Verwaltungsrecht

Beschwerde, Gegenstandswertfestsetzung, Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich

Aktenzeichen  15 C 21.1901

Datum:
17.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28456
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23
RVG § 25
RVG § 33
GKG § 52 Abs. 2 enstspr.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 7 V 19.1978 2021-06-15 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juni 2021 der Gegenstandswert für das Verfahren RO 7 V 19.1978 auf 5.000 Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Vollstreckungsgläubigerin (Bundesrepublik Deutschland) erhob am 22. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen den Freistaat Bayern (ursprüngliches Az. RO 7 K 15.132, späteres Az. nach zwischenzeitlicher statistischer Erledigung RO 7 K 15.2000) mit dem Antrag auf Aufhebung eines Bescheids des Landratsamts Neumarkt i.d.Opf. vom 15. Dezember 2014, mit dem die (Tektur-) Baugenehmigung für eine bereits umgesetzte Auffüllung und Entwässerung der Grundstücke FlNrn. … und …3 der Gemarkung B … erteilt wurde. Sie trug vor, die durch den angefochtenen Bescheid erteilte Baugenehmigung beeinträchtige rechtswidrig die Funktion eines im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Dükers beim südlich verlaufenden Rhein-Main-Donau-Kanal, weil anfallendes Oberflächenwasser in ein bestehendes Drainagerohr der Vollstreckungsschuldnerin (Gemeinde M …) eingeleitet werde, das seinerseits in den genannten Düker münde. Die Baugenehmigungsbehörde habe mit der angefochtenen Baugenehmigung, die den Festsetzungen eines geltenden Bebauungsplans widerspreche, das Problem der Oberflächenentwässerung rechtswidrig auf sie als Nachbarin verlagert. Sie sei sowohl als Eigentümerin als auch als Trägerin der öffentlichen Aufgabe, die Entsorgung des Drainagewassers aus dem oberhalb des Baugrundstücks liegenden landwirtschaftlichen Flächen unter dem Rhein-Main-Donau-Kanal hindurch sicherzustellen, in ihren Rechten verletzt.
Am 22. März 2016 schlossen die Beteiligten des damaligen Anfechtungsprozesses (unter Beteiligung der Vollstreckungsgläubigerin des vorliegenden Verfahrens als Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin des vorliegenden Verfahrens als beigeladene Gemeinde) vor dem Güterichter (Verfahren RO 90 ME 16.90000) einen Vergleich. Hiernach erklärte sich die Vollstreckungsgläubigerin (dortige Klägerin) damit einverstanden, dass das für die erteilte Baugenehmigung bei Umsetzung der Auffüllung anfallende Oberflächenwasser in den Düker MDKkm …,573 eingeleitet werden darf, wenn die Vollstreckungsschuldnerin (dortige Beigeladene zu 1) das in dem Düker noch befindliche Rohrbündel beseitigt hat. Im Vergleich wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Vollstreckungsschuldnerin dieses Rohrbündel zeitnah beseitigen wird und den Beseitigungszeitpunkt mit Abnahmeprotokoll der Vollstreckungsgläubigerin und dem Bauherrn (dortiger Beigeladene zu 2) schriftlich mitteilen wird. Weiter wird geregelt, dass innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieser Mitteilung der Bauherr verpflichtet ist, die Auflagen aus der Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 umzusetzen. Soweit die Frist vom Bauherrn nicht eingehalten wird, soll der vormals beklagte Freistaat Bayern berechtigt sein, Verwaltungszwangsmaßnahmen einzuleiten.
