Verwaltungsrecht

Bauvorhaben greift nicht in Nachbrachte ein

Aktenzeichen  15 CS 19.2000

Datum:
19.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30495
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 34
BayBO Art. 6 Abs. 6 S. 1

 

Leitsatz

Hat sich ein Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandenden Weise mit dem Vorbringen auseinandersetzt und es gewürdigt, ist ein ledigliches Wiederholen und Vertiefen des erstinstanzlichen Vortrags nicht geeignet, einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Erfolg zu verhelfen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 S 19.1645 2019-09-23 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen die den Beigeladenen für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung (Bescheid vom 9.7.2019) zur Errichtung eines „Siebenfamilienwohnhauses mit Garagen und Stellplätzen“.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 23. September 2019 (im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 7.10.2019) den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage (RO 7 K 19.1435) abgelehnt. Die Antragsteller seien durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben halte die Abstandsflächenvorschriften ein und sei bauplanungsrechtlich nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässig und im Verhältnis zu den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 16. und 17. Oktober 2019 verwiesen.
Der Antragsgegner (Schriftsatz vom 29.10.2019) und die Beigeladenen (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 13.11.2019) beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Klageverfahren (RO 7 K 19.1435) sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der im Eilverfahren vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände sind unbegründet:
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann das streitgegenständliche Vorhaben, das eine Länge von 17,49 m und eine Breite von 15,99 m aufweist, das 16 m – Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erfüllt auch die „Breite“ von 15,99 m die Anforderung des Gesetzes „von nicht mehr als 16 m Länge“.
b) Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsteller lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach das Vorhaben „überdimensioniert“ und mit dem „Charakter“ des Baugebiets, welches überwiegend durch Einfamilienhäuser geprägt sei, nicht vereinbar sei. Sie weisen außerdem erneut auf „Probleme mit der Abwasserbeseitigung“ hin, welche offenkundig seien. Mit diesem Vorbringen der Antragsteller hat sich bereits das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben nicht in Nachbarrechte der Antragsteller eingreift, ihnen gegenüber insbesondere nicht rücksichtslos ist und der Einwand einer vermeintlich problematischen Abwasserbeseitigung nicht näher begründet sei. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist demgegenüber nicht geeignet, die gerichtliche Würdigung der Sach- und Rechtslage substantiiert in Zweifel zu ziehen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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