Verwaltungsrecht

Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Aktenzeichen  10 ZB 20.249

Datum:
3.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9467
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Für die Gefahrenprognose im Rahmen der Ausweisung kommt einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Beurteilung einer beim Betroffenen vorliegenden Wiederholungsgefahr daran jedoch nicht gebunden; wenn von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen wird, bedarf es hierfür jedenfalls einer substantiierten Begründung (BVerfG BeckRS 2016, 53810). (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat nicht zur Folge, dass damit ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (VGH München BeckRS 2019, 27461). (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Auch eine möglicherweise zwischenzeitlich überwundene Suchtproblematik erfordert einen längeren Zeitraum, um zu belegen, dass der Betroffene sich außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat. Denn andernfalls kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Widerholungsgefahr rechtfertigen würde (VGH München BeckRS 2019, 6028). (Rn. 9) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

M 25 K 18.2897 2019-11-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Mai 2018 (in der Fassung vom 27. November 2019) weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf drei (unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit) bzw. fünf Jahre befristet wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist nicht der Fall.
Der Kläger wurde – nach mehreren Verurteilungen, meist wegen Körperverletzungsdelikten – zuletzt am 24. Juli 2017 wegen Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung wegen Beleidigung wurde hieraus eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet. Der Kläger befand sich vom 14. März 2017 bis zum 16. Juli 2018 in Haft; mit Beschluss vom 27. Juni 2018 wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat bei der im Rahmen der Ausweisung (§ 53 Abs. 1 AufenthG) zu treffenden Gefahrenprognose festgestellt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger erneut erheblich straffällig werde. Bei ihm handele es sich um einen Wiederholungstäter; er begehe seit seinem 16. Lebensjahr Gewaltdelikte mit zunehmender Intensivierung auch in zeitlicher Hinsicht. Mehrere jugendrichterliche Maßnahmen hätten ihn nicht davon abgehalten, kurze Zeit später erneut Körperverletzungsdelikte zu begehen. Selbst während der Untersuchungshaft habe er es nicht vermocht, sich straffrei zu führen. Dem Strafurteil vom 27. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass der Kläger die körperliche Integrität anderer gering achte und körperliche Gewalt ohne große Bedenken einsetze, dass seine charakterlichen Mängel die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus den Deliktbereichen der Körperverletzungshandlungen und anderer Gewaltstraftaten begründeten und dass schädliche Neigungen unzweifelhaft vorlägen, wobei auch eine Läuterung durch die gut viermonatige Untersuchungshaft nicht eingetreten sei.
Das Verwaltungsgericht stellt weiterhin – unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 11) – fest, dass eine Wiederholungsgefahr auch nicht allein aufgrund der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entfalle, weil der Zeithorizont der Prognoseentscheidung insoweit ein anderer sei. Die Dauer der Bewährungszeit sei auf drei Jahre festgesetzt worden; die seither verstrichene Zeit von etwas über einem Jahr sei damit allein nicht geeignet, eine künftig straffreie Lebensführung glaubhaft zu machen. Der Kläger habe zwar bislang alle Bewährungsauflagen erfüllt; doch sei er im ersten Jahr engmaschig betreut worden. Auch habe er seine Berufsausbildung nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt begonnen, sondern in einem Projekt der berufsbezogenen Jugendhilfe; erst seit kurzem setze er seine Ausbildung bei einem Betrieb fort. Somit könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich in Freiheit bewährt habe und eine Wiederholungsgefahr nicht mehr anzunehmen sei. Zudem liege nach wie vor eine unbehandelte Drogenproblematik vor. Er habe bisher keine Drogentherapie gemacht; die Teilnahme an Suchtberatungsgesprächen reiche insoweit nicht aus.
Mit dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags kann der Kläger die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose nicht in Frage stellen. Er meint, das Verwaltungsgericht habe keine überzeugenden Gründe darlegen können, warum es von der strafrichterlichen Prognose bei der Strafaussetzung zu Bewährung abgewichen sei. Es argumentiere, die Prognoseentscheidung beziehe sich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern habe einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Nun umfasse aber die Bewährungszeit ohnehin bereits einen längeren Zeithorizont seit der letzten Verurteilung am 24. Juli 2017; seither, also seit fast drei Jahren, sei der Kläger nicht mehr straffällig geworden, was das Verwaltungsgericht völlig übersehe. Auch übersehe das Verwaltungsgericht, dass er seit der Haftentlassung tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren aufweisen könne, denn er mache seit September 2019 eine Ausbildung inzwischen auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Drogentherapie sei ihm in dem Bewährungsbeschluss nicht auferlegt worden, den diesbezüglichen Auflagen komme er nach; deshalb könne ihm nicht entgegengehalten werden, es liege eine unbehandelte Drogenproblematik vor.
