Verwaltungsrecht

Ausweisung eines nigerianischen Straftäters – Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs – Ablehnung des Berufungszulassungsantrags

Aktenzeichen  19 ZB 16.186

Datum:
2.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114420
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5
AufenthG § 53 Nr. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufungszulassung ist im Rahmen des durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers gezogenen Prüfungsrahmens und der Entscheidungserheblichkeit nach materiellem Recht zu berücksichtigen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts, somit der Entscheidung über den Zulassungsantrag. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt keine sachwidrige Beweiswürdigung dar. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 15.00263 2015-12-03 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der am … 1973 in …, Nigeria, geborene und am … 2004 unter falscher Identität ins Bundesgebiet eingereiste Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid ist der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden (Nr. I.), die Wirkung der Ausweisung für die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet worden (Nr. II.), die Abschiebung aus der Haft heraus nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angeordnet worden (Nr. III.) und der Kläger für den Fall der Haftentlassung unter Androhung der Abschiebung aufgefordert worden, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (Nr. IV.).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, 3.), liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 die Ausweisung des Klägers, der vom Landgericht N.-F. mit Urteil vom 14. Februar 2014, rechtskräftig seit 9. Juli 2014, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in dreißig Fällen verurteilt worden ist, auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) als rechtmäßig erachtet. Zur Begründung der Abweisung der Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei zutreffend vom Vorliegen des zwingenden Ausweisungstatbestandes nach § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. und unter Berücksichtigung der Niederlassungserlaubnis des Klägers von einem besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. ausgegangen, der die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zwingende Ausweisung des § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. zu einer Regelausweisung reduziere (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.). Das Vorliegen atypischer Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalls von der Regelausweisung gebieten würden, sei weder in den Umständen der strafrechtlichen Verurteilung noch in den sonstigen Verhältnissen des Klägers zu erkennen. Unter Berücksichtigung, dass zu den Kindern aus der geschiedenen Ehe kein Kontakt mehr bestehe und der Kontakt zu dem außerehelichen Kind auf Telefonkontakte reduziert sei, ist das Verwaltungsgericht nicht von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ausgegangen. Auf die künftige Möglichkeit von Umgangskontakten komme es insoweit nicht an. Somit liege eine Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. vor, auch die hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen, die die Ausweisung sowohl spezialpräventiv als auch generalpräventiv rechtfertige. Die Ausweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung der Rechte des Klägers und seiner Kinder aus Art. 8 EMRK mangels einer gelebten Vater-Kind-Beziehung als verhältnismäßig. Die Befristungsentscheidung sei sowohl nach zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als auch nach der seit 1. August 2015 geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden. Wegen der Bindung an die Feststellungen des Bundesamtes für … hinsichtlich zielstaatsbezogener Gefahren stehe der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, dass in Nigeria die Todesstrafe ausgeurteilt werde und eine erneute Strafvollstreckung nach Scharia-Recht drohe.
Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, die Unrichtigkeit des Urteils folge aus der Anwendung nicht mehr geltenden Rechts. Eine nach neuem Ausweisungsrecht erforderliche Abwägung habe nicht stattgefunden und könne weder durch Ermessenserwägungen der Behörde noch im Berufungszulassungsverfahren durch das Gericht ersetzt werden, da sie eine mündliche Anhörung des Klägers voraussetze. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünden besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts entgegen, zu dem so entstehenden „Patt“ kämen Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hinzu, so dass das Ausweisungsinteresse nicht überwiege. Für die schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG komme es nicht auf eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung an, vielmehr seien die bereits bestehenden Umgangsvereinbarungen ausreichend. Das unabhängig von den jeweiligen Kindsmüttern bestehende Umgangsrecht der leiblichen Kinder des Klägers werde durch eine Ausweisung zunichte gemacht. Der Kläger absolviere ein Vorbereitungsstadium zur Therapie, um Voraussetzungen für den persönlichen Umgang nach Haftentlassung zu schaffen. Der Kläger macht darüber hinaus die Unrichtigkeit des Urteils wegen der fehlerhaften Annahme einer konkreten Gefahr, der Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsgründe und einer fehlerhaften Verhältnismäßigkeitsprüfung geltend. Das Gericht habe hinsichtlich der Wiederholungsgefahr keine eigenständige Prognoseentscheidung getroffen. Es sei nicht dargetan, weshalb vom Kläger künftig die Begehung weiterer, ähnlich schwerer Straftaten zu erwarten sei. Der Kläger sei schuldeinsichtig und befinde sich in einer therapievorbereitenden Maßnahme. Feststellungen hinsichtlich einer pädophilen Erkrankung des Klägers seien weder von der Behörde noch vom Gericht getroffen worden. Die Gefahrenprognose werde ausschließlich auf die Straftat als solche gestützt. Die Kriminalprognose habe wegen der Eingriffsintensität einer fachpsychiatrischen Begutachtung bedurft (mit Verweis auf BVerfG, B.v. 14.1.2005 – 2 BvR 983/04 – zur Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten bei richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung). Das Verwaltungsgericht habe den Gefahrenbegriff rechtswidrig ausgelegt, da aus der Höhe der Bestrafung nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden könne. Der Gefahrenbegriff werde ad absurdum geführt, wenn ohne tatsächliche Anhaltspunkte aus der Erheblichkeit der Straftaten in der Vergangenheit auf eine zukünftige Gefährdung mit verringerten Anforderungen an die Prüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit geschlossen werde. Zu Unrecht sei die Ausweisung auf generalpräventive Gründe gestützt worden. Eine verhaltenssteuernde Wirkung sei bei therapiefähigen Sexualstraftaten nicht anzunehmen; eine Typisierung von Straftaten als Ausweisungsanlass genüge nicht. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK spreche die seit der Tat vergangene Zeit und das Nachtatverhalten gerade gegen eine generalpräventive Betrachtung. Eine generalpräventive Ausweisung lasse sich angesichts des Gesetzeswortlauts des § 53 AufenthG nicht mehr begründen. Wegen des Einstellens generalpräventiver Erwägungen erweise sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung als rechtsfehlerhaft.
Mit diesem Zulassungsvorbringen zieht der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisungsverfügung der Beklagten sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) nicht ernsthaft in Zweifel. Der Kläger hat keine tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Aus seinen Darlegungen ergeben sich auch keine entscheidungserheblichen Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis gewährleisten. Maßgeblich ist daher nicht, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat, sondern wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufungszulassung ist im Rahmen des durch die Darlegungen des Rechtsmittelführers gezogenen Prüfungsrahmens und der Entscheidungserheblichkeit nach materiellem Recht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), somit der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 10 ZB 15.1976 – juris Rn. 7).
Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil und die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung mangels entgegenstehender Übergangsregelung anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) auf das Vorliegen von Zulassungsgründen hin zu überprüfen. Die Neuregelung hat nicht zu einer Änderung der Maßstäbe geführt, nach denen das Verwaltungsgericht über das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers entschieden hat, weil die Neuregelung (insbesondere) den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätzen Rechnung trägt und diese Grundsätze schon vor der Neuregelung anzuwenden gewesen sind (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2004 – 1 BvR 1481/04, „Görgülü“, BVerfGE 111, 307 – juris Rn. 30 ff.) und angewendet worden sind. Seit dieser Rechtsänderung differenziert das Aufenthaltsgesetz nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangt für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung; für generell festgelegte Ausweisungstatbestände und für einen nur auf Rechtsfehler überprüfbaren Ermessenspielraum der Ausländerbehörde ist kein Raum mehr. Die Ausweisungsentscheidung ist durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar (Welte, InfAuslR 2015, 426; Cziersky-Reis in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 30; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Vorb. §§ 53-56 Rn. 13 und § 53 Rn. 5 ff.; a.A. Marx, ZAR 2015, 245/246). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 27.1.2017 – 10 ZB 15.1976 – juris Rn. 8).
