Verwaltungsrecht

Berufungszulassung wegen erweiterter Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  22 ZB 20.108

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2719
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 67, § 124a Abs. 4, Abs. 5
ZPO § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1, § 188 S. 1

 

Leitsatz

Legt die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung persönlich “Berufung” ein und versäumt es -obwohl sie erneut auf den Anwaltszwang und einen dem Gesetz entsprechenden Antrag hingewiesen wurde- in der verbleibenden Rechtsmittelfrist einen solchen Zulassungsantrag zu stellen, ist ihr Antrag als unzulässig abzulehnen. (Rn. 4 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 18.2558 2019-10-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Ihre Anfechtungsklage gegen diese erweiterte Gewerbeuntersagung wies das Bayerische Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 29. Oktober 2019 ab. Das Urteil wurde der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im Weg der öffentlichen Zustellung zugestellt. Die entsprechende Bewilligung hat das Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2019 gemäß § 186 Abs. 1 ZPO beschlossen, da der Aufenthaltsort der Klägerin damals unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war (§ 185 Nr. 1 ZPO). Ausweislich der Gerichtsakte wurde die öffentliche Benachrichtigung gemäß § 188 Satz 1 ZPO am 10. Dezember 2019 ausgehängt und am 13. Januar 2020 abgenommen; das Urteil gilt also einen Monat nach dem Aushang, somit am 10. Januar 2020, als zugestellt.
Mit dieser Zustellung begann die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB), da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist endete mit Ablauf des 10. Februar 2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
Die Klägerin hat zwar innerhalb dieser Frist, am 8. Januar 2020, „Berufung“ eingelegt; dieses Begehren kann als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden
(§ 88 VwGO), weil nur ein solcher Antrag statthaft ist und damit dem Rechtsschutzziel der Klägerin entspricht, das Urteil des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Die Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung aber entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO persönlich, ohne eine hierzu befugte Person, gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2020 auf das richtige zu stellende Rechtsmittel und den – schon in der Rechtsmittelbelehrungangeführten – Anwaltszwang hingewiesen und ihr damit Gelegenheit gegeben, innerhalb der verbleibenden drei Wochen fristgerecht einen dem Gesetz entsprechenden Zulassungsantrag zu stellen. Eine weitere Äußerung der Klägerin ging aber bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht ein.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig und abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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