrigen Zeugenaussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger sei damals einvernehmlich gewesen und sie habe vor dem Strafgericht diesbezüglich falsch ausgesagt, die Überzeugung gewonnen, dass der vom Landgericht U. festgestellte Sachverhalt und die darauf beruhende strafrechtliche Verurteilung des Klägers richtig seien. Es hat die jetzige Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin als nicht glaubhaft bewertet, weil das von ihr nunmehr geschilderte Geschehen mit den übrigen Feststellungen im Rahmen der strafgerichtlichen Beweisaufnahme und insbesondere den Feststellungen der Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen sei. Nicht glaubhaft sei insbesondere auch, dass die Zeugin nach ihren jetzigen Angaben nur aus Angst vor dem damaligen neuen Freund, der selbst Geschädigter der abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung durch den Kläger gewesen sei, eine Vergewaltigung geschildert habe. Der gesamte diesbezügliche Vortrag der Zeugin sei schon vom tatsächlichen Ablauf nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin nachweislich bereits in einem früheren Strafverfahren gegen den Kläger wegen eines Betäubungsmitteldelikts durch ihre Falschaussage einen Freispruch erwirkt. Auch wenn die Hintergründe ihrer nunmehr geänderten Aussage letztlich nicht hätten geklärt werden können, sei – unter Berücksichtigung bereits im Zuge des Strafverfahrens erfolgter diesbezüglicher Gespräche – nicht auszuschließen, dass sie für ihr jetziges Aussageverhalten von der Familie des Klägers Geld erhalten bzw. versprochen bekommen habe oder dass sie entsprechend unter Druck gesetzt worden sei.
Soweit sich das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren auf diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 8; B. v. 10.2.2016 – 10 ZB 14.2577 – juris Rn. 6; B. v. 9.10.2013 – 10 ZB 13.1725 – juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Bbg, B. v. 17.5.2016 – OVG 11 N 36.15 – juris Rn. 8; NdsOVG, B. v. 17.5.2016 – 8 LA 40/16 – juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m. w. N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 13). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung vorliegen, zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht auf. Insbesondere setzt er sich nicht in der erforderlichen substantiierten Weise mit der ausführlichen und überzeugenden Würdigung des nunmehrigen Aussageverhaltens der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers vor dem Hintergrund einer Vielzahl weiterer Beweismittel auseinander. Die lapidare Behauptung, die Verurteilung des Klägers habe nur an der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin gelegen, die weiteren Beweismittel seien sämtlich sekundär, reicht dafür jedenfalls nicht.
1.2. Nicht durchgreifend ist auch der pauschale Einwand, die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose, erneute schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger wären sehr wahrscheinlich, seien durch nichts belegbar oder belegt. Der Kläger habe sich in der Haft den ihm angebotenen und ermöglichten Therapien unterzogen und eine entsprechende Würdigung dieser Bemühungen verdient. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei überdies schon deshalb in einem völlig anderen Licht zu sehen, weil – wie bereits ausgeführt – das Strafurteil des Landgerichts U. in einem Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden müsse. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis einer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden, erneuten schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit (d. h. gegenwärtigen, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; s. § 53 Abs. 3 AufenthG) durch den Kläger gelangt, weil trotz nachgewiesener Therapiebemühungen die Sexualdelinquenz bisher noch nicht erfolgreich therapiert worden sei, die Erfolgsaussichten einer solchen Therapie zudem gering seien, da der Kläger seine Sexualstraftat nach wie vor bestreite, und vor allem die erhebliche Gewaltbereitschaft des Klägers, die sich durch sein ganzes bisheriges Leben mit zahlreichen Gewaltstraftaten ziehe, therapeutisch bisher nicht aufgearbeitet worden sei. Zudem ist der Kläger, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, bereits mehrfacher Bewährungsversager mit hoher Rückfallgeschwindigkeit.
1.3. Ebenso wenig vermag der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen (s. nunmehr § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Der Kläger macht insoweit geltend, die Aufenthaltsbeendigung würde einen schwerwiegenden Eingriff in die besonders schützenswerte Beziehung zu seiner am 1. August 2009 geborenen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und für die er das Sorgerecht zusammen mit seiner früheren Lebensgefährtin ausübe, bedeuten. Seine Tochter, zu der er eine äußerst enge und intensive Beziehung pflege, sei zwingend auf ihren Vater angewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er in Deutschland fest verwurzelt, habe keine Beziehungen mehr in die Türkei und könne mit der Heimat seiner Eltern auch nichts anfangen. Demgegenüber könne die angebliche Wiederholungsgefahr nicht ernsthaft belegt werden.
Das Erstgericht hat aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die streitbefangene Ausweisung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig ist. Es hat die enge familiäre Beziehung des Klägers zu seiner Tochter eingehend gewürdigt und gleichwohl festgestellt, dass trotz der starken emotionalen Bindung und engen Beziehung zwischen Vater und Tochter letztere für ihre weitere Entwicklung nicht zwingend auf ihren Vater angewiesen sei. Es hat dieses Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig damit begründet, dass die Tochter des Klägers, die seit 1. Juni 2014 dauerhaft bei dessen Schwester untergebracht sei, ein stabiles und fürsorgliches Umfeld habe und auch nach den Schilderungen des Klägers mit der derzeitigen Situation (der haftbedingten Trennung) im Alltag gut zurechtkomme. Weiter hat es zutreffend berücksichtigt, dass die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter ohnehin in den nächsten Jahren haftbedingt auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränkt sei und solche Kontakte angesichts der Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet und möglicher Besuche der Schwester des Klägers zusammen mit der Tochter (und weiteren Familienangehörigen) in der Türkei (u. a. bei dem dort noch lebenden Onkel des Klägers) – wenn auch unter schwierigeren Umständen – aufrechterhalten werden könnten. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die Situation des Klägers als „faktischer Inländer“, der aber in der Türkei noch familiäre Anknüpfungspunkte besitze und die türkische Sprache beherrsche, bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigt.
Angesichts der erheblichen Gefahr weiterer schwerwiegender, vor allem auch gegen die körperliche Unversehrtheit sowie sexuelle Selbstbestimmung und damit besonders bedeutsame Schutzgüter (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gerichteter Straftaten durch den Kläger ist das Verwaltungsgericht bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (s. § 53 Abs. 1 AufenthG).
2. Der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d. h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m. w. N.). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Berufung hier nicht in Betracht, weil in der Zulassungsbegründung ungeachtet der weiteren Voraussetzungen schon keine solche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert wird. Letztlich wird vom Kläger auch insoweit lediglich die nach seiner Auffassung falsche Beweiswürdigung und fehlerhafte Abwägung des Erstgerichts gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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