Gemessen an diesen Maßstäben ergeben sich im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen, es habe bislang keine Abwägung nach neuer Rechtslage stattgefunden, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Abwägung auf der Tatbestandsebene ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 49). Auch wenn es sich dabei um eine individuelle und fallbezogene Güterabwägung handelt, erfordert sie nicht die persönliche Anhörung des Klägers. Der Gesetzgeber hat sich im Hinblick auf die europäische Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung ganz bewusst gegen eine Abwägung entschieden, die im Rahmen einer behördlichen Ermessensentscheidung stattfindet (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 1 ff.). Damit kommt es nicht mehr auf eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde an; behördliche Abwägungsfehler hätten für die gerichtliche Entscheidung keinerlei Bedeutung mehr. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Behörde eine Abwägungsentscheidung nach neuer Rechtslage nicht getroffen hat, weil eine solche zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht vorgeschrieben war. Da das Gericht eine eigene Abwägung nach nunmehr geltender Rechtslage vorzunehmen hat, ist die behördliche Entscheidung nur hinsichtlich ihres Ergebnisses zu überprüfen (vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 53 Rn. 30, beck-online).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung ergeben sich vorliegend auch bei Anwendung der zum 1. Januar 2016 neugefassten §§ 53 bis 56 AufenthG nicht. Die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG). Im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Der Kläger ist wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Er kann sich zwar wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse und auf ein schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG berufen. Die gebotene Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt aber, dass das öffentliche Interesse die privaten Belange des Antragstellers überwiegt. Insbesondere ist die Ausweisungsverfügung nicht im Hinblick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.
Soweit das Zulassungsvorbringen im Sinne einer mathematischen Betrachtung darauf verweist, einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, so dass zunächst ein „Patt“ bestehe, zu dem ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hinzukomme, sind diese Erwägungen aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Die Ausweisungsentscheidung stellt sich als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dar. Mit den vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen hat der Gesetzgeber eine normative Gewichtung vorgenommen. Die gesetzlich typisierten Interessen können im Einzelfall mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Daher verbietet sich eine (normative) Addition der vertypten Bleibeinteressen; vielmehr kann es erforderlich und verhältnismäßig sein, dass auch bei mehrfachen Bleibeinteressen das Ausweisungsinteresse überwiegt (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 51). Liegen mehrere Lebenssachverhalte vor, die verschiedene Tatbestände eines besonders schwerwiegenden oder (nur) schwerwiegenden Ausweisungs- oder Bleibeinteresses erfüllen, sind diese erst bei der nachfolgenden Abwägung der einzelfallbezogenen Umstände im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen; die Annahme eines „doppelt“ oder sogar mehrfach schwerwiegenden (oder besonders schwerwiegenden) Interesses ist weder systematisch geboten noch von seinem Sinngehalt her vorstellbar. Eine rein quantitative Gegenüberstellung der im Rahmen der Prüfung nach §§ 54, 55 AufenthG verwirklichten typisierten Interessen widerspräche auch dem Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 40).
Mit dem Verwaltungsgericht und der Ausländerbehörde ist vorliegend von einer Gefährdung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auszugehen, also davon, dass eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2016 – 10 CS 16.2215 – juris Rn. 6; B.v. 16.11.2016 – 10 ZB 16.81 – juris Rn. 11; B.v. 16.3.2016 – 10 ZB 15.2109 – juris; U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die den nationalen Gerichten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, U.v. 4.10.2012, a.a.O.).
