Verwaltungsrecht

Ausweisung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers aus dem Kosovo

Aktenzeichen  M 4 K 20.5221

Datum:
26.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2219
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5, § 11, § 19c Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 9
BeschV § 26 Abs. 2

 

Leitsatz

Die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen fällt im Ausweisungsverfahren nicht wesentlich ins Gewicht, wenn der Ausländer die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin in Deutschland im Wissen um die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet eingegangen ist. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Die Klage ist unbegründet. Die Ausweisung erweist sich als rechtmäßig. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2020, weil dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlich begründeten Bescheid, folgt der Begründung und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Darüber hinaus gilt folgendes:
1.1. Die in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 7. Oktober 2020 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig.
Der Kläger gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (1.1.1.), und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommene Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG); die Ausweisung ist auch nicht unverhältnismäßig (1.1.2.).
1.1.1. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Kläger erneut straffällig werden wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 10 ZB 18.2284 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – juris Rn. 18). Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht vorliegend eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung ausgeht, insbesondere im Bereich der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, legt eine hohe Rückfallgefahr nahe.
Der Kläger wurde zuletzt am … … 2020 wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung gemäß §§ 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Kläger war nach eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren und ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls vom … … 2020 am … … 2020 ins Bundesgebiet eingereist, obwohl er wusste, dass er gegen das mit Bescheid der Stadt … a.M. vom 2. März 2017 verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren und sechs Monaten, das nach seiner Abschiebung in den Kosovo am 16. August 2017 noch bis zum 16. Februar 2020 galt, verstoßen würde. Der Kläger handelte hierbei offensichtlich in Kenntnis der geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen. Aus dem Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde der Stadt … a.M. vom … … 2019 zu einem Telefonat mit dem Kläger vom selben Tag ergibt sich, dass der Kläger wusste, dass sein Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Ablauf des 16. Februar 2020 enden würde. Der Kläger wurde außerdem ausdrücklich auf die Einreisebestimmungen zum Familiennachzug – erforderliches Visum und Sprachzertifikat – hingewiesen. Die Angaben des Klägers, dass er „alle Rechte habe, auf Dauer zu seiner deutschen Ehefrau einzureisen“, „ihm das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft im Kosovo einfach zu lange dauere“ und er „auf jeden Fall wieder zu seiner Ehefrau einreisen und sich bei ihr aufhalten werde, es ihm egal sei, wenn er sich dann wiederholt strafbar mache und er wiederholt mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse“ (Bl. … Behördenakte I), zeugen von einem bewusst rechtswidrigen und strafbaren Verhalten, einer beharrlichen Weigerung, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und einer Missachtung der deutschen Rechtsordnung. Die illegale Einreise des Klägers unter Zuhilfenahme eines Schleusers, dem er 2.000 EUR bezahlte (Bl. … … … Behördenakte I), belegt das planvolle Vorgehen des Klägers und dessen nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dass der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 gegenüber der Beklagten und dessen Lebensgefährtin mit Schreiben vom 12. Januar 2021 gegenüber dem Gericht nunmehr angeben, dass der Kläger erst nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots am 1. März 2020 ins Bundesgebiet eingereist sei, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungsberichte vom … … 2020 (Bl. … ff. Behördenakte I) und des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … vom … März 2020 (Bl. … ff. Behördenakte I) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger am … … 2020 ins Bundesgebiet eingereist ist.
Darüber hinaus schreckt der Kläger nicht davor zurück, falsche Angaben gegenüber den Ausländerbehörden zu machen, um einen gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu erlangen. Am 9. Dezember 2019 gab der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt … a.M. noch an, zu seiner deutschen Ehefrau, wohnhaft in … a.M., einreisen zu wollen (Bl. … Behördenakte I). Hierbei täuschte der Kläger offenbar über den beabsichtigten Zweck der Einreise. Bei seiner Festnahme am … … 2020 stellte sich nämlich heraus, dass der Kläger bei seiner Lebensgefährtin in … lebte; er gab an, dass sie im dritten Monat schwanger und er der Vater des ungeborenen Kinds sei; die Lebensgefährtin bestätigte dies (Bl. … ff. Behördenakte I). In der polizeilichen Vernehmung am … … 2020 erklärte der Kläger außerdem, dass er gewusst habe, noch nicht nach Deutschland einreisen zu dürfen, er das deutsche Gesetz gelesen habe und trotzdem nach Deutschland gekommen sei, weil seine Freundin schwanger sei; er wisse, dass Schwangerschaft vor einer Abschiebung schütze (Bl. … Behördenakte I).
