Verwaltungsrecht

Beiordnung eines Notanwalts

Aktenzeichen  7 ZB 19.973

Datum:
1.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13897
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 173
ZPO § 78b

 

Leitsatz

1. Der Antragsteller muss nicht nur darlegen, welche Bemühungen er innerhalb der Antragsfrist unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller muss weiterhin – in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – die Angaben machen, die es dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. (Rn. 3) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

M 6 K 18.169 2018-12-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wandte sich gegen die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2018, zugestellt am 6. April 2019, abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 hat er „Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung“ gestellt und nach gerichtlichem Hinweis vom 17. Juni 2019 klargestellt, er begehre die Beiordnung eines Notanwalts, nicht jedoch die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) für einen noch in formgerechter Weise zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat zwar in ausreichend substantiierter Form seine Bemühungen dargelegt und nachgewiesen, in dem vorliegenden Verfahren keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, allerdings erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos.
Die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist bereits abgelaufen; der von dem Antragsteller persönlich gestellte Antrag genügt nicht den Anforderungen des in § 67 Abs. 1 VwGO geregelten Vertretungszwangs. Dem Antragsteller wäre allerdings Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Unverschuldet wäre die Fristversäumnis nur dann, wenn er innerhalb der Antragsfrist die Beiordnung eines Notanwalts in zulässiger Weise beantragt hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Antragsteller muss daher nicht nur darlegen, welche Bemühungen er innerhalb der Antragsfrist unternommen hat, um einen Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller muss weiterhin – in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – die Angaben machen, die es dem Oberverwaltungsgericht bzw. dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Hier kann verlangt werden, dass der Antragsteller in laienhafter Weise darstellt, warum er das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält (vgl. zum Ganzen: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 69).
Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils am 6. April 2019 weder ausgeführt noch ansatzweise dargelegt, weshalb er das anzufechtende verwaltungsgerichtliche Urteil für nicht zutreffend hält. Im Übrigen sind Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO auch ansonsten nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage – insbesondere vor dem Hintergrund der umfassenden höchst- und verfassungsgerichtlich festgestellten Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit höherrangigem Recht – zutreffend abgewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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