Im Rahmen der Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG ist von einer erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger auszugehen. Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind – nicht anders als im Rahmen des bis 31. Dezember 2015 anwendbaren Ausweisungsrechts – die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass vom Kläger in Zukunft durchaus die Begehung gleichartiger Straftaten droht. In diesem Zusammenhang ist zunächst die erhebliche Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in den Blick zu nehmen, in der sich das „Maß der Schuld“ wiederspiegelt. Bei Sexualdelikten gegenüber Kindern handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität weisen in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BT-Drs. 18/8210 S. 7 ff. zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016, BGBl I 2016, S. 2460). Auch die tatmehrheitliche Begehung in 30 Fällen mit zunehmender Intensität über einen (unterbrochenen) Zeitraum von 6 Monaten hinweg und insbesondere die Fortsetzung des schweren sexuellen Missbrauchs der Stieftochter durch den Kläger nach Aufdeckung und vorübergehendem Auszug aus der ehelichen Wohnung wiegen schwer. Die gegenüber der Ehefrau und Mutter des Opfers gezeigte Reue und die Beteuerungen des Klägers, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde, haben ihn nicht davon abgehalten, den sexuellen Missbrauch der Stieftochter nach dem Wiedereinzug in die eheliche Wohnung ab April 2013 fortzusetzen. Neben der Häufigkeit der Übergriffe, die im Kinderzimmer, mithin in einem für das Opfer geschützten und vertrauten Bereich, stattgefunden haben, und von denen sich der Kläger auch nicht durch zeitweise im selben Bett schlafende Geschwister hat abhalten lassen, der Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Kindes und des Vertrauens der unter Medikamenteneinfluss schlafenden Ehefrau des Klägers wiegt vor allem die Fortsetzung der Taten trotz Aufdeckung, die Bagatellisierung durch den Kläger und die zunehmende Intensität der Übergriffe schwer. Der Kläger hat bei seinen Taten somit eine beträchtliche kriminelle Energie, ein erhebliches Persönlichkeitsdefizit und charakterliche Mängel erkennen lassen. Mit den seelischen Schäden und den psychischen Folgen des Missbrauchs wird nach den Feststellungen des Strafgerichts das minderjährige Opfer noch Jahre zu kämpfen haben (vgl. S. 27 ff. des Strafurteils vom 14.2.2014). Im Strafverfahren hat sich der Kläger weder umfassend geständig noch einsichtig gezeigt, die Taten bagatellisiert und sie auf Alkoholkonsum zurückgeführt und dadurch die Vernehmung des Opfers erforderlich gemacht (vgl. S. 8 ff. des Strafurteils vom 14.2.2014). Angesichts dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass er im Hinblick auf die drohenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 angegeben hat, das Unrecht seiner Taten einzusehen und seine Taten zu bereuen. Die Tatsache, dass der Kläger erstmalig eine Haftstrafe verbüßt, und die Entwicklung des Klägers bis zum Entscheidungszeitpunkt lassen nicht auf ein künftig straffreies Leben des Klägers schließen. Auch die Tatsache, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um den sexuellen Missbrauch eines schutzbefohlenen Kindes handelte, mit dem nunmehr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, lässt die Gefahr der Begehung gleichartiger Delikte insbesondere im Hinblick auf die Bagatellisierung seitens des Klägers nicht entfallen. Auf die Feststellung einer pädophilen Erkrankung kommt es insofern nicht an, als jedenfalls therapeutische Maßnahmen, die einer Wiederholungsgefahr entgegenwirken könnten, bislang nicht über die Teilnahme an einer vorbereitenden Motivationsgruppe hinausgegangen sind. Ausweislich des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt vom 11. Januar 2017 wird das disziplinarisch beanstandungsfreie Verhalten des Klägers von den Werkdienstbeamten als vernünftig und respektvoll, demgegenüber von den Stationsbediensteten als schwer belehrbar beschrieben; er spreche über ungerechte Bestrafung und lasse insgesamt keinen tiefen Strafeindruck erkennen. Eine sozialtherapeutische Behandlung habe wegen unzureichender Sprachkenntnisse und einer zunächst gezeigten Verweigerungshaltung nicht initiiert werden können. Im aktuellen Therapieverlauf räume der Kläger die Taten nur bedingt ein, schiebe die Schuld auf den Konsum von Alkohol und Drogen. Nach aktuellem Stand könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gefangene effektive Rückfallpräventionsstrategien entwickelt habe und damit die in den Delikten zutage getretene Gefährlichkeit für die sexuelle Unversehrtheit von Mädchen und Heranwachsenden