Verwaltungsrecht

Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange bei Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – Marokko

Aktenzeichen  10 ZB 20.358

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30393
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 28, § 31

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen führen in einer Vielzahl von Fällen zu einer Trennung von Eheleuten, machen für sich genommen jedoch noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft iSd § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG unzumutbar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 19.904 2020-01-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG weiter. Die Klägerin ist der Meinung, in ihrem Fall liege eine besondere Härte im Sinn des § 31 Abs. 2 AufenthG vor.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte nach der zweiten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint. Der Klägerin drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange. Von dieser Regelung seien nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stünden, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren.
Derartige ehebezogene Nachteile habe die Klägerin bei einer Rückkehr nach Marokko nicht zu befürchten. Der Vortrag, dass sie dort gravierenden gesellschaftlichen Diskriminierungen als geschiedene und alleinerziehende Frau ausgesetzt wäre, sei zu vage und nicht näher begründet. Das gelte sowohl im Hinblick auf ein individuelles Verhalten von Familienmitgliedern oder sonstigen konkreten Personen in Marokko als auch im Hinblick auf die gesellschaftlichen Verhältnisse in Marokko insgesamt. Die Klägerin stamme aus einer großstädtisch geprägten Region Marokkos, wo zu erwarten sei, dass eine bloße Ehescheidung nicht zu einem gesellschaftlichen Makel führe. Die Klägerin habe zunächst auch hierfür nichts geltend gemacht und erst im Lauf des Verfahrens ihr Vorbringen gesteigert und pauschal unzumutbare Probleme bei der Rückkehr behauptet, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufwerfe. Soweit die Klägerin auf Schwierigkeiten bei einem Neubeginn in ihrem Heimatstaat hinweise, treffe dies grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen. Sie sei in Marokko kulturell, sprachlich und sozial verwurzelt und auch wirtschaftlich lebensfähig. Soweit sie auf die Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter verweise, stünden diese in keinem Zusammenhang mit ihrer Ehe.
Die Klägerin führt hiergegen an, das Verwaltungsgericht habe allein auf ihre Person abgestellt, aber die schutzwürdigen Belange ihrer am 1. Mai 2019 geborenen Tochter völlig außer Acht gelassen. Es handle sich dabei um ein nicht aus der Beziehung zu ihrem geschiedenen Ehemann hervorgegangenes, nichteheliches Kind. Als alleinstehende, geschiedene Frau mit einem nichtehelichen Kleinkind hätte sie bei einer Rückkehr nach Marokko mit erheblicher Diskriminierung und Ausgrenzung zu rechnen. Es bestehe für sie kaum eine Chance für ein normales Leben in Marokko.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin damit aber nicht aufgezeigt. Vielmehr entspricht die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Denn die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfasst nicht alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen, sondern nur ehebezogene Beeinträchtigungen, also solche, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Dieses Privileg soll aber nicht auch alle sonstigen, in keinerlei Zusammenhang mit der Ehe stehenden inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, insbesondere auch die in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fallenden asyl- und flüchtlingsrechtichen Abschiebungsverbote, erfassen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 31 Rn. 59).
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die behaupteten Schwierigkeiten der Klägerin als alleinerziehender Mutter in keinem Zusammenhang mit der Ehe stünden. Das Kind stammt nicht von ihrem früheren Ehemann, sondern aus einer Beziehung, die die Klägerin erst nach der Trennung von ihm mit einem anderen Mann eingegangen ist. Die Existenz des Kindes hat keinen Bezug zur der vorangegangen Ehe der Klägerin oder der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zudem zählt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG das Wohl eines Kindes nur dann zu ihren schutzwürdigen Belangen, wenn das Kind mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt; maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 31 Rn. 66; VGH BW, B.v. 4.6.2003 – 13 S 2685/02 – juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall aber ist das Kind erst lange nach der Trennung der Ehegatten und auch erst nach der Ehescheidung zur Welt gekommen.
b) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte auch im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint, weil es der Klägerin nicht in diesem Sinne unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
