Verwaltungsrecht

Beschwerde gegen den Sofortvollzug einer Zuweisungsverfügung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin

Aktenzeichen  6 CS 18.1325

Datum:
13.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17248
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PostpersRG § 2 Abs. 3 S. 5, § 4 Abs. 4 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 1, S. 6
GG Art. 19 Abs. 4
Haushaltsgesetz 2017 Art. 21

 

Leitsatz

1. Für die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs reicht es aus, wenn das dringende öffentliche Interesse daran dargelegt wird, dass der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit eines Beamten so rasch als möglich beendet wird und nicht noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines – unter Umständen mehrere Jahre dauernden – Hauptsacheverfahrens abzuwarten ist, obwohl der Dienstherr zur Beseitigung des Zustands der Beschäftigungslosigkeit verfassungsrechtlich verpflichtet und in der Lage ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Beamten steht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Dienst- oder Arbeitspostens zu. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 S 18.776 2018-06-06 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Juni 2018 – AN 11 S 18.776 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Beamtin im statusrechtlichen Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9vz) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Zuletzt war sie im Wege der Abordnung bei der Bundesagentur für Arbeit in N. tätig. Die Abordnung endete mit Ablauf des 31. August 2017. Seit 1. September 2017 war die Antragstellerin freigestellt.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. März 2018 wies die DTAG der Antragstellerin dauerhaft mit Wirkung vom 7. Mai 2018 gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice III im Unternehmen V. Customer Services GmbH (VCS) am Standort R. zu. Die Antragstellerin hat gegen die Zuweisungsverfügung Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden ist.
Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 6. Juni 2018 abgelehnt.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice III im Unternehmen VCS am Standort R. bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die Auffassung der Beschwerde, dass der Sofortvollzug der Zuweisungsverfügung nicht hinreichend begründet worden sei, geht fehl. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der Zuweisungsverfügung stellt weder einen bloßen „Textbaustein“ dar noch enthält sie lediglich pauschale Gründe; vielmehr bringt sie unter anderem das dringende öffentliche Interesse daran zum Ausdruck, dass der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit der verbeamteten Antragstellerin so rasch als möglich zu beenden und nicht noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines – unter Umständen mehrere Jahre dauernden – Hauptsacheverfahrens abzuwarten ist, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung des Zustands der Beschäftigungslosigkeit verfassungsrechtlich verpflichtet und in der Lage ist. Dies reicht für die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs aus, ohne dass es auf die übrigen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen ankommt. Für die DTAG entstünde im Fall einer längerfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation; sie müsste dann nämlich weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung der Antragstellerin erfüllen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG), ohne dass diese die ihr mögliche und dringend benötigte Gegenleistung erbringen müsste, die in einer als Dienst geltenden beruflichen Tätigkeit für die Aktiengesellschaft bzw. aufgrund der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG für deren hundertprozentige Tochter VCS GmbH besteht. Zudem würden der VCS GmbH und damit mittelbar der DTAG Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell derartige Kosten nicht entstehen müssten (BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 6 CS 13.1597 – juris Rn. 10; B.v. 28.5.2013 – 6 CS 13.662 – juris Rn 10; OVG NW, B.v. 8.11.2011 – 1 B 829.11 – juris Rn. 73; B.v. 18.7.2011 – 1 B 452.11 – juris Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt in der Anordnung des Sofortvollzugs weder ein „Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip“ noch ein „Eingriff auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG“.
Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Zuweisungsverfügung bestehen nicht. Es geht im vorliegenden Verfahren ausschließlich um eine (summarische) Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 19. März 2018 verfügten Zuweisung. Ob die Antragstellerin daneben auch für andere Dienst- oder Arbeitsposten – etwa bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – geeignet wäre, ob dort ein gesteigerter Personalbedarf besteht und welche Fachkenntnisse sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit erworben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Zuweisungsverfügung nicht entscheidungserheblich. Auch steht einem Beamten kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Dienst- oder Arbeitspostens zu. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin freistehe, sich auf vakante Stellen bei anderen Behörden zu bewerben, wobei hierfür zunächst ein Bewerbungsverfahren zu durchlaufen und keine umgehende Beschäftigung möglich sei.
Ohne Erfolg bleibt der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 21 Haushaltsgesetz 2017. Nach dieser Vorschrift sind freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Antragstellerin keine Überhangbeamtin im Sinn dieser Vorschrift, weil sie von ihrer Dienstherrin gerade bei der VCS, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen der DTAG, benötigt wird. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz in diesem Zusammenhang geht wiederum fehl.
Auch die sonstigen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen können nicht überzeugen. Die Angabe der Antragsgegnerin im Rubrum ist zutreffend, eine Zustellung ausschließlich an deren Bevollmächtigten nicht zu beanstanden. Es liegt kein Grund vor, die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beizuladen (vgl. § 65 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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