Verwaltungsrecht

Ausweisung eines drogenkonsumierenden Straftäters

Aktenzeichen  M 9 S 20.3742

Datum:
12.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32671
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55
StGB § 64
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung und das Verbot der Wiedereinreise für fünf Jahre bei Straffreiheit sowie Drogen- und Alkoholabstinenz, ansonsten sieben Jahre sowie gegen die Abschiebungsanordnung aus der Haft bzw. Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung in die Türkei, angeordnet mit Bescheid vom 6. August 2020.
Der … in M. geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Der Vater des Antragstellers lebt in Deutschland und hat hier durchgehend gearbeitet. Der Antragsteller selbst hat nicht immer im Bundesgebiet gelebt, sondern sich zwischenzeitlich in der Türkei aufgehalten. Er hat einen Schulabschluss, jedoch nicht in nennenswertem Umfang gearbeitet. Der Antragsteller hat im Bundesgebiet Geschwister, keine Ehefrau und angeblich ein Kind, dessen Existenz ist weder in der Ausländerakte noch durch weitere Angaben des Antragstellers belegt. Nach aktueller Aktenlage hat der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragt, nachdem er in der zweiten Jahreshälfte 2018 wieder eingereist ist.
Ausweislich der Strafurteile ist von einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit des Antragstellers auszugehen. Allerdings ist dem Bericht des …-Klinikums M. Ost (…) vom 3. August 2020 über die stationär-psychiatrische Behandlung im Rahmen des mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 4. April 2020 angeordneten Maßregelvollzugs nur die Diagnose des Cannabis- und Alkoholmissbrauchs, jedoch keine Aussage zu einer Abhängigkeit zu entnehmen.
Der Antragsteller ist seit Anfang 2005 insgesamt acht Mal strafrechtlich verurteilt worden, jedes Mal Diebstahl in einem oder mehreren Fällen. Der Antragsteller war vier Mal in Haft. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts-Schöffengericht-M., rechtskräftig seit dem 6. Februar 2020, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren wegen versuchten Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Diebstahl in sieben tatmehrheitlichen Fällen, in sechs davon in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Bereits in einem früheren Strafurteil des Amtsgerichts M., rechtskräftig seit dem 24. Januar 2017 (Az. …), ging das Gericht bei der Strafzumessung von einer gewerbsmäßigen Begehung aus, da davon auszugehen sei, dass der Antragsteller sich durch seine Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen wollte. Eine günstige Sozialprognose läge nicht vor, da der Antragsteller nicht in geordneten Verhältnissen lebe, einschlägig vorbestraft sei und selbst Haftstrafen ihn nicht vor der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Zukunft ein straffreies Leben führen werde. Kurz nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Antragsteller ausweislich der Gründe des Strafurteils vom 4. Februar 2020 (Az. …) bereits am 12. Februar 2017 den nächsten Diebstahl versucht und dazu das Gebäude einer Stadtbücherei aufgebrochen.