Der Kläger machte auch am 19. November 2020 falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, indem er vorgab, Vater eines deutschen Kinds zu sein bzw. zu werden. Er erklärte, dass er Erfahrung im Ausländerrecht habe und dass er, weil er in Deutschland ein Kind gezeugt habe und der Vater sei, nicht abgeschoben werden könne (Bl. … Behördenakte II). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 erklärte er gegenüber der Beklagten, dass er und seine Lebensgefährtin ein Kind erwarten (Bl. … Behördenakte). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Nachfrage des Gerichts hingegen an, dass seine Lebensgefährtin das Kind bereits im Sommer 2020 verloren habe. Damit machte der Kläger am 19. November 2020 und mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 wider besseres Wissens eine werdende Vaterschaft geltend.
Für eine erhebliche Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Kläger bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft und hafterfahren ist. Der Kläger ist hinsichtlich der Begehung von Straftaten wegen Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen Wiederholungstäter. Er wurde am … Mai 2000, am … Oktober 2003, am … November 2005 und am … August 2017 in den Kosovo und am … Mai 2005 nach Frankreich abgeschoben; er reiste am … Juli 2003, am … Februar 2005, am … März 2005, am … Mai 2005, am … Januar 2015 und zuletzt am … Januar 2020 entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet ein.
Der Kläger wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er wiederholt entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots – aufgrund der Ausweisung mit Bescheid vom … … 1998, der durchgeführten Abschiebungen und der Einreiseverweigerung Ungarns – unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ein Visumsverfahren hat der Kläger nach Aktenlage kein einziges Mal angestrengt.
Bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen Einreisen ins Bundesgebiet entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, der Verurteilungen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes und des offensichtlich uneinsichtigen Auftretens des Klägers gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden, ergibt sich für das Gericht das Bild, dass der Kläger unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften mit allen Mitteln einen Aufenthalt in Deutschland erreichen möchte und dabei weder vor Falschangaben gegenüber Behörden noch vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt. Es ist daher auch in Zukunft zu erwarten, dass der Kläger jederzeit bereit ist, gesetzliche Bestimmungen zu missachten und die Behörden zu täuschen, wenn ihm dies zu seinem persönlichen Vorteil tunlich erscheint.
Überdies bestehen erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77 – juris Rn. 37; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 23 ff.). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, die vom Kläger begangenen Verstöße mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße, hier insbesondere gegen das Aufenthaltsgesetz, mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Verstößen wie den vom Kläger verwirklichten generalpräventiv vorzubeugen.
1.1.2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und die Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist.
§ 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris Rn. 57 f.).
1.1.2.1. Beim Kläger liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Norm greift ab sechs Monaten Freiheitsstrafe, unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 54 Rn. 67). Der Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 23. März 2020 wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung nach §§ 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Entscheidung wurde am 7. April 2020 rechtskräftig (Bl. … ff. Behördenakte I).
Zudem besteht auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Der Kläger ist am … … 2020 entgegen des mit Bescheid der Stadt … a.M. vom 2. März 2017 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots und entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und hat sich entgegen der Verfügung und entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Er hat damit gegen § 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AufenthG verstoßen. Hierbei handelt es sich weder um vereinzelte noch um geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung.
1.1.2.2. Auf ein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da der Kläger mit seiner deutschen Ehefrau nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Er übt auch nicht ein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder ein Umgangsrecht mit diesem aus.
1.1.2.3. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig.
Die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte sind gemeinsam mit den generalpräventiven Gründen so gewichtig, dass die vom Beklagten vorgenommene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat die privaten Belange des Klägers zutreffend dargestellt und mit sehr ausführlicher Begründung, der sich das Gericht anschließt, gegen die für die Ausreise sprechenden Gründe abgewogen.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind.
Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Insofern beanspruchen die oben zu Art. 8 EMRK genannten Kriterien auch Geltung für die Beantwortung der Frage, ob der vorliegende Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist.
Der Kläger ist zuletzt im Alter von 42 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hat sich seit 1993 mehrfach und insgesamt mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Seinen Aufenthalten in Deutschland kann jedoch kein wesentliches Gewicht beigemessen werden, nachdem seine Einreisen und Aufenthalte im Bundesgebiet unerlaubt – allenfalls im Rahmen der Asylverfahren gestattet – waren. Der Kläger befand sich nie im Besitz des für eine Einreise und einen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels.
