Verwaltungsrecht

Beschwerde, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Beschäftigungszweck, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausweisungsinteresse, Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  10 CS 20.2358

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10947
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 19c Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a)
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 25 S 20.2925 u.a. 2020-09-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller im Wesentlichen seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken und hinsichtlich der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Der am 6. Mai 1970 geborene Antragsteller, ein serbischer Staatsangehöriger, hielt sich im Zeitraum vom 4. September 2005 bis zum 16. Februar 2017 jeweils zeitweise zur Ausübung einer Beschäftigung unter anderem als Werkvertragsarbeitnehmer im Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste er am 16. Februar 2017 mit einem Visum als Bauhelfer nach § 26 Abs. 1 BeschV in das Bundesgebiet ein, wobei die Arbeitsaufnahme an der Insolvenz des Bauunternehmens scheiterte.
Der Antragsteller verfügte ab dem 11. Juli 2017 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG (a.F.), die ihm am 23. November 2018 bis zum 22. November 2019 für eine angetretene Beschäftigung als Maurer und Zimmerer verlängert wurde. Nach Kündigung dieses Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber zum 31. Oktober 2019 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld I.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. Juni 2019 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro.
Am 25. November 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung, ohne jedoch einen Arbeitgeber zu benennen. Hierbei beantwortete er die Frage nach einer strafrechtlichen Verurteilung mit „Nein“. Er erhielt daraufhin eine Fiktionsbescheinigung, die letztmals bis zum 23. August 2020 verlängert wurde.
Trotz Aufforderungen, einen Arbeitsplatznachweis vorzulege, legte der Antragsteller in der Folge lediglich die Übersetzung eines serbischen Diploms über das Bestehen der Fachprüfung als Zimmermann vor.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids, welche für den Fall von Reisebeschränkungen im Zuge der Covid-19-Pandemie auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung des normalen Reiseverkehrs verlängert wurde (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen Staat an, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4).
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 hat der Antragsteller − neben der hiergegen erhobenen Klage − im Wesentlichen beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 10. September 2020 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Hierzu führt es zur Begründung aus, dass der Antragsteller jedenfalls kein Beschäftigungsverhältnis nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG habe vorweisen können und dass es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und eines fehlenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mangele (unter Verweis auf § 54 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 AufenthG).
Mit Schriftsatz vom 28. September 2020 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Antragsgegnerin vorab aufzugeben, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen.
Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass er am 2. Juni 2020 eine Beschäftigung aufgenommen habe (unter Vorlage u.a. von Lohnabrechnungen der Monate Juni 2020 , Juli 2020 sowie August 2020 ) und kein Arbeitslosengeld I mehr beziehe. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es bei seinem Arbeitgeber zu einem Auftragsrückgang gekommen, die Situation bessere sich aber wieder, und der Antragsteller würde wieder ein Gehalt von circa 1.600 bis 1.700 Euro netto erhalten. Dazu verwies er auf seine früheren Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet und die Gründe für deren Beendigung. Ein Ausweisungsinteresse liege nicht vor. Im Übrigen sei ein atypischer Ausnahmefall von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben. Dazu beruft sich der Antragsteller auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und eine Reihe von ärztlichen Bescheinigungen sowie Bindungen und Verpflichtungen im Bundesgebiet sowie in Serbien.
Mit Schreiben vom 5. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 17. März 2021, hat die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dazu verweist sie − unter anderem − auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts und legt zudem eine Berechnung hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers vor, wonach derzeit ein Fehlbetrag in Höhe von 360,16 Euro besteht.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken.
aa) Auch nach dem Beschwerdeverfahren gilt weiterhin, dass der Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 2 Abs. 3 AufenthG entgegensteht.
(1) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies erfordert einen Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf und den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich der Unterhaltsbedarf und das anrechenbare Einkommen bei erwerbstätigen Ausländern im Grundsatz nach den Bestimmungen des SGB II (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2008 − 1 C 32/07 – juris Rn. 19), mithin § 20 Abs. 1 und 1a SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts) in Verbindung mit § 28 SGB XII (Ermittlung der Regelbedarfe) und § 8 RBEG (Regelbedarfsstufen) sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und § 11b SGB II (Absetzbeträge). Die Prognose, ob der Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist (vgl. Nr. 2.3.3. VwV-AufenthG), muss die bisherige Erwerbsbiographie und die Berufschancen des Betroffenen berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 C 20.139 – juris Rn. 7 m.w.N.).
(2) Gemessen daran ist der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht in dem vorgenannten Sinne gesichert. Nach der – für den Senat nachvollziehbaren und auch von Antragstellerseite nicht angegriffenen − Berechnung der Antragsgegnerin besteht derzeit ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 360,16 Euro. Es ist angesichts der wirtschaftlichen Situation im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der Erkrankung Covid-19 auch nicht gewiss, wie es die Antragstellerseite darstellt, dass sich die Verdienstmöglichkeiten des Antragstellers absehbar signifikant verbessern werden. Außerdem können die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers dessen Erwerbsfähigkeit negativ beeinflussen, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Abgesehen davon weist die Erwerbsbiographie des Antragstellers, der als Bauhelfer und Zimmerer gearbeitet hat und über ein Zimmermanns-Diplom verfügt, auch Brüche, mithin Phasen der Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet, auf (s.o.). Dass der Antragsteller in einer Phase der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld I bezogen hat, das auf einer Beitragsleistung beruht und daher keine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darstellt, schließt einen solchen Bruch nicht aus. Einer Berücksichtigung in diesem Zusammenhang steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller, wie er vorträgt, die Phase der Arbeitslosigkeit nicht zu vertreten hat.
bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt zudem erkennbar ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 54 Abs. 2 Nrn. 8 Buchst. a) und 9 AufenthG vor.