auf ein vertretbares Maß reduziert worden sei. Eine abschließende Delikthypothese und eine therapeutische Aufarbeitung der Delikte habe bislang nicht erstellt werden können. Introspektionsfähigkeit sei nicht ersichtlich, eher werde eine zweckorientierte Motivation erkennbar. Die Erstellung eines Prognosegutachtens zur Bestimmung der Sozialprognose erscheine nicht erfolgsversprechend. Der Führungsbericht erhebt nicht den Anspruch, eine fachpsychiatrische Begutachtung zu ersetzen. Der Senat stellt fest, dass nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt die persönliche Entwicklung des Klägers auch aktuell nicht von einer tiefen Einsichtsfähigkeit, einem deutlichem Bewusstseinswandel und dem Bemühen um Aufarbeitung im Interesse eines künftig straffreien Lebens geprägt ist. Sein Wohlverhalten, insbesondere seine Öffnung für therapeutische Maßnahmen ist nicht hinreichend gewichtig, um in Anbetracht der Umstände der Tat, des Strafmaßes und des hohen Rangs der betroffenen Schutzgüter eine gewichtige Wiederholungsgefahr zu negieren; von einem zweckorientierten Verhalten ist auszugehen. Soweit im Führungsbericht eine von der Einschätzung der Stationsbeamten abweichende Einschätzung der Werkdienstbeamten mitgeteilt wird, hat letztere das Ergebnis des Führungsberichts der Leitung der Justizvollzugsanstalt nicht geprägt. Dies ist nachvollziehbar, denn vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung verfügen die Stationsbeamten über die breiteren und tieferen Eindrücke. Dementsprechend ist die wiedergegebene Beurteilung der Werkdienstbeamten deutlich substanzärmer. Hinsichtlich der Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen weist der Führungsbericht ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung unabhängig von den diesbezüglichen Bedenken der Ausländerbehörde getroffen worden ist. Gegen die vom Kläger verfochtene günstige Prognose spricht schließlich auch der Umstand, dass dem Kläger die Aussetzung eines Rests seiner Freiheitsstrafe nicht gewährt worden ist. Zwar ergibt sich auch aus einer Strafrestaussetzung nicht, dass die ausweisungsrechtliche Prognose günstig ist (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tag unter dem Az. 19 CS 16.4 2066). Die Nichtaussetzung eines Strafrests bedeutet jedoch, dass im Rahmen der Strafvollstreckung nicht einmal von derjenigen „gewissen Wahrscheinlichkeit“ eines Resozialisierungserfolgs (nur) in der Bewährungszeit ausgegangen worden ist, die für eine Strafrestaussetzung erforderlich wäre (nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes „verantwortet werden“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit, eine „reale Chance“ für den Erfolg spricht; eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten muss demgegenüber nicht unbedingt einschlägig sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 – 3 StR 156/00 – NStZ-RR 2001,15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 – 5 St RR 224/2002 – NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 ff.; eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert, vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 ff. und Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14).
Soweit sich das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.1.2017 – 10 ZB 15.399 – juris Rn. 6; B.v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 8; B.v. 10.2.2016 – 10 ZB 14.2577 – juris Rn. 6; B.v. 9.10.2013 – 10 ZB 13.1725 – juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.5.2016 – OVG 11 N 36.15 – juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.5.2016 – 8 LA 40/16 – juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 6/2016, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 13). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung vorliegen, zeigt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung jedoch nicht auf. Die verwaltungsgerichtliche Annahme einer Wiederholungsgefahr ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt entgegen des Zulassungsvorbringens keine sachwidrige Beweiswürdigung dar. Bei seiner Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – BVerwGE 144, 230-244, Rn. 12 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO analog – wie hier – verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2015 – 1 B 39/15 – juris Rn. 12; U.v. 4.10.2012, a.a.O.). Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und ggf. angeben, woher es seine Sachkunde hat. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer seelischen Erkrankung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (vgl. für PTBS BVerwG, U.v.11.9.2007 – 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251-264, Rn. 15).
