Verwaltungsrecht

Befristung der Wirkungen einer Ausweisung

Aktenzeichen  10 ZB 15.1998

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41723
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 88, § 113 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, S. 4, Abs. 3
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1. Bei einer Ausweisungsentscheidung besteht ein Anspruch des Adressaten auf gleichzeitige Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dieser Anspruch wird prozessual dadurch sicher gestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich als Minus für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits im Bescheid verfügt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist mit der Ausweisungsentscheidung bereits eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen worden, ist die richtige Klageart, um eine Befristung auf einen früheren als den im Bescheid bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, die Anfechtungsklage. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 15.254 2015-07-28 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2015, soweit das Verwaltungsgericht die von der Beklagten im Bescheid vom 22. Januar 2015 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung von acht Jahren ab Ausreise auf sechs Jahre ab Ausreise herabgesetzt hat.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Weder liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.), noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.).
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, weil die von der Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht durchgreift. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen; es ist aber an die Fassung der Klageanträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzziel zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (BVerwG, B. v. 13.1.2012 – 9 B 56.11 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben, dahingehend ausgelegt, dass er im Falle der Erfolgslosigkeit der Klage auf Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auch (inzident) eine Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots begehrt. Mit dieser Auslegung ist das Erstgericht nicht über das Klagebegehren hinausgegangen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger inzident mit seiner Klage auf Aufhebung der Ausweisungsentscheidung auch einen Antrag auf Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist gestellt habe. Sie meint, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsentscheidung zugleich einen Hilfsantrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung enthalte, gelte nur für diejenigen Fälle, in denen die Ausweisungsentscheidung nicht bereits von der Ausländerbehörde befristet worden ist (vgl. dazu BVerwG, U. v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris; U. v. 10.7.2012 -1 C 19.11 – juris). Dies ist jedoch nicht zutreffend. Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar in den Fällen ergangen, in denen die jeweilige Ausländerbehörde nicht zugleich mit der Ausweisungsentscheidung eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen hatte. Der Grundgedanke dieser Entscheidungen ist aber, dass der jeweilige Ausländer nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 einen Anspruch auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und Befristung ihrer Wirkungen hat und dieser Anspruch (prozessual) dadurch sicher gestellt wird, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich als Minus für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist (BVerwG, U. v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 – juris Rn. 12). Ist aber wie vorliegend bereits mit der Ausweisungsentscheidung eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung getroffen worden, ist die richtige Klageart, die darauf gerichtet ist, eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf einen früheren als den im Bescheid bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, B. v. 14.3.2013 – 1 B 17.12 – juris Rn. 13; B. v. 15.4.2013 -1 B 22.12 – juris Rn. 31). Das Verwaltungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass der Kläger einen solchen Anfechtungsantrag inzident gestellt hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger hat den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2015 vollumfänglich angefochten und die Aufhebung des Bescheides, der neben der Ausweisungsverfügung auch die Befristungsentscheidung und die Abschiebungsanordnung bzw. -androhung enthält, beantragt. Auch der Betreff der Klageschrift enthält die Überschrift „wegen Ausweisung und Befristung der Wirkungen der Ausweisung.“ Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sich seine Klage, wenn sie nicht bereits bezüglich der Ausweisungsentscheidung Erfolg hat und damit die Befristungsentscheidung gegenstandslos wird, jedenfalls auch gegen die Länge der festgesetzten Frist für die Wiedereinreisesperre richtet. Bereits in der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. April 2015 hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es den Klageantrag des Klägers so auslegt, dass er sich auch gegen die festgesetzte Sperrfrist richtet. Die Beklagte sah sich daher auch veranlasst, im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2015 nochmals ausführlich zur Länge der Sperrfrist Stellung zu nehmen.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen von einem (hilfsweisen) Verpflichtungsantrag auf Verkürzung der Sperrfrist ausgegangen ist, und im Tenor des Urteils die Dauer der Geltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst festgesetzt hat. Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, war das Erstgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 29) der Auffassung, dass die von der Beklagten festgesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot umfassend gerichtlich überprüfbar ist und das Gericht befugt ist, die Frist, die es für angemessen hält, zu bestimmen. Dies kommt im Tenor der Entscheidung auch klar zum Ausdruck. Daher beruht die Entscheidung des Gerichts nicht auf der Behandlung der Klage als inzidente Verpflichtungsklage.