Der Kläger ist auch nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben im Kosovo unzumutbar wäre. Der Kläger verfügt nur über geringe deutsche Sprachkenntnisse. Wirtschaftlich ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert; er verfügt beruflich über keine gesicherte Position, lebt von der finanziellen Unterstützung einer Schwester und seiner Lebensgefährtin und hat in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen. Er ist im Kosovo aufgewachsen, zur Schule gegangen, hat dort eine Ausbildung begonnen und zumindest zeitweise nach den Abschiebungen in den Jahren 2000, 2003, 2005 und 2017 im Kosovo gelebt, so dass seiner Integration im Kosovo keinerlei sprachliche oder kulturelle Hürden entgegenstehen. Im Kosovo leben nach eigenen Angaben seine Mutter, seine 52-jährige Schwester und sein 38-jähriger Bruder jeweils mit eigener Familie, die den Kläger gegebenenfalls unterstützen können. Zwar leben auch in Deutschland Geschwister des Klägers. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die Kernfamilie des Klägers. Dieser ist als 44-jähriger Mann nicht auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Geschwister angewiesen.
Zwar ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die im Bundesgebiet lebt. Der Ehe kommt jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung nur geringes Gewicht zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau nicht besteht und auch nicht beabsichtigt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers auf dessen Unterstützung angewiesen wäre.
Der Kläger ist mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, mit der er eine Familie gründen möchte. Dies fällt jedoch nicht wesentlich ins Gewicht. Zulasten des Klägers ist nämlich zu berücksichtigen, dass er die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin in Deutschland im Wissen um die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet eingegangen ist. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger die unsichere Aufenthaltsperspektive bewusst (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2018 – 10 ZB 18.1710 – juris Rn. 13 und B.v. 12.1.2020 – 10 ZB 20.2257 – juris Rn. 7 zur Eheschließung). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des Klägers auf dessen Unterstützung angewiesen wäre oder der Kläger auf die Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Insbesondere haben der Kläger und seine Lebensgefährtin kein gemeinsames Kind, auch die behauptete Schwangerschaft ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht nachgewiesen. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann der Kläger vom Kosovo aus über Telekommunikationsmittel und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG).
Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie des erheblichen generalpräventiven Interesses, fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich.
1.2. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids auf fünf Jahre ist nicht zu beanstanden.
Das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Die Frist darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur in den Fällen der Absätze 5 bis 5b überschreiten, die vorliegend nicht einschlägig sind. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 42; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 32) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50).
Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf fünf Jahre nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die privaten Interessen des Klägers berücksichtigt. Angesichts der hohen Wiederholungsgefahr und des Gewichts des generalpräventiven Interesses ist eine Frist von fünf Jahren nicht zu beanstanden. Eine kürzere Frist ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen, Frau S., nicht geführt wird und der Kläger nicht Vater eines deutschen bzw. in Deutschland lebenden Kindes ist, nicht veranlasst. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert und die Frist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 AufenthG verkürzt werden.
1.3. Die in Nr. 4 des Bescheids vom 7. Oktober 2020 verfügte Androhung der Abschiebung ohne Fristsetzung in den Kosovo oder in einen anderen zur Aufnahme des Klägers bereiten und verpflichteten Staat entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beklagte von einer (erneuten, vgl. Nr. 3 des Bescheids) Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise absehen, weil dies angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich war.
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2020 ist deshalb abzuweisen.
2. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlich begründeten Bescheid, folgt der Begründung und sieht insoweit von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Darüber hinaus gilt folgendes:
2.1. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da dem die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
2.2. Unabhängig davon hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder Nr. 3 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs zur deutschen Ehefrau kommt nicht in Betracht, weil der Kläger und seine deutsche Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft führen (wollen). Es genügt nicht, wenn lediglich formal-rechtlich eine Ehe besteht (vgl. Tewocht in BeckOK AuslR, AufenthG, 27. Edition, Stand 1.7.2020, § 28 Rn. 12). Der Kläger wohnt bei seiner Lebensgefährtin in …; nach eigenen Angaben wollen sie eine Familie gründen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs als Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge scheitert bereits daran, dass der Kläger nicht Vater eines minderjährigen ledigen Deutschen ist.
Ferner sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Einreise mit dem erforderlichen Visum nicht erfüllt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG); ein Grund für Ausnahmen besteht nicht.
2.3. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV steht bereits entgegen, dass der Kläger den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV bei der deutschen Auslandsvertretung im Kosovo gestellt hat. Darüber hinaus besteht gegen den Kläger ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (s.o.), ferner ist er nicht mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eingereist.
Die Klage ist auch insoweit unbegründet.
Die Klage war somit insgesamt abzuweisen.
II.
Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.


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