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer eigenständigen Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der betroffenen Rechtsgüter, der bisherigen Hafterfahrung, der vom Kläger gezeigten Einsichtsfähigkeit, seiner Integrationsbemühungen und dem aktuellen Stand von therapeutischen Maßnahmen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG angenommen. Es hat sich entgegen des klägerischen Vorbringens weder ausschließlich auf allgemeine Erwägungen noch im Wesentlichen auf die Straftat als solche gestützt. Es hat darauf hingewiesen, dass bei wiederholten Straftaten eines unbehandelten Sexualstraftäters für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Substantiierte Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Klägers liegen nicht vor. Das strafrechtliche Urteil vom 14. Februar 2014 enthält keinerlei Feststellungen zu einer seelischen Erkrankung; vielmehr wird festgestellt, dass der Kläger abgesehen von gelegentlichen Rückenschmerzen gesund ist (vgl. S. 5 des Urteils). Der Deliktstypus allein lässt die Schlussfolgerung auf eine seelische Erkrankung bzw. Anomalie nicht zu. Eine diesbezügliche fachärztliche Diagnose ist weder von der Klägerseite vorgelegt worden noch sonst ersichtlich. Die vom Klägerbevollmächtigten geforderte (strafrechtliche) Kriminalprognose ist – unabhängig vom Berücksichtigungsgebot im Sinne der Einheit der Rechtsordnung – nicht identisch mit der präventiven, ausländerrechtlichen Gefahrenprognose (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – NVwZ 2017, 229; stRspr. BVerwG, vgl. U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – InfAuslR 2013, 169). Bei der ausländerrechtlichen Prognoseentscheidung geht es um die langfristige Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 19). Die Erforderlichkeit eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzung im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt, wonach derzeit ein Gutachten zur Einschätzung der Sozialprognose nicht erfolgsversprechend erscheint, nicht ersichtlich. Die klägerischen Ausführungen zur Erforderlichkeit eines kriminalprognostischen Gutachtens vermögen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der unter Präventionsgesichtspunkten zu beurteilenden Wiederholungsgefahr nicht durchzugreifen. Künftige Entwicklungen, insbesondere Wirkungen einer zukünftigen therapeutischen Aufarbeitung der Straftaten sagen nichts über die aktuelle vom Kläger ausgehende Gefährdung aus; das Abwarten eines Therapie- oder Haftverlaufs ist insoweit nicht angezeigt (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2015 – 1 B 39/15 -, juris Rn. 10). In einem solchen Fall verfügt das Gericht hinreichend über eigene Sachkunde zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). Darüber hinaus drängte es sich nicht auf, psychische Erkrankungen des Klägers im Wege der Beweisaufnahme zu erforschen. Läge eine solche Erkrankung vor, wäre in Anbetracht einer bislang fehlenden Therapie erst recht von der fortbestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.
Ob darüber hinaus die Ausweisung auch aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – außer bei Personengruppen nach § 53 Abs. 3 AufenthG – eine Ausweisung auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden kann (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Eine verhaltenssteuernde Wirkung im Hinblick auf den Deliktstypus eines Sexualstrafdelikts erscheint jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet. Auch Straftaten, die im Zusammenhang mit einer therapiefähigen Symptomatik stehen, können entgegen dem Zulassungsvorbringen eine generalpräventive Ausweisung rechtfertigen.
Bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auszugehen. Unabhängig vom Bestehen eines weiteren gesetzlich vertypten Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG führt die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 juris Rn. 57 ff.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 a.a.O., B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen.