Hintergrund der Thematisierung einer Beseitigung des im Düker befindlichen Rohrbündels durch die Vollstreckungsschuldnerin sind etwa seit dem Jahr 2011 zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführte Gespräche darüber, wie eine wohl im Jahr 1993 oder 1994 (möglicherweise ohne entsprechende Genehmigung) errichtete Abwasserdruckleitung der Vollstreckungsschuldnerin (= das im Vergleich thematisierte „Rohrbündel“ in dem bundeseigenen Dükerbauwerk) verlegt werden könnte. Aus Sicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes könne „der Verbleib der Abwasserdruckleitung im Drainagedüker aufgrund nicht gegebener Prüfbarkeit des Drainagedükers baupolizeilich nicht geduldet werden“ (vgl. Schreiben an die Gemeinde vom 8. August 2014). Zwischenzeitlich war es im Oktober 2011 zum Abschluss eines Gestattungsvertrags zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens gekommen, wonach der Vollstreckungsschuldnerin eingeräumt wurde, den bundeseigenen Düker vorübergehend unentgeltlich zunächst bis zum 31. August 2012 zu nutzen. Nach § 12 des Gestattungsvertrags hat die Vollstreckungsschuldnerin nach Beendigung der Nutzung auf ihre Kosten „die Anlage zu beseitigen und die Flächen und Bauwerke auf Verlangen der WSV in den ursprünglichen Zustand (…) zu versetzen“. Zuletzt wurde mit einem im November 2015 bzw. Januar 2016 unterschriebenen „3. Nachtrag zum Gestattungsvertrag (…)“ die befristete Nutzungsgestattung bis zum 31. Dezember 2016 verlängert (Bl. 52 der VG-Akte RO 7 V 19.1978). Der Gemeinderat der Vollstreckungsschuldnerin hatte bereits bei einer angenommenen Investitionssumme von 120.000 Euro am 20. Januar 2014 beschlossen, ein Ingenieurbüro für die Planung des Umbaus zu beauftragen. Die daraufhin erstellte Planung wurde in der Folgezeit von der Vollstreckungsgläubigerin abgelehnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 stimmte die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber dem Ingenieurbüro bei einem ermittelten Sicherheitsabstand von 50 m zur Kreisstraße einer Trassenführung bei km …,612 für die weitere Planung zu. Daraufhin beauftragte die Vollstreckungsschuldnerin noch vor Abschluss des o.g. Vergleichs das Ingenieurbüro mit der Planung einer Unterquerung des Kanals bei km …,612.
Mit Beschluss vom 31. März 2016 setzte das Verwaltungsgericht Regensburg den Streitwert in dem mit Vergleich erledigten Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 auf 15.000 Euro fest.
Nach Abschluss des o.g. Vergleichs schlossen die Beteiligten am 11. Mai 2016 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Danach soll die Abwasserdruckleitung der Vollstreckungsschuldnerin in der bundeseigenen Dükeranlage bei km …,573 gegen Zahlung einer Entschädigung zurückgebaut werden, da der Rückbau aus Gründen der Sicherheit für die Dükeranlage und der erforderlichen Bauwerksinspektionen zwingend notwendig sei. Dabei gingen die Parteien unter § 2 der Vereinbarung (Maßnahmen) davon aus, dass die neue Abwasserdruckleitung mithilfe einer Unterquerung des Kanals bei km …,612 verlegt wird, und die streitgegenständliche Druckleitung möglichst bis 31. Dezember 2016 zurückbaut wird. Gemäß Anlage 1 sollte eine Entschädigung durch den Bund an die Gemeinde für die vormaligen Einbaukosten der vorhandenen Leitung in Höhe von 78.550 Euro und für die Rückbaukosten in Höhe von 30.250 Euro, insgesamt mithin 108.800 Euro bezahlt werden. Nach Angaben der Vollstreckungsschuldnerin sei diese davon ausgegangen, dass die Neuverlegung und der Rückbau ca. 208.800 Euro kosten werden, wovon sie selbst 100.000 Euro zu tragen habe. Die Vollstreckungsgläubigerin genehmigte in der Folgezeit eine Unterdükerung des Kanals bei km …,612 wegen der Nähe zur Kreisstraße NM 19 nicht. Daraufhin ermittelte die Vollstreckungsschuldnerin die Kosten für eine Unterdükerung an einer anderen Stelle. Hiernach wurde ein voraussichtlicher finanzieller Aufwand von über 400.000 Euro prognostiziert (vgl. Kostenvoranschlag eines Ingenieurbüros vom April 2019: 418.000 Euro). Eine Einigung über die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten für diese Maßnahme kam bis jetzt nicht zustande.
Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin das Rohrbündel nicht beseitigte, beantragte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Regensburg unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 22. März 2016, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erzwingung der ihr nach dem Vergleich obliegenden unvertretbaren Handlung der Beseitigung des Rohrbündels aus dem Düker bei km …,573 der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft gegen deren 1. Bürgermeister festzusetzen. Die Vollstreckungsgläubigerin trug hier vor, die Gemeinde habe sich vergleichsweise – und völlig unabhängig von der vormals streitgegenständlichen Baugenehmigung – verpflichtet, das Rohrbündel zeitnah zu beseitigen, was sie nicht umgesetzt habe. Die Vollstreckung aus dem Vergleich richte sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 888 ZPO. Solange sich das Rohrbündel der Vollstreckungsschuldnerin im Düker befinde, könne der Düker nicht wie vorgeschrieben durch Befahrung untersucht werden, was aus Gründen der Sicherheit nicht mehr länger hingenommen werden könne. Auch im Interesse der Sicherheit der Bewohner der Gemeinde M … sei daher die zwangsweise Durchsetzung zur Entfernung des Rohrbündels notwendig. Das Entfernen des Rohrbündels sei eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Das Rohrbündel bestehe aus dem Rohr einer im Betrieb befindlichen gemeindlichen Abwasserdruckleitung und drei Stabilisierungsrohren. Über die Abwasserdruckleitung sei der Gemeindeteil B … an die Kläranlage M … angeschlossen, d.h. das Rohr könne nicht ohne Verlegung der Abwasserleitung bzw. zumindest nicht ohne Ersatzanlage zurück gebaut werden. Da es hierfür der Mitwirkung der Gemeinde bzw. Mitwirkung Dritter bedürfe (in Form einer von der Gemeinde als Vorhabenträgerin zu beantragenden wasserrechtlichen Genehmigung bzw. bei Ersatzanlagen von betroffenen Grundstückseigentümern), liege eine nicht vertretbare Handlung vor, die durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft vollstreckt werde.
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (RO 7 V 19.1978) diesen Antrag ab. Dabei folgte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin, dass die Beseitigung des Rohrbündels eine unvertretbare Handlung sei, deren Vollstreckung sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 888 ZPO richte. Der nicht anwendbare § 172 VwGO gelte demgegenüber nach seinem Wortlaut nur für Fälle, in denen mit dem Vollstreckungsbegehren die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 VwGO, die Rückgängigmachung von Folgen des Vollzugs eines Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) oder in den Fällen des § 123 VwGO die in einer einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung durchgesetzt werden solle. Der Vollstreckungsantrag sei unbegründet, weil er sich nicht auf eine vollstreckbare Verpflichtung aus dem Vergleich vom 22. März 2016 beziehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2021 mit der tragenden Begründung zurück, dass der abgeschlossene Vergleich jedenfalls im Verhältnis zwischen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2021 – 15 C 20.2668 – juris Rn. 11 ff.):
Bereits mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 hatte der Bevollmächtigte der Vollstreckungsschuldnerin beim Verwaltungsgericht gem. § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des „Streitwerts“ (gemeint: Gegenstandswert) für das Vollstreckungsverfahren RO 7 V 19.1978 beantragt.
Dem trat die Vollstreckungsgläubigerin schriftsätzlich entgegen. Eine „Streitwertfestsetzung“ sei nicht veranlasst, weil nach dem Kostenverzeichnis zum GKG nur eine Festgebühr anfalle. Im Übrigen würde sich der „Streitwert“ nach dem Gegenstand und nicht nach dem beantragten Zwangsgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts stehe, richten. Auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens mit 15.000 Euro sei nicht maßgebend. Vorliegend gehe es nicht darum, Kosten aus dem Verfahren RO 7 K 15.132 oder RO 7 K 15.2000 zu vollstrecken, sondern um die Vollstreckbarkeit eines selbständigen Vergleichs als eigenständigem Titel. Allenfalls („höchst hilfsweise“) sei der Auffangwert i.H. von 5.000 Euro gem. § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen, weil es der Sache nach um die Beendigung der Nutzung des Dükers durch die darin befindliche Abwasserdruckleitung der Vollstreckungsschuldnerin gehe. Das an sich nach § 41 Abs. 2 GKG maßgebliche Jahresentgelt betrage 0,00 Euro, sodass gem. § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert i.H. von 5.000 Euro in Betracht komme.
