Verwaltungsrecht

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über eine Kostenerinnerung

Aktenzeichen  22 C 21.1561

Datum:
21.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10600
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 165, 146 Abs. 1, 3, 9 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016 2021-04-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt.
III. Die Beschwerde wird verworfen.
IV. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München, mit dem seine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wurde.
Mit Urteil vom 10. August 2020 (Az. M 32 K 19.1820, M 32 K 19.1821 und M 32 K 19.1822) lehnte das Verwaltungsgericht München durch den Einzelrichter drei Anträge des Klägers auf Fortführung von Klageverfahren im Zusammenhang mit einer Feuerstättenschau und dem Betrieb einer Gasfeuerstätte ab. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Kläger auferlegt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (Az. 22 ZB 20.2068) lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Auf Antrag der Landesanwaltschaft Bayern setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts München in den Verfahren M 32 K 19.1820, M 32 K 19.1821 und M 32 K 19.1822 die dem Freistaat Bayern entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 60 Euro fest.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger ein vom Verwaltungsgericht als Kostenerinnerung ausgelegtes Rechtsmittel ein. Mit Beschluss vom 14. April 2021 (M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016) wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Der Antrag sei nicht innerhalb der gemäß §§ 165, 151 VwGO einzuhaltenden Frist von zwei Wochen gestellt worden. Der Beschluss wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. April 2021 zugestellt.
Mit am 10. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Mai 2021 legte der Kläger persönlich Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. April 2021 ein. Zudem beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Die Bewilligungsvoraussetzungen liegen nicht vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist grundsätzlich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Kostenerinnerung nach § 165 VwGO die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO gegeben, über die der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO und BayVGH, B.v. 22.2.2018 – 15 C 17.2522 – juris Rn. 15; B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 19.8.2014 – 5 E 57.14 – juris Rn. 5 f.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 34).
1.1 Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde jedoch bei Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. So liegt der Fall hier, da der Kläger nach dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich 60 Euro zu tragen hat.
1.2 Darüber hinaus wurde die aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten. Diese Frist begann mit der am 22. April 2021 ordnungsgemäß bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Kläger (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB), da diese Entscheidung mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (§ 58 Abs. 1 VwGO). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit Ablauf des 6. Mai 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), die Beschwerde ging jedoch erst am 10. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht ein.
Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit begründet, dass er wegen einer Erkrankung seinen extern vom Wohngebäude gelegenen Briefkasten erst am 27. April 2021 habe überprüfen können; der Zeitpunkt der Zustellung sei aus den Zustellunterlagen für ihn nicht erkennbar gewesen. Angesichts des Fristablaufs erst am 6. Mai 2021 hat der Kläger damit schon nicht glaubhaft gemacht, dass er bei Kenntnis von der anzufechtenden Entscheidung am 27. April 2021 im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Nach seinem Vortrag konnte er lediglich den Tag des Fristendes nicht erkennen; insoweit fehlt es schon an einer Glaubhaftmachung, da die hierzu vorgelegte Anlage zu seinem Schriftsatz nicht lesbar ist (VGH-Akte Bl. 7). Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Kläger – bei Wahrunterstellung seines Vortrags – nicht durch Nachfrage beim Verwaltungsgericht hätte herausfinden können, wann ihm der Beschluss vom 14. April 2021 zugestellt wurde.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war aus den unter 1.2 genannten Gründen abzulehnen und die Beschwerde aus den unter 1. genannten Gründen zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für die erfolglose Beschwerde eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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