Verwaltungsrecht

Beschwerde, Beschwerdefrist, Säumnis

Aktenzeichen  10 C 22.94

Datum:
25.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1927
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 147 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 10 K 21.3767 2021-11-24 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2021, mit dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Klageverfahren M 10 K 21.3767 abgelehnt hat.
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde.
Mit Beschluss vom 24. November 2021 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ sowie auf Erteilung einer Duldung ohne einen solchen Zusatz (Nr. I.) und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. II.) abgelehnt. Der Beschluss, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. BA S. 15), wurde dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 1. Dezember 2021 zugestellt. Die für die Beschwerde einschlägige zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15. Dezember 2021. Der Kläger hat die Beschwerde mit Schriftsatz datiert vom 14. Dezember 2021 laut Prüfvermerk jedoch erst am 17. Dezember 2021 bei dem Verwaltungsgericht eingereicht (vgl. Senatsakte, Bl. 3). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist verstrichen. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäß eingelegten Beschwerde innerhalb der Frist im Sinne des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 KG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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