Mit Beschluss des Berichterstatters vom 15. Juni 2021, der der Vollstreckungsgläubigerin laut Empfangsbekenntnis am 21. Juni 2021 zugestellt wurde, setzte das Verwaltungsgericht Regensburg den Gegenstandswert auf 15.000 Euro fest. In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, das Gericht setze nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen oder wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehle, es also keine Streitwertfestsetzung gebe. Da im Hinblick auf die Festgebühr (betreffend Gerichtskosten) im Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2020 keine Streitwertfestsetzung veranlasst gewesen sei, komme der subsidiäre § 33 RVG entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren zur Anwendung. In Orientierung an § 52 Abs. 1 GKG sei der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren gem. § 2 Abs. 1, § 23 RVG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei stelle das Gericht bei einem Antragsverfahren auf gerichtliche Zwangsvollstreckung nach §§ 167 ff. VwGO auf das zugrundeliegende Erkenntnisverfahren ab, weil das Vollstreckungsverfahren als Neben- bzw. Annexverfahren dazu anzusehen sei. Dort sei mit Beschluss vom 31. März 2016 die Bedeutung der Sache mit 15.000 Euro bemessen worden, weshalb auch dieser Betrag als Gegenstandswert festgesetzt werde. Für die Vollstreckung habe nicht regelmäßig eine Minderung des Wertes des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen.
Mit ihrer am 29. Juni 2021 erhobenen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, richtet sich die Vollstreckungsgläubigerin gegen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert. Sie trägt vor, es gehe im vorliegenden Fall – anders als in einer vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des VG München – nicht um die Vollstreckung der Kosten des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens, sondern um die Kosten eines sich daran schließenden eigenständigen Verfahrens „Vollstreckung eines Vergleichs“. Hierbei handele es sich um einen eigenen Verfahrensgegenstand. Anders als in einem vom Verwaltungsgericht zitierten weiteren Beschluss des VG München gehe es vorliegend auch nicht um die Vollstreckung der vormals streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern um die Vollstreckung der Entfernung einer gemeindlichen Abwasserdruckleitung aus dem im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden Düker aufgrund eines eigenständigen Vergleichs. Es sei unzulässig, dergestalt „vom Ende her zu argumentieren“, dass der hohe Streitwert passe, weil die Gebührensätze im Vollstreckungsverfahren deutlich niedriger seien. Der „Streitwert“ sei vielmehr objektiv festzusetzen. Sowohl nach dem Beschluss des VG Regensburg vom 15. Oktober 2020 (RO 7 V 19.1978) als auch nach dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 2021 bedürfe es wegen der einschlägigen Pauschalgebühren laut Kostenverzeichnis zum GKG keiner Streitwertfestsetzung. Hilfsweise sei zu beachten, das für den „Streitwert“ der Gegenstand des Verfahrens maßgebend sei. Dies sei vorliegend die Beendigung der Nutzung des Dükers durch die Gemeinde (Vollstreckungsschuldnerin). Hierfür maßgeblich sei nach § 41 Abs. 2 GKG das Jahresentgelt. Die Antragsgegnerin zahle aber kein Entgelt für die Dükernutzung, sodass hier allenfalls der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG i.H. von 5.000 Euro in Ansatz kommen könne. Im Übrigen werde auf das vorangegangen schriftsätzliche Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht verwiesen.
Auf ein Hinweisschreiben des Gerichts vom 10. September 2021 äußerte sich die Vollstreckungsgläubigerin ergänzend dahingehend, es werde die Auffassung geteilt, dass ein Streitwert nicht festzusetzen sei. Bei der Bemessung der Höhe des Gegenstandswerts sei zu berücksichtigen, dass der Düker hier nicht herausgegeben, sondern lediglich geräumt werden solle. Bei einer Räumung wäre die Obergrenze für den Gegenstandwert das jährliche Nutzungsentgelt. Da ein solches vorliegend nicht angefallen sei bzw. 0,00 Euro betrage, scheide eine Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG aus. Der betroffene Düker sei Teil der planfestgestellten Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal und damit Teil einer öffentlichen Verkehrsinfrastruktureinrichtung. Der Sachbegriff und die Nutzung seien durch die Widmung als öffentlichen Verkehrsinfrastruktureinrichtung überformt. Für den Bund habe die Räumung daher keinen wirtschaftlichen Wert. Die Räumung diene allein dazu, den Düker im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrswegs Main-Donau-Kanal für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, insbesondere die Anwohner in den unterhalb des Main-Donau-Kanals liegenden besiedelten Bereichen, untersuchen zu können. Eine monetäre Bewertung von Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer und Bürger sei nicht möglich. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG scheide daher als Bemessungsgrundlage ebenso aus. Komme man dann mit einer im gerichtlichen Anhörungsschreiben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2018 (Az. 9 C 15.2497) zum Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG, 5.000 Euro) sei die Gegenstandswertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zumindest desbezüglich anzupassen.