Mit Bescheid vom 6. August 2020 wurde der Antragsteller nach Anhörung durch die Antragsgegnerin ausgewiesen (Ziff. 1) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, dessen Dauer unter der Bedingung der Straffreiheit, der Drogen- und der Alkoholabstinenz auf fünf Jahre ab Ausreise, ansonsten auf sieben Jahre befristet wurde (Ziff. 2). Der Sofortvollzug der Ziff. 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Die Abschiebung aus der Haft bzw. der Unterbringung in die Türkei wurde angeordnet und für den Fall der Entlassung vor Durchführung der Abschiebung eine Ausreisefrist von vier Wochen ab Entlassung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Rücknahme verpflichtenden Staat angeordnet (Ziff. 4). Der Antragsteller habe im Jahr 2010 etwa einen und im Jahr 2014 etwa vier Monate gearbeitet und sei ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs ansonsten nie erwerbstätig gewesen. Der Führungsbericht der JVA vom 28. April 2020, in der sich der Antragsteller seit seiner Festnahme vom 5. März 2019 bis zum Maßregelvollzug in der … am 6. Mai befunden habe, sei im Ergebnis positiv. Nach dem Therapiebericht des …-Klinikums vom 3. August 2020 dauere die Therapie voraussichtlich zwei Jahre und es sei der Zweck des Maßregelvollzugs noch nicht erreicht. Das Verhalten sei positiv und es habe bei der Suchtmittelkontrolle keine Auffälligkeiten gegeben; nach eigenen Angaben sei der Antragsteller wegen des Kicks und nicht wegen der Drogen immer wieder eingebrochen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG lägen vor, da der Vater dem Antragsteller einen Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB1/80 vermittle. Es bestehe eine Gefährdungslage aufgrund der Vielzahl der verübten Straftaten, die im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln seien und da nach dem persönlichen Verhalten wegen der erhöhten Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Das Ausweisungsinteresse wiege besonders schwer und das Bleibeinteresse sei wegen des fehlenden gültigen Aufenthaltstitels trotz des Status eines faktischen Inländers wegen fehlender Integration und fehlender Bindung im Bundesgebiet gering. Bereits 2018 sei der Antragsteller in die Türkei freiwillig ausgereist und habe im Bundesgebiet seit elf Jahren keinen festen Wohnsitz mehr. Eine enge Bindung von der minderjährigen Tochter, von deren Existenz zu Gunsten des Antragstellers ausgegangen werde, bestehe nicht. Der Kontakt zur Familie fehle weitgehend. Das öffentliche Ausweisungsinteresse sei daher nach Abwägung der privaten Bindungen und der Folgen der Ausweisung mit der Schwere der begangenen Straftaten und der konkret bestehenden Gefahr weiterer Straftaten höher zu bewerten. Die Ausweisung sei verhältnismäßig und der erwachsene Kläger benötige seine Familie nicht mehr. Die Wiedereinreisesperre und das Aufenthaltsverbot sei nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen angemessen, § 11 AufenthG.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2020 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. August 2020.
Der Antragsteller habe im M.  eine Lebensgefährtin, die er nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug heiraten werde. Die begangenen Straftaten gingen auf die Suchterkrankung zurück und der Verlauf der begonnenen Maßregel sei positiv. Das Bleibeinteresse überwiege das Ausweisungsinteresse, da nach einer Gesamtwürdigung zu erwarten sei, dass der Maßregelvollzug erfolgreich verlaufen werde. Die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien verletzt.
Die Antragsgegnerin beantragte am 4. September 2020:
Antragsablehnung.
Die Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolge im Falle einer zweijährigen Therapie am 6. Mai 2022. Die Halbstrafe nach § 67 Abs. 5 StGB sei bereits am 5. September 2020 erreicht. Auf den Bescheid werde Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung, die Abschiebungsanordnung und Androhung in die Türkei sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für fünf bzw. sieben Jahre war abzulehnen, da gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 keine rechtlichen Bedenken nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er sich gegen die Ausweisungsanordnung in Ziff. 1 des Bescheids vom 6. August 2020 richtet. Die Klage hat aufschiebende Wirkung und die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziff. 3 bezieht sich ausweislich des Wortlauts nur auf die Ziff. 2, das Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Übrigen unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 2 des Bescheids liegen vor, da die Ausweisung zur Recht erfolgte. Dies gilt ebenso für die Anordnung der Abschiebung in die Türkei bzw. die Ausreiseaufforderung binnen vier Wochen ab Haftentlassung unter Androhung der Abschiebung in die Türkei in Ziff. 4 des Bescheids. Gegen die Länge der Frist bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die rechtlich zutreffenden und umfangreichen Ausführungen in den Gründen des Bescheids vom 6. August 2020 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG im Falle des Antragstellers vorliegen, da das persönliche Verhalten des Antragstellers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und das die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Ebenso zutreffend hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass dieses besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Bleibeinteresse als faktischer Inländer überwiegt, da wegen des fehlenden Aufenthaltstitels die Voraussetzungen für ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG nicht vorliegen und kein dem Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 2 AufenthG vergleichbares Bleibeinteresse besteht.