Die Ausführungen der Antragstellerseite zu der unteren Grenze der Tagessätze, der einmaligen Begehung einer Straftat, so dass weder generalpräventive noch spezialpräventive Gründe für ein Ausweisungsinteresse gegeben seien, sowie einem nicht schwerwiegenden Rechtsverstoß, gehen allesamt ins Leere. Ein Ausweisungsinteresse liegt dann vor, wenn einer der gesetzlich normierten Tatbestände erfüllt und verwertbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 10 ZB 14.2634 – juris Rn. 6; bereits zu dem „Ausweisungsgrund“ nach § 17 Abs. 5 AuslG a.F.: BVerwG, U.v. 16. 7. 2002 – 1 C 8/02 – juris Rn. 20: „genügt … das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes“). Der Gesetzgeber hat das in §§ 54 Abs. 2 Nrn. 8 Buchst. a) und 9 AufenthG geregelte Ausweisungsinteresse als „wiegt schwer“ definiert. Die von Antragstellerseite angeführten Fundstellen für eine an dieser Stelle vorzunehmende Einzelwürdigung betreffen die – hier nicht vorliegende − Konstellation der Ausweisung beziehungsweise die – im Übrigen den Antragsteller nicht begünstigende − Auffangfunktion des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Abgesehen davon sind die Ausführungen der Antragstellerseite zu dem Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, insbesondere zu den Hintergründen des Strafbefehls beziehungsweise der Tat, die eine einmalige Verfehlung darstelle, und der Reaktion des Antragstellers hierauf, namentlich Reflexion, Scham und Bedauern, vage und pauschal und stehen auch untereinander im Widerspruch, weil sich der Antragsteller von der reklamierten Einsicht in das eigene Fehlverhalten wieder distanziert und als Opfer darstellt („Unkenntnis“, „Naivität“, „sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten“ u. „fehlenden Belehrung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter“). Gleiches gilt für die Ausführungen zu dem Ausweisungsinteresse des §§ 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG („bei der beantragten Verlängerung … nicht verstanden und auch nicht gewusst zu haben, dass er nach einer strafrechtlichen Verurteilung gefragt wurde“).
cc) Auch ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in der Person des Antragstellers kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG rechtfertigen würde.
(1) Ein derartiger Ausnahmefall ist dann anzunehmen, wenn aufgrund bedeutsamer Umstände ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so gewichtig ist, dass er das sonst die Regel begründende Gewicht beseitigt. Erforderlich ist, dass eine vorliegende Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Nrn. 5.1.1.2 u. 5.1.2.4 der AVV-AufenthG).
(2) Die von Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden aufgrund der harten Arbeit im Bundesgebiet, darunter Panikattacken, Angstzustände, Asthma, Venen- und Polypenprobleme sowie Herzbeschwerden, die eine Nachsorge und eine medikamentöse Behandlung notwendig machten, vermögen einen atypischen Fall im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG nicht zu begründen.
Dass ein Betroffener aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund Alters, Behinderung oder Krankheit, nicht imstande ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nicht in dem vorgenannten Sinne atypisch (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 − 19 B 15.1066 – juris Rn. 44). Abgesehen davon hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen, krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, aktuell seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern hat seinen geringen Verdienst auf den pandemiebedingten Auftragsrückgang seines Arbeitgebers zurückgeführt (s.o.). Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllen die insofern einschlägigen Anforderungen nicht, weil sie pauschal sind, insbesondere keinen Aufschluss geben über die zu schließenden Folgen aus festgestellten Beschwerden, teils auch erkennbar veraltet sind beziehungsweise in Bezug auf die gestellten Diagnosen nicht von einem Facharzt ausgestellt wurden. Dass eine gegebenenfalls erforderliche medizinische Versorgung in Serbien zur Verfügung steht, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Aus den genannten Gründen scheidet entsprechend auch ein atypischer Fall im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus.
(3) Gleiches gilt für die vorgebrachten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und in Serbien.
Zwar wird ein atypischer Ausnahmefall wesentlich durch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen geprägt, die der Anwendung der Regel entgegenstehen, wobei dabei insbesondere Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2017 – 10 C 13.881 – juris Rn. 17 m.w.N.). Ein Eingriff in die Schutzgüter kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 47) beziehungsweise die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.
Derartige enge Bindungen im Bundesgebiet hat der Antragsteller nicht dargetan. Das Beschwerdevorbringen ist vage und pauschal („seine vertrauten Freunde, mit welchen er über Jahre Kontakte pflege“). Dagegen hält sich seine Kernfamilie, seine Ehefrau und die gemeinsamen volljährigen Kinder, wie er selbst vorträgt, in seinem Herkunftsland auf. Die Wünsche des Antragstellers, die Familie zu unterstützen, insbesondere das Studium der volljährigen Kinder zu finanzieren und hierbei nicht als schlechter Vater dazustehen, die Verbindlichkeiten aus dem Strafbefehl zu erfüllen, und keine Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche im Herkunftsland zu gewärtigen, begründen keinen atypischen Fall.
b) Dass das Verwaltungsgericht die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erachtet hat, begegnet ebenfalls keinen Einwänden. Danach war dem Antragsteller die Abschiebung anzudrohen, da er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist und unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden kann.
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers, die in diesem Zusammenhang als Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses in Form der Reiseunfähigkeit auszulegen sind, führen nicht dazu, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig wird. Abgesehen davon, dass die ärztlichen Bescheinigungen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen (s.o.), tangieren Duldungsgründe nicht die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Androhung Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2018 – 10 CS 18.1939 – juris Rn. 9 f.). Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, bei der zuständigen Ausländerbehörde nach Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG zu stellen. Für den Erlass der begehrten Zwischenentscheidung des Senats besteht nach alledem kein Anlass.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.a und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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