Bei der Beurteilung, ob dem Ausländer ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar gewesen sei oder nicht, bedürfe es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten seien dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange müsse objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Dreijahresfrist als unzumutbar darstellen. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden Misshandlung erreicht haben. Ausreichend sei, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt sei und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheine; der nachgezogene Ehegatte sei insoweit darlegungspflichtig.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung mit der Befragung der Klägerin und der Zeugeneinvernahme des früheren Ehemanns sowie der Berücksichtigung der Behördenakte und der beigezogenen Strafakte sei das Gericht zu der Überzeugung gekommen, dass eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne nicht vorliege. Es ergebe sich das Bild einer Ehe, die offensichtlich von unterschiedlichen Erwartungen über das gemeinsame Leben in Deutschland geprägt gewesen sei; das Ehepaar habe von Anfang an nicht zusammengefunden. In den sechs Monaten von der Einreise der Klägerin bis zur Trennung hätten sie nur über einzelne Zeitabschnitte zusammengelebt. Der heftige Streit am 1. Dezember 2017 stelle sich damit mehr als Anlass zur Beendigung des monatlichen Ringens um die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht als Schlusspunkt einer bereits geführten Ehe dar. In dessen Verlauf hätten sich die Ehegatten gegenseitig beleidigt und jeweils Sachen des Anderen aus dem Fenster geworfen; zudem habe der Ehemann eine Topf Reis ausgeleert und mit rohen Eiern geworfen. Es sei naheliegend, dass das bei der Klägerin später festgestellte Hämatom am Handrücken von dieser Auseinandersetzung und dem Versuch, sie vom Werfen der Gegenstände bzw. vom Herauslaufen aus der Wohnung abzuhalten, herrühre, eine solche Tätlichkeit stelle allerdings noch keine häusliche Gewalt dar. Die von der Klägerin noch behauptete Bedrohung mit einem Messer entspreche nach der Überzeugung des Gerichts nicht den Tatsachen.
Die Klägerin wendet sich gegen diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht. Es sei ausreichend, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt sei und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheine. Bei den von der Klägerin geschilderten und auch von ihrem geschiedenen Ehemann „zumindest angedeuteten“ Eingriffen in die persönliche Freiheit und Integrität habe es sich nicht um gelegentliche Ehestreitigkeiten gehandelt. Am 1. Dezember 2017 sei die Klägerin Opfer eines Übergriffes geworden, der zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und körperlichen und psychischen Integrität geführt habe.
Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Die Klägerin wiederholt lediglich ihren Vortrag in der Vorinstanz, ohne sich mit der eingehenden Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat durchaus gesehen, dass eine Unzumutbarkeit im Sinn der dritten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erst bei schwersten Eingriffen bzw. bei gravierenden Misshandlungen vorliegt, sondern dass es ausreicht, wenn die Lage des Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist (UA Rn. 28). Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (stRspr des Senats, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12; B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 7; B.v. 17.1.2014 – 10 B 13.1783 – juris Rn. 4 m.w.N.). Ehestreitigkeiten und Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen führen in einer Vielzahl von Fällen zu einer Trennung von Eheleuten, machen für sich genommen jedoch noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar.
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist in einer Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden wäre. Den Vorfall vom 1. Dezember 2017 hat es aufgrund der Schilderungen der Klägerin und der Zeugenaussage des früheren Ehemanns als eine solche Ehestreitigkeit, die letztlich zum endgültigen Scheitern der Ehe geführt hat, gewertet; die Klägerin hat hierzu lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verwiesen, ohne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert einzugehen. Ähnliches gilt für die weiteren in dem Zulassungsantrag vorgetragenen Vorfälle. Hier hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es danach jeweils wieder zu einer Versöhnung gekommen sei, was dagegen spreche, dass diese zu einer Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe geführt hätten (UA Rn. 32). Die Klägerin tritt dem nicht entgegen, sondern bestätigt selbst, dass sie danach jeweils wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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