Dieser Vortrag wird den ausführlichen und differenzierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Dieses hat seine Prognose zu Recht auf das Gesamtbild, das es von der Persönlichkeit des Klägers gewonnen hat, gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB oder – wie hier – nach § 88 JGG geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10/12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 27.9.2019 – 10 ZB 19.1781 – juris Rn. 11; B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10).
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger erst am Beginn seiner Bewährungszeit steht und die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sowie sein bislang beanstandungsfreies Verhalten für sich allein noch nicht bedeutet, dass nunmehr davon ausgegangen werden könnte, er werde nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit straffällig werden. Dass er seit seiner letzten Verurteilung am 24. Juli 2017 nicht mehr straffällig geworden sei, übersieht das Verwaltungsgericht keineswegs; dieser relativ kurze Zeitraum – der Kläger wurde überdies erst am 16. Juli 2018 aus der Haft entlassen – ist aber noch nicht geeignet, die realistische Erwartung einer zukünftig straffreien Lebensführung glaubhaft zu machen. Es hat auch darauf hingewiesen, dass laut der Auskünfte der Bewährungshilfe der Kläger in diesem ersten Jahr in eine Einrichtung der Intensivbetreuung aufgenommen war und außerdem durch den Bewährungshelfer sehr engmaschig betreut wurde; er stand damit auch „in Freiheit“ unter intensiver Überwachung. Ob dem Kläger auch nach Ende dieser Überwachung und ohne den Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ein straffreier Lebenswandel gelingen wird, lässt sich auf dieser Grundlage noch nicht sicher prognostizieren. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger seit September 2019 – und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seit knapp drei Monaten – seine Berufsausbildung im regulären Arbeitsmarkt betreibt; das erste Lehrjahr hat er im Rahmen eines Projekts des Jugendamts absolviert. Schließlich kann angesichts der umfassenden Würdigung der die Gefahrenprognose stützenden Umstände auch offenbleiben, ob dem Kläger entgegengehalten werden kann, dass er keine Drogentherapie absolviert hat, weil ihm eine solche im Bewährungsbeschluss nicht auferlegt worden ist. Der Auskunft des Bewährungshelfers, eine Suchtproblematik sei nicht ersichtlich, widersprechen jedenfalls die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe „zuletzt“ mit seinen Freunden „bis zu fünf Joints pro Tag“ geraucht und am Anfang der Haft Entzugserscheinungen gehabt, ebenso wie die Anordnung von Drogenscreenings und Beratungsgesprächen für Suchtprobleme im Beschluss des Strafvollstreckungsgerichts. Jedenfalls erfordert aber auch eine möglichweise zwischenzeitlich überwundene Suchtproblematik einen längeren Zeitraum, um zu belegen, dass der Betroffene sich auch außerhalb des Strafvollzugs bewährt hat, den der Kläger aber nicht vorweisen kann. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. z.B. BavVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 14).
Keine ernsthaften Zweifel kann der Kläger auch hinsichtlich der generalpräventiven Erwägungen des Verwaltungsgerichts vortragen. Soweit er darauf hinweist, dass seine Straftaten ja mit einer Jugendstrafe geahndet worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Ausweisung keine Strafzwecke verfolgt, sondern der Gefahrenabwehr dient, dies gilt auch für generalpräventive Ausweisungszwecke. Wenn er behauptet, er habe anderen Ausländern mit seinem korrekten Verhalten nach seiner Haftentlassung und in seiner bisherigen Bewährungszeit ein gutes Beispiel gegeben, schließt dies generalpräventive Ausweisungsgründe nicht aus.
Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ausführliche und eingehende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers und seinen Interessen an einem weiterem Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG) wendet der Kläger lediglich ein, es sei nicht nachvollziehbar, worin das Verwaltungsgericht eine fehlende soziale und berufliche Integration sehe. Es könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass seine erst kürzlich begonnene Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht hat aber durchaus dargelegt, dass beim Kläger von einer geglückten wirtschaftlichen Integration derzeit nicht ausgegangen werden könne, weil er seit seinem Schulabschluss 2015 eine erste Lehre abgebrochen und danach nur geringfügig gearbeitet hatte. Die nunmehr aufgenommene Berufsausbildung soll eine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration des Klägers gerade erst ermöglichen; diese ist damit allenfalls erst für die Zukunft zu erwarten.
Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. dessen Befristung (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG) wurde im Zulassungsverfahren nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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