Verwaltungsrecht

Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten für Arzttermin

Aktenzeichen  B 5 K 16.871

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24031
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV § 26
VwGO § 42 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Gewährung einer weiteren Beihilfe für Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung ist die statthafte Klageart eine Verpflichtungsklage iSd § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Klage ist bereits unzulässig.
a) In der Sache begehrt der Kläger die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung. Er erstrebt damit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Statthafte Klageart wäre demnach eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, hier in Gestalt einer Versagungsgegenklage. Der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 gestellte Antrag ist jedoch ausschließlich gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016. Er stellt somit eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar, die im Hinblick auf das klägerische Begehren aber unstatthaft ist. Einer solchen Anfechtungsklage würde im Übrigen insoweit bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlen, als dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid antragsgemäß eine Beihilfe gewährt wurde. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Fahrtkosten für den Arzttermin des Klägers am 7. Juni 2016 die Entscheidung im Bescheid vom 11. Oktober 2016 wegen Ablauf der Klage- bzw. Widerspruchsfrist nach § 74 VwGO bzw. § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden. Die vom Landesamt für Finanzen als Widerspruch gewertete erneute Abrechnung von Fahrtkosten durch den Kläger mit Antrag vom 30. Oktober 2016 bezog sich ausdrücklich nur auf den Arzttermin vom 24. August 2016, die Nichtgewährung einer Beihilfe für die Fahrtkosten zum Termin vom 7. Juni 2016 wurde damit gerade nicht angegriffen. Zwar ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Angelegenheiten der Beamten alternativ zur Erhebung eines Widerspruchs auch die unmittelbare Erhebung einer Klage zum Verwaltungsgericht zulässig. Die Klageerhebung am 9. Dezember 2016 hält die Klagefrist des § 74 VwGO aber insoweit nicht ein.
b) Selbst wenn man – was angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers kaum möglich sein dürfte – den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 dahingehend auslegen wollte, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Beihilfe für die streitgegenständlichen Fahrtkosten beantragt werde, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Insoweit wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016, der die Kammer folgt, Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Fahrtkosten nach § 26 Satz 1 BayBhV liegen hier auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Arzttermine durch den Arzt erbrachten Leistungen eindeutig nicht vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts seiner – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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