Die Vollstreckungsschuldnerin ließ im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. September 2021 vortragen, nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG bestimme sich der Gegenstandswert in der Vollstreckung nach dem Wert der zu leistenden Sache. Der Zeitwert des Abwasserrohrs bzw. des Dükers lasse sich kaum berechnen. Taxieren ließen sich hingegen die Kosten für die Beseitigung der Abwasserleitung aus dem Düker. Die Kosten für diese Handlung beliefen sich nach den ursprünglichen, im Vertrag zwischen den Beteiligten zugrunde gelegten Berechnungen auf rund 200.000 Euro, wovon sich die Gemeinde M … zur Kostenübernahme in Höhe von 100.000 Euro bereit erklärt habe. Zwischenzeitlich dürften sich die Kosten deutlich erhöht haben. Bei Anwendung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimme sich der Gegenstandswert in der Vollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger habe. Die Vollstreckungsgläubigerin habe mit ihrem Vollstreckungsantrag beantragt, ihr – der Vollstreckungsschuldnerin – ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro aufzuerlegen. Damit habe sie zu erkennen gegeben, welchen Wert sie der zu vollstreckenden Handlung beimesse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige (insbesondere nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG rechtzeitig erhobene) Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin darauf verweist, es bedürfe wegen der einschlägigen Pauschalgebühren laut Kostenverzeichnis zum GKG keiner S t r e i t w e r t – Festsetzung, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gerade keinen Streitwert festgesetzt hat und ihre Beschwerde insoweit ins Leere geht. Sollte die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag der Meinung sein, auch eine Festsetzung des G e g e n s t a n d s w e r t s habe zu unterbleiben, oder mit der Beschwerde das Ziel verfolgen, dass der Gegenstandswert auf die Höhe der Pauschalgebühr des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz begrenzt wird, deckt sich beides nicht mit der Rechtslage: Gerade weil das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) im Vollstreckungsverfahren Festgebühren vorsieht (vgl. VG Regensburg, B.v. 15.10.2020 – RO 7 V 19.1978: 20 Euro gem. Nr. 5301 und / oder Nr. 2111; für die Beschwerdeinstanz BayVGH, B.v. 21.1,2021 – 15 C 20.2668: 60 Euro gem. Nr. 5502) und deshalb eine Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG entbehrlich war, war vorliegend – als Basis der Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung – auf Antrag (hier des Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin) der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 9 C 15.2497 – juris Rn. 4; B.v. 23.10.2018 – 22 C 18.583 u.a. – BayVBl. 2019 – 2019 – 569 = juris Rn. 7; B.v. 26.5.2020 – 9 C 14.2020 – juris Rn. 1). Der hiernach festzusetzende Gegenstandswert geht jedenfalls deutlich über die Festgebühr im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (20 Euro) hinaus (vgl. im Folgenden).
2. Soweit das Gerichtskostengesetz – wie hier – eine Festgebührt nennt und damit eine (erstinstanzliche) Gegenstandswertfestsetzung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in Anknüpfung an einen Streitwert ins Leere geht, erklärt § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG die Wertvorschriften des GKG grundsätzlich für entsprechend anwendbar (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, zu § 23 RVG Rn. 7). Im vorliegenden Fall greift aber § 25 RVG, der als spezielle Vorschrift der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 RVG vorgeht (vgl. Enders in Hartung/Schons, RVG, 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 1; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 25 Rn. 1; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 9 C 15.2497 – juris Rn. 5; B.v. 26.5.2020 – 9 C 14.2020 – juris Rn. 2).