Ergänzend dazu gilt Folgendes:
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen sogenannten faktischen Inländer handelt, da dieser im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Sie hat diesen Umstand im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit den privaten Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiets berücksichtigt. Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Antragsteller weder berufliche noch sonstige nennenswerte soziale Bindungen hat. Der Antragsteller hat mit Ausnahme weniger Wochen nie gearbeitet. Er ist erwachsen und auf die Unterstützung seiner Familie nicht angewiesen. Er hat nach Aktenlage seit mindestens elf Jahren keinen festen Wohnsitz und ausweislich der Besuchsprotokolle der JVA auch keinen nennenswerten Kontakt zu seiner Familie mehr. Die Existenz einer minderjährigen Tochter ist weder vom Antragsteller schlüssig behauptet noch aktenkundig, sodass die Antragsgegnerin zutreffend davon ausging, dass keine enge Vater-Kind-Beziehung einer Ausweisung entgegensteht. Nach Aktenlage ist das Gericht der Auffassung, dass der Antragsteller zwar nominell faktischer Inländer ist, eine entsprechende verfestigte Integration aber nicht ansatzweise stattgefunden hat. Dies wird nicht nur dadurch belegt, dass der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts fortlaufend im erheblichem Umfang seit vielen Jahren Diebstahlsdelikte begeht. Die Einschätzung beruht auch darauf, dass der Antragsteller sich hier ohne Aufenthaltstitel und ohne festen Wohnsitz aufhält und sich zwischenzeitlich für einen nicht im einzelnen feststellbaren Zeitraum nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der mittlerweile über … Jahre alte Antragsteller war bereits vier Mal in Strafhaft und ist Serienstraftäter.
Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Entgegen der Ansicht im Bericht der … über den Maßregelvollzug ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass eine Verhaltensänderung des Antragstellers realistischerweise angenommen werden kann, wenn die Therapie noch weitere zwei Jahre fortgeführt wird. Soweit diese Prognose darauf gestützt wird, dass der Antragsteller nach eigener Einschätzung die Straftaten nicht wegen der Alkohol- und Drogenabhängigkeit begangen hat und keinen nennenswerten Suchtdruck verspürt, ist dies unbehelflich und als eigene Angabe dem Umstand des Maßregelvollzugs geschuldet. Solange eine Alkohol- und Drogentherapie nicht abgeschlossen ist und ohne Rückfall ein längerer Zeitraum im Anschluss daran vergangen ist, besteht bei Suchtabhängigen die Wiederholungsgefahr insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität fort. Sofern es zutrifft, dass der Antragsteller die Delikte unabhängig von Alkohol- und Drogensucht beging, ist nicht zu erwarten, dass er im Anschluss an den Maßregelvollzug straffrei bleibt; er hat keinen Aufenthaltstitel, keine Wohnung und keine Arbeit und die Straftaten seit früher Jugend ausweislich der Strafurteile gewerbsmäßig begangen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Maßregelvollzug zu einer Verhaltensänderung führen könnte, wenn der Antragsteller die Einbruchsdiebstähle verübt hat, weil ihm dies Spaß gemacht hat („Kick“).
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung auf fünf bzw. sieben Jahren bestehen keine. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Länge der Frist entschieden und umfangreiche Ermessungserwägungen auch unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK angestellt. Es ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Antragsteller um einen serienmäßigen Wiederholungstäter handelt, der bereits vier Mal in Strafhaft war, rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Festsetzung der Frist auf fünf Jahre bei Straf-, Drogen- und Alkoholfreiheit vorgenommen wurde. Unter Berücksichtigung des dem Gericht im Rahmen des § 114 VwGO eingeräumten Prüfungsumfangs sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller als Erwachsener in der Türkei gelebt hat, ist nicht erkennbar, warum ihm dies unzumutbar sein sollte. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 AufenthG die gesetzliche Folge einer wie hier zu Recht erfolgten Ausweisung. Die Länge der Frist ist gerechtfertigt, da beim Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt und die von ihm ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitraum noch fortbesteht. Da diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse kein gewichtiges Bleibeinteresse des Antragstellers gegenübersteht, ist es unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten und der fehlenden Integration trotz Geburt im Bundesgebiet angemessen, eine Frist von fünf bzw. sieben Jahren festzusetzen.
Der Antrag war insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.


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