Davon ausgehend berücksichtigt die vom Verwaltungsgericht bestätigte Ausweisungsverfügung der Beklagten angemessen die Bindungen des Klägers zu seinen Kindern und deren Wohl. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mit der Beklagten davon ausgegangen, dass eine durch persönliche Kontakte gelebte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seinen Kindern nicht besteht. Zu den ehelichen Kindern besteht gegenwärtig kein Umgangskontakt. Der Kontakt des nicht sorgeberechtigten Klägers zu seinen Kindern beschränkt sich auf einseitige Informationen. Auf das Anstreben abweichender Umgangsvereinbarungen in Zukunft kommt es insoweit nicht an. Der Aufrechterhaltung des gegenwärtig bestehenden brieflichen oder telefonischen Kontakts zu den Kindern steht ein Vollzug der Ausweisung nicht entgegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger auch durch seine Vaterschaft – sein Sohn ist zur Welt gekommen, nachdem der Kläger die Kindsmutter gebeten hatte, ihm ein Kind zu schenken, um in Deutschland bleiben zu können – nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten gegenüber der ihm Schutzbefohlenen hat abhalten lassen. Unter Berücksichtigung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre mit Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 führt die Ausweisung des Klägers nicht zu einer dauerhaften bzw. endgültigen Trennung von seinen Kindern. Anhaltspunkte, dass das Kindeswohl die Anwesenheit des Klägers zwingend erfordert und deshalb auch einer nur vorübergehenden Aufenthaltsbeendigung entgegensteht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43.06 – juris), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Abschluss des Ausweisungsverfahrens jederzeit einen Antrag auf Fristverkürzung stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – juris Rn. 34, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 42). Der langjährige Aufenthalt des im Alter von 30 Jahren eingereisten Klägers hat nicht zu einer gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration geführt. Er hat intensiv Betäubungsmittel konsumiert (während des mehr als 7-jährigen Zusammenseins mit Frau H. bis zu 3- bis 4-mal täglich Cannabis). Am 2. April 2007 ist der Kläger wegen mittelbarer Falschbeurkundung mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in je 2 Fällen zu 4 Monaten und 2 Wochen Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt worden. Nur zweieinhalb Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit hat er mit der am 14. Februar 2014 abgeurteilten Serie schwerwiegender Straftaten begonnen. Die Beziehung zu seiner früheren Ehefrau ist der Kläger eingegangen, um (mithilfe eines Kindes) seinen Aufenthalt in Deutschland zu sichern. Die Ehe, neben der er eine weitere Beziehung unterhalten hat, hat er zu schwerwiegenden Straftaten gegen die Tochter seiner Ehefrau missbraucht. Die von 2008 bis 2013 ausgeübte Beschäftigung als Reinigungskraft hat der Kläger wegen Kündigung verloren. Ausweislich des strafgerichtlichen Urteils vom 14. Februar 2014 ist der Kläger verschuldet. Dem Führungsbericht vom 11. Januar 2017 zufolge hat er in Gesprächen noch immer Verständigungsschwierigkeiten. Auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger mehr als zwei Drittel seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht hat, ist ihm eine Rückkehr ins Heimatland, wo sein Vater und seine Brüder leben, sowie eine Reintegration in die dortigen Verhältnisse zuzumuten.
2. Der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
Gemessen daran kommt eine Zulassung der Berufung hier nicht in Betracht, weil in der Zulassungsbegründung ungeachtet der weiteren Voraussetzungen schon keine solche Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert wird. Der Kläger trägt vor, es sei völlig ungeklärt, wie die Abwägung im Sinne des § 53 AufenthG technisch zu erfolgen habe, insbesondere sei die Frage der Abwägung für langfristig in Deutschland lebende Betroffene ungeklärt. Damit verweist der Kläger abstrakt auf die zwischen erstinstanzlichem Urteil und Zulassungsentscheidung veränderte Rechtslage, ohne insoweit eine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten in seinem konkreten Ausweisungsfall zu einem unterschiedlichen Ergebnis geführt hätte. Änderungen der Sach- und Rechtslage als solche begründen keine Grundsätzlichkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 40 m.w.N.).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 4 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt worden ist oder ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1, 2 VwGO) durch das Verwaltungsgericht vorliegt. Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag durch einen mit Gründe versehenen Beschluss abgelehnt hat. Soweit der Kläger vorbringt, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr – wie ausgeführt – zu Recht aufgrund eigener Sachkunde gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 4 StPO analog abgelehnt. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beweisantrag abzulehnen, aber prozessual zutreffend, scheidet die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Das Verwaltungsgericht war auch nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2015 – 10 ZB 13.1726 – juris Rn. 11; B.v. B.v. 16.12.2014 -10 ZB 14.1741 – juris Rn. 25; B.v. 29.1.2014 – 10 ZB 13.1137 – juris Rn. 16).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Dezember 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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