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich u.a. in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Denn Ziel des (erfolglosen) Vollstreckungsantrags der Vollstreckungsgläubigerin war es, eine aus dem geschlossenen Vergleich (zu Unrecht) angenommene vollstreckbare Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, das seit vielen Jahren im Düker liegende Rohrbündel zu entfernen, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Allerdings wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG erfasse allein Fälle der Zwangsvollstreckung i.S. von § 887, § 888 und § 890 ZPO, sei aber auf Verfahren gem. § 172 VwGO nicht anwendbar (so OVG NW, B.v. 19.4.2021 – 6 E 901/20 – NVwZ-RR 2021, 695 = juris Rn. 2 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 22.11.2019 – 9 M 123/19 – juris Rn. 6). Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist § 172 VwGO weder direkt noch entsprechend anwendbar, vielmehr war das vorangegangene Vollstreckungsbegehren der Vollstreckungsgläubigerin auf eine Vollstreckung gem. § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 888 VwGO gerichtet (noch offengelassen im vorangegangenen Beschluss des Senats BayVGH, B.v. 21.1.2021, 15 C 20.2668 – juris Rn. 12 f.). Der Verwaltungsgerichtshof folgt insofern der Erwägung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Oktober 2020 (RO 7 V 19.1978), wonach die Unvertretbarkeit der aus Sicht der Vollstreckungsgläubigerin zu vollstreckenden Handlung daraus folgt, dass das Rohrbündel im Düker nicht ohne Verlegung der Abwasserleitung bzw. nicht ohne Ersatzanlage zurückgebaut werden kann, sodass es im Fall eines Rückbaus weiterer Umsetzungshandlungen der Vollstreckungsschuldnerin selbst bedarf, die ein Dritter nicht ohne Weiteres leisten kann. Nach überwiegender Ansicht ist der Wortlaut des § 172 Satz 1 VwGO allerdings zu eng gefasst (zum Ganzen vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 172 Rn. 2 ff.). Während mit guten Erwägungen vertreten wird, § 172 VwGO sei auch auf gerichtliche Entscheidungen entsprechend anzuwenden, die zur Vornahme von Maßnahmen verpflichten, mit denen (ähnlich einem Verwaltungsakt) spezifisch hoheitliche Befugnis in Anspruch genommen werden, widerspricht hingegen die noch weitergehende Auffassung, wonach § 172 VwGO praktisch jede Verurteilung eines Hoheitsträgers auch zur Vornahme sonstiger Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen erfassen soll, dem begrenzenden Wortlaut des § 172 Satz 1 VwGO und damit der gesetzgeberischen Grundentscheidung (zum Ganzen vgl. Kraft a.a.O. Rn. 4, 7; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO BeckOK, Stand: 1.10.2019, zu § 172 Rn. 16 m.W.N.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 172 Rn. 1; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 41). Soweit aufgrund gebotener extensiver Anwendung eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand auch aus einem gerichtlichen Vergleich grundsätzlich im Verfahren gem. § 172 VwGO zu erfolgen hat (vgl. OVG NW, B.v. 10.9.2013 – 16 E 100/13 – juris Rn. 5 ff.; NdsOVG, B.v. 8.7.2021 – 10 OB 98/21 – juris Rn. 35; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG; § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG), gilt dies aufgrund der o.g. Erwägungen im Fall einer zu vollstreckenden schlicht-hoheitlichen Amtshandlung ebenfalls nur, soweit diese mit spezifisch hoheitlichen Befugnissen verbunden ist (vgl. Schmidt-Kötters a.a.O. Rn. 15; vgl. auch VGH BW, B.v. 24.4.2018 – 10 S 421/18 – UPR 2019, 33 ff.; VG Freiburg, B.v. 30.4.2015 – 3 K 1896/13 – juris Rn. 19). Trotz Einordnung als unvertretbare Handlung (s.o.) ist der reine Rückbau der Rohrleitung aus dem Düker vorliegend nicht mit spezifisch hoheitlichen Befugnissen verbunden. Gegen eine entsprechende Anwendung des § 172 VwGO spricht im vorliegenden Fall zudem, dass sich die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin hier als Gebietskörperschaften gleichgeordnet gegenübertreten (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 A 24/01 – BVerwGE 116,175 = juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 21.1.2021, 15 C 20.2668 – juris Rn. 13).
