Verwaltungsrecht

Ausweisung eines als Drogentäter verurteilten türkischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  10 ZB 16.1499

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50732
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53
GG Art. 6
EMRK Art. 8
VwGO § 88, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 S. 4

 

Leitsatz

1. Die Möglichkeit eines wegen Drogendelikten verurteilten Ausländers, nach der Haftentlassung eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, beseitigt die konkrete Gefahr, dass er wieder im illegalen Drogenhandel tätig werden wird, um seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen (Unterhaltsleistungen, Schuldentilgung) leichter erfüllen zu können, nicht. Aus welchen Gründen er in der Justizvollzugsanstalt mögliche berufliche Weiterbildungsangebote nicht wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte, besitzt für die negative Gefahrenprognose keine Relevanz, da (im Ergebnis erfolglos gebliebene) bloße „Bemühungen“ zur Widerlegung nicht ausreichen. (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Offenbart ein straffälliger Ausländer die Vaterschaft eines deutschen Kindes erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und wird ein weiteres deutsches Kind von ihm erst unmittelbar vor Antritt der Strafhaft geboren, lässt sich allein aus diesen Umständen die Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung nach Art. 8 EMRK nicht ableiten. Der Hinweis auf einen mit dem Kindeswohl korrespondierenden „einklagbaren Anspruch auf Kontakt“ mit dem Ziel der „Herstellung der persönlichen Verbundenheit“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Hat ein straffälliger Ausländer in der Haft mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen und beabsichtigt seine Ehefrau nunmehr die Scheidung, besitzt die Ehe für die verfügte Ausweisung keine Relevanz. Demgegenüber kommt dem bloßen Hinweis, die tatsächliche Durchführung der Ehescheidung sei nach wie vor „ungewiss“, keine rechtliche Bedeutung zu (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Ein genereller Ausschluss von beruflichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen kann allein nicht die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung wirtschaftlich nicht integrierten Ausländers begründen. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, ob er, (auch) nach seiner Haftentlassung im Bundesgebiet große Schwierigkeiten haben wird, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten. (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

