Verwaltungsrecht

Beschwerde, Darlegungsanforderungen bei Mehrfachbegründung durch Verwaltungsgericht

Aktenzeichen  10 CE 21.865

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10944
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 3 und 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 24 E 21.401 2021-03-02 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 VwGO, mit dem sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung begehrte, weiter.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde ist schon deswegen zurückzuweisen, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat jeweils selbständig tragend ausgeführt, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund, noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 10 CS 20.842 – juris Rn. 4; B.v. 28.8.2006 – 24 CS 06.1049 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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