Im Rahmen der daher gebotenen Anwendung des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt, inwiefern der im gerichtlichen Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 festgesetzte Streitwert i.H. von 15.000 Euro sich mit dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu bestimmenden Wert decken könnte. Denn der Streitwert für das Ziel eines (potenziell) drittbetroffenen Klägers, dass eine Baugenehmigung (hier für Geländeveränderungen) aufgehoben wird, hat keine Auswirkungen auf die Frage, welchen Wert der im vorliegenden Vergleich auch thematisierte Ausbau des im Düker befindlichen Rohrbündels (als Handlung, die im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Ziel der Vollstreckungsgläubigerin i.S. von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bewirkt werden sollte) für die Bundesrepublik Deutschland hat. Die von der Vollstreckungsgläubigerin thematisierte und für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Regelung des § 41 Abs. 2 GKG hat für die Frage, welchen Wert die Rohrbündelbeseitigung für die Vollstreckungsgläubigerin hat, ebenfalls keine Bedeutung. Dasselbe gilt sowohl für die Höhe der voraussichtlichen (reinen) Ausbaukosten (laut Kostenvoranschlag eines Ingenieurbüros vom Mai 2015 rd. 30.250 Euro zzgl. MWSt.) als auch für die Höhe der gesamten Kosten für den Ausbau und die Verlegung des Kabelbündels an eine andere Stelle. Auch die Höhe des beantragten (maximalen) Zwangsgelds i.H. von 25.000 Euro spiegelt nicht das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsgläubigers wider, vielmehr soll das allein auf der Einschätzung des Gerichts festzusetzende Zwangsgeld in der angedrohten Höhe danach bemessen werden, dass es zur Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner voraussichtlich ausreichend sein wird (vgl. OVG NW, B.v. 11.8.2010 – 8 E 555/10 – NVwZ-RR 2010, 999 = juris Rn. 4 ff.; B.v. 19.4.2021 – 6 E 901/20 – NVwZ-RR 2021, 695 = juris Rn. 15). Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubiger hat – vgl. insofern auch die Ausführungen der Vollstreckungsgläubigerin zuletzt im Schriftsatz vom 10. September 2021 -, kann auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2016 – 9 C 15.2497 – juris Rn. 5). Damit ist vorliegend der Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG sowie entspr. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen.
3. Zu demselben Ergebnis gelangt man, falls nicht auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, sondern alternativ auf § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG abgestellt wird, sofern die von der Vollstreckungsgläubigerin begehrte Entfernung des Rohrbündels als „Teilherausgabe“ des von der Vollstreckungsschuldnerin in Anspruch genommenen Dükers angesehen werden sollte. Auch insofern wäre auf den „Wert der herauszugebenden (…) Sache“, mithin über eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf den nach denselben Kriterien wie oben zu bemessenen Wert, den die Freigabe für die Vollstreckungsgläubigerin hätte, abzustellen. Auch wenn in den zwischenzeitlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens eine vorübergehend unentgeltliche Nutzung des Dükers vereinbart war, steht die Wertobergrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 RVG einer Gegenstandsbemessung i.H. von 5.000 Euro nicht entgegen. Denn im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 hat sich die Vollstreckungsgläubigerin als dortige Klägerin auch und gerade auf die aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme ihres Eigentums am Düker mit Blick auf die Erschließungsfrage (Oberflächen- und Abwasserbeseitigung) berufen. Damit ging es ihr im Rahmen dieses Prozesses, in dem der aus ihrer Sicht zu vollstreckende Vergleich zustande kam, nicht ausschließlich um ihre Rechtspositionen aus einem abzuwickelnden Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses i.S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG, vielmehr hat sie auf die Räumung des Dükers auch aus einem anderen Rechtsgrund (Eigentum, ergänzend auch Beeinträchtigung ihrer Verwaltungsaufgaben) Wert gelegt, § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, zu § 25 RVG Rn. 16, 17; Hoppe in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, zu § 25 RVG Rn.16, 17; OLG Düsseldorf, B.v. 24.1.2008 – I-10 W 6/08 u.a. – NJW-RR 2008, 1115 = juris Rn. 3; KG Berlin, B.v. 13.10.2010 – 12 W 28/10 – juris Rn. 1; vgl. auch KG Berlin, B.v. 19.11.2012 – 8 W 80/12 – juris Rn. 4). Dass aber der Wert der Dükernutzung eines Jahres auch und gerade mit Blick auf die im Jahr 2019 prognostizierten Kosten für eine Ersatzlösung für die Verlegung der gemeindlichen Leitungen i.H. von 412.000 Euro weniger als 5.000 Euro betragen könnte, ist nicht ersichtlich.
4. Schließlich wäre das Ergebnis ebenfalls dasselbe, falls – entgegen der hier vertretenen Ansicht – § 172 VwGO einschlägig wäre und damit hinsichtlich der Gegenstandswertbemessung nicht auf § 25 RVG, sondern auf die allgemeine Grundregel des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (s.o.) abzustellen wäre. In diesem Fall käme (mit den o.g. Erwägungen unter 2.) § 52 Abs. 2 GVG und damit die Heranziehung des dort geregelten Auffangwerts unmittelbar über § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG zur Anwendung.
5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenstandswertbeschwerde gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).
6. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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