24 K 15.4577 2016-04-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. September 2015 weiter, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet wurde; für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus wurde die Abschiebung unter Fristsetzung angedroht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München reduzierte die Beklagte unter Ausübung von Ermessen die zunächst auf acht Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre auf sechseinhalb Jahre.
Der am 24. März 1987 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist im Bundesgebiet aufgewachsen, hat den einfachen Hauptschulabschluss erlangt und keine Ausbildung abgeschlossen. Anlass für seine Ausweisung war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben in zwei Fällen und weiterer Betäubungsmitteldelikte sowie wegen falscher uneidlicher Aussage. Der Kläger war dabei als Mittäter an der Beschaffung von Marihuana in einer Menge von 3 kg bzw. 1 kg aus den Niederlanden beteiligt; einen Abnehmer hat er mit Gewalt zur Zahlung seiner Drogenschuld angehalten. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen handelte er spätestens seit Mitte 2011 mit Betäubungsmitteln, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum wie auch den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken. Der Kläger ist Vater zweier deutscher Kinder, geboren am 2. April und 7. Juli 2012, für die die jeweilige Mutter das Sorgerecht hat. In der Haft hat er am 5. September 2013 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die inzwischen die Scheidung der Ehe beantragt hat.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die nach § 88 VwGO gebotene Auslegung des Zulassungsvorbringens ergibt, dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, das Erstgericht habe in sach- und rechtsfehlerhafter Weise eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger angenommen und das Ausweisungsinteresse fehlerhaft mit dem Bleibeinteresse abgewogen. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr, weil ein Teil der von ihm begangenen Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz einer Schreckschusspistole) noch in jugendlichem Alter begangen worden seien und damit als jugendtypisch eingeordnet werden müssten, ohne dass hieraus ein Maßstab für die kriminelle Energie gewonnen werden könne. Außerdem habe der Kläger noch kleinere Vermögensdelikte (Diebstahl, Hehlerei) begangen, womit aber die Aussage im angefochtenen Urteil, seine Verfehlungen vor der anlassgebenden Verurteilung wiesen eine große Bandbreite auf, nicht zutreffe. Des Weiteren sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich dem Drogenhandel als Einnahmequelle in Zeiten einer ungünstigen Erwerbslage zugewandt, als nicht belegt. Er sei vielmehr durch den Haupttäter mit dem Hinweis auf vermeintlich leicht verdientes Geld zum Drogenhandel „verführt“ worden. Der Kläger habe mehrere Bescheinigungen über Arbeitsplatzangebote vorgelegt, die auch für den noch unbestimmten Termin der Haftentlassung Geltung hätten, so dass dann von einem gesicherten Einkommen auszugehen sei. In der Haft habe sich der Kläger stets um die Teilnahme an beruflichen und schulischen Weiterbildungsmaßnahmen bemüht, was vom Erstgericht völlig verkannt worden sei; soweit ihm diese internen Möglichkeiten einer Weiterbildung seitens der Justizvollzugsanstalt versagt worden seien, könne dieser Umstand angesichts der positiv zu bewertenden Bemühungen des Klägers nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, von ihm gehe in Zukunft nach wie vor die Gefahr neuerlicher Straftaten aus, die denjenigen vergleichbar sind, die der Verurteilung vom 9. April 2013 zugrunde lagen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf die Prognoseentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine grundlegende persönliche Wandlung des Klägers im Sinne einer Abkehr von seiner kriminellen Vergangenheit zu erkennen seien, und hat (lediglich) in diesem Zusammenhang auch auf die bereits in jugendlichem Alter begangenen Straftaten sowie darauf verwiesen, dass der Kläger in seinem bisherigen Leben noch niemals über einen längeren Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer abhängigen Beschäftigung finanziert habe. Dass der Kläger nach Haftentlassung durchaus eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, stellt auch das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der bescheinigten Arbeitsplatzangebote nicht in Abrede; gleichwohl ist die konkrete Gefahr, dass er doch wieder im illegalen Drogenhandel tätig werden wird, auch um seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen (Unterhaltsleistungen, Schuldentilgung) leichter erfüllen zu können, nicht von der Hand zu weisen. Daher spielt letztlich auch keine Rolle, aus welchen Gründen er die in der Justizvollzugsanstalt möglichen beruflichen Weiterbildungsangebote nicht wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte, denn die für ihn negative Gefahrenprognose kann nicht durch (im Ergebnis erfolglos gebliebene) bloße „Bemühungen“ widerlegt werden. Im Übrigen spricht der Vortrag, der Kläger sei erst durch einen Dritten zum Drogenhandel „verführt“ worden, eher für als gegen eine erneute einschlägige Straffälligkeit nach Haftentlassung.
2. Der Kläger vermag mit seinem Vortrag auch die Richtigkeit der erfolgten Abwägung der betroffenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen, die das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zu seinen Ungunsten vorgenommen hat, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