Der Klageantrag auf Aufhebung der Befristungsentscheidung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unbestimmt. Der Kläger hat zwar im Rahmen dieser Anfechtungsklage nicht dargelegt, welche Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots er für angemessen hält. Entscheidet das Gericht dennoch über die Dauer der Befristung, liegt darin kein Verstoß gegen § 88 VwGO. Das Erstgericht geht nicht über das Klagebegehren hinaus, wenn es bei einer hilfsweise vorgenommenen vollumfänglichen Anfechtung der Befristungsentscheidung diejenige Frist für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots festsetzt, die es für angemessen hält (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 – 10 ZB 12.2742 – juris Rn. 60 ff.). Nach der zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG sind die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen, wobei die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist. Bei dieser Befristungsentscheidung handelt es sich auch hinsichtlich der Dauer der Frist um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U. v. 14.2.2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 33; U. v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 29). Würde der Kläger bereits im Klageantrag bestimmen, welche Frist er für angemessen hält, wäre er dem Risiko einer Klageabweisung im Übrigen ausgesetzt, wenn das Gericht bezüglich der Länge der Frist zu einer anderen Auffassung käme. Insofern hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag des Klägers zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Klage auf Aufhebung der Befristungsentscheidung gerichtet ist, soweit sie die Wirkungen der Ausweisungen für einen längeren als den angemessenen Zeitraum aufrecht erhält. Aus dem Urteilstenor ist ersichtlich, dass das Gericht eine Frist für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sechs Jahren als ausreichend erachtet. Die von der Beklagten befürchteten Ungenauigkeiten ergeben sich daraus nicht.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann, wenn die Beklagte im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 1814 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch bezüglich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Reduzierung der Dauer der Befristung der Wirkungen der Ausweisung von acht auf sechs Jahre nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.5.2013 – 1 C 1.12 – juris) dargelegt, dass für die Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in einem ersten Schritt eine Prognose anzustellen ist, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner zu spezial- und generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, und sich diese Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen lassen muss. In diesem zweiten Schritt setzt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu Art. 8 EMRK die Sperrfrist auf sechs Jahre fest.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Erstgericht in dem ersten Schritt nicht bereits von einer geminderten Wiederholungsgefahr ausgegangen. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Kläger nach wie vor eine erhebliche (Wiederholungs-)Gefahr ausgehe. Erst in dem zweiten Schritt kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass wegen des 25-jährigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik, seiner familiären Bindungen, seiner gelungenen beruflichen und sozialen Integration sowie der Sprachkenntnisse eine Befristungsdauer von sechs Jahren angemessen sei. Berücksichtigt hat es dabei weiterhin, dass der Kläger erstmals eine Strafhaft absolviere, sich in der Haft beanstandungsfrei verhalte und er „letztlich nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass in einem ersten Schritt von der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglichen Maximalfrist von zehn Jahren auszugehen sei und die bisherigen Integrationsleistungen des Klägers zu keinem Abschlag führten, der über zwei Jahre hinausgehe. Zur Begründung verweist sie auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 – und – 1 C 20.11 -) sowie darauf, dass der Kläger zwar nur einmal verurteilt worden sei, aber 70 Straftaten begangen habe und das beanstandungsfreie Verhalten in der Haft eine Selbstverständlichkeit darstelle. Mit diesem Vorbringen zieht die Beklagte aber die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Integrationsleistung des Klägers nicht hinreichend in Zweifel. Ein Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen ist insoweit nicht ausreichend, da die jeweilige Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist, so dass sich aus anderen Befristungsentscheidungen keine allgemein gültigen Regeln dafür herleiten lassen, welche Kriterien sich in welchem Umfang bei der Reduzierung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots niederschlagen. Es ist mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht dargelegt, weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Gesichtspunkte lediglich zu einer Reduzierung der von der Beklagten angenommenen Maximalfrist von zehn Jahren auf acht Jahre führen sollten und nicht auch eine Reduzierung auf sechs Jahre rechtfertigen.
Zur Zulassung der Berufung führt auch nicht das Vorbringen der Landesanwaltschaft, wonach allein aufgrund der Neuregelung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 durch Art. 1 Nr. 5 i. V. m. Art. 9 Satz 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl S. 1386) die Berufung zuzulassen sei, weil die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei. Die Frage, ob die von der Ausländerbehörde vorgenommene Festsetzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO oder vollumfänglich vom Gericht überprüft werden kann, ist nicht ansatzweise Gegenstand des Zulassungsvorbringens der Beklagten. Da der Vertreter des öffentlichen Interesses keinen eigenen Zulassungsantrag gestellt hat, sind seine Ausführungen nur insoweit erheblich, als sie das zulässige Vorbringen des Rechtsmittelführers erläutern und vertiefen (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2013 -10 ZB 12.2102 – juris Rn. 15). Eine Ergänzung der Zulassungsgründe liegt aber dann nicht vor, wenn – so wie hier – innerhalb eines Zulassungsgrundes neue selbstständige Gründe angeführt werden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris) fraglich, ob trotz der Regelung im nationalen Recht (§ 11 Abs. 3 AufenthG) in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung der Behörde bei Bemessung der Fristlänge tatsächlich ein Ermessen zusteht (so BayVGH, U. v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 54; a.A. VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.12.2015 – 11 S 1857/15 – juris Rn. 27).
Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen bei der Befristungsentscheidung von einer Verpflichtungsklage ausgeht, obwohl der Kläger ausdrücklich eine (hilfsweise) Anfechtungsklage erhoben hat, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Erstgericht hat im Tenor des Urteils die Frist für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre festgesetzt und ist damit der Sache nach zutreffend von einer Anfechtungsklage ausgegangen, so dass sich das Urteil bezüglich der Behandlung des Klagebegehrens auch insoweit als richtig darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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