In diesem Zusammenhang trägt er vor, die vor 2013 begangenen Straftaten seien im wesentlichen nur Eigentumsdelikte gewesen, die sich auf geringe wirtschaftliche Werte bezogen hätten und keine große Bandbreite aufwiesen; dementsprechend seien die Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht gravierend ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne nach Haftentlassung nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen; es lägen bereits zwei Arbeitsplatzangebote vor. Im Übrigen sei ihm eine Weiterbildung in der Haft unter Verweis auf die drohende Abschiebung verweigert worden, obwohl er sich nachweislich hierum bemüht habe. Im Hinblick auf die Tilgung der aufgelaufenen Schulden biete das geltende Insolvenzrecht ausreichende Möglichkeiten für eine Bereinigung. Der Kläger sei nach wie vor mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; trotz Stellung eines Scheidungsantrags durch die Ehefrau sei ungewiss, ob die Ehe tatsächlich geschieden werde. Zudem sei er Vater zweier deutscher Kinder. Es werde verkannt, dass er seine Vaterschaft anerkannt und Versuche unternommen habe und unternehme, eine persönliche Verbundenheit herzustellen. Auch die beiden Kinder hätten einen Anspruch auf Kontakt mit ihrem Vater. Für den Kläger spreche aber vor allem seine umfassende und nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Verwurzelung im Bundesgebiet, er sei wirtschaftlich und sozial integriert, während er die Türkei nur von Urlaubsaufenthalten her kenne. Die gesamte Familie des Klägers sei inzwischen im Bundesgebiet beheimatet.
Mit diesem Vortrag wird nicht die gesicherte Möglichkeit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK und den Umstand, dass der Kläger Vater zweier im Bundesgebiet lebender deutscher Kinder ist, aufgezeigt. Die Vaterschaft für das ältere der beiden Kinder hat der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offenbart, Besuchskontakte bestehen erst seit November 2015 ca. einmal monatlich; der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger wolle ein persönliches Verhältnis zu seinem Sohn nur angesichts der drohenden Ausweisung aufbauen, ist er im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Der Hinweis auf einen mit dem Kindeswohl korrespondierenden „einklagbaren Anspruch auf Kontakt“ mit dem Ziel der „Herstellung der persönlichen Verbundenheit“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Entsprechendes gilt auch für das Verhältnis des Klägers zu seiner erst wenige Tage vor der Inhaftierung geborenen Tochter; seine Versuche, zu ihr aus der Haft heraus über die Kindsmutter Kontakt zu erlangen, ist offenbar gescheitert, nachdem der Kläger seiner Ehefrau gegenüber schriftlich geäußert hatte, er wolle den Kontakt zu seiner Tochter nur zur Absicherung seines Bleiberechts aufbauen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass er (noch) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ehe erst in der Haft und damit in Kenntnis der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers geschlossen wurde und damit von vornherein nur geminderten aufenthaltsrechtlichen Schutz genießt, steht die Scheidung dieser Ehe nach den Angaben der Ehefrau offenbar unmittelbar bevor. Demgegenüber kommt dem bloßen Hinweis, die tatsächliche Durchführung der Ehescheidung sei nach wie vor „ungewiss“, keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von einer weitgehenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse – auch deshalb, weil sich ein Großteil seiner Familie im Bundesgebiet befindet – auszugehen ist, erscheint seine Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht unzumutbar, nachdem er als fast 30-jähriger junger Mann mit offenbar ausreichenden türkischen Sprachkenntnissen in der Lage sein wird, sich in der Türkei ein neues Leben aufzubauen und die im Bundesgebiet nicht gelungene wirtschaftliche Integration zu erreichen.
Ungeachtet der Frage, ob der im angefochtenen Urteil gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe die Jahre seiner Inhaftierung nicht für eine schulische oder berufliche Aus- oder Fortbildung genutzt, in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten werden kann, weil entsprechende Angebote für einen aus der Haft abzuschiebender Ausländer – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Voraussetzungen zur Verfügung stehen, würde auch ein genereller Ausschluss von derartigen Maßnahmen alleine nicht die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung wirtschaftlich nicht integrierten Ausländers begründen können. Entscheidend ist, dass die erstinstanzliche Annahme, der Kläger werde (auch) nach seiner Haftentlassung im Bundesgebiet große Schwierigkeiten haben, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, im Zulassungsverfahren nicht erschüttert worden ist.
3. Das Urteil begegnet auch nicht im Hinblick auf die Billigung der von der Beklagten festgesetzten Sperrfrist von sechseinhalb Jahren ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit.
Der Kläger hält auch die verkürzte Sperrfrist für unverhältnismäßig, weil seine beiden Kinder bei Ablauf der Sperrfrist bereits zwölf bzw. 13 Jahre alt wären und damit die Aufnahme einer Vater-Kind-Beziehung praktisch nicht mehr möglich sei. Damit verkenne das Erstgericht, dass die Antragsgegnerin die Fristlänge in ermessensfehlerhafter Weise in der mündlichen Verhandlung festgesetzt habe; es hätte eine Fristlänge von deutlich unter acht Jahren ausgesprochen werden müssen.
Auch dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zu Recht – und von der Zulassungsbegründung nicht angegriffen – weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass maßgeblich ist, wie lange nach prognostischer Einschätzung das Verhalten des Klägers, das Auslöser für die spezialpräventiv verfügte Ausweisung war, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag; in einem zweiten Schritt muss sich dann die so orientierte Sperrfrist an höherrangigem Recht, hier insbesondere an den Vorgaben aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK messen lassen. Diese abstrakten Vorgaben setzt das verwaltungsgerichtliche Urteil (UA, S. 27, 28) konkret um und nimmt insbesondere auch die Beziehungen des Klägers zu seinen beiden Kindern in den Blick, wobei es zutreffend auf die fehlende persönliche Verbundenheit von Vater und Kindern abstellt. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass auch im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren noch die erstmalige Herstellung einer Vater- Kind-Beziehung möglich ist, auch wenn dies naturgemäß besondere Anstrengungen erfordert. Damit erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls die Länge der festgesetzten Sperrfrist nicht ